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Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. Das Gebot der Einhaltung der Grenzen der Gewerbeberechtigung soll nach seinem Zweck sicherstellen, dass für die Ausübung des Gewerbes die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen und auf mangelnde Sachkunde zurückzuführende Gefahren vermieden werden.
[yellwo_box]Entscheidung: OGH 28. 9. 2017, 8 Ob 57/17s[/yellwo_box]
Dieses Gebot zur Gefahrenabwehr soll auch den Kunden vor Schäden schützen. Bei § 39 Abs 1 GewO 1994 iVm den Strafnormen der GewO 1994 handelt es sich damit um ein Schutzgesetz. Demnach haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer den Auftraggebern gegenüber zwar nicht für die Erfüllung von Verträgen, wohl aber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften.