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Zins- und EBITDA-Vortrag und Umgründungen

(Bild: © iStock/supawat bursuk)

Am 2. Juni 2022 wurde nunmehr die finale Fassung der Zinsvortrags-Übergangsverordnung veröffentlicht (zum Begutachtungsentwurf siehe Newsletter). Die Verordnung legt die Voraussetzungen für den Übergang der aus der Zinsschranke gemäß § 12a KStG 1988 resultierenden Zins- und EBITDA-Vorträge bei Umgründungen fest und ist für Umgründungen anwendbar, die nach dem 31.12.2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden.

Seit 1.1.2021 ist die neue Zinsschrankenregelung gemäß § 12a KStG 1988 in Kraft. Hiernach sind Zinsaufwendungen einer Körperschaft (konkret der Zinsüberhang) – abgesehen vom Freibetrag von EUR 3 Mio – grundsätzlich nur noch bis zu 30 % des steuerlichen EBITDA steuerlich abzugsfähig (im Detail siehe folgenden Newsletter von Bernwieser/Kerbl/Mischkreu/Oberkleiner/Steiner).

Für die KöSt-Erklärung 2021 gilt es zusätzlich zu beachten:

  • Insoweit ein Zinsüberhang steuerlich in einem Jahr nicht abzugsfähig ist, kann dieser auf Antrag (!) zur Verrechnung in Folgejahre vorgetragen werden (Zinsvortrag).
  • Ein nicht ausgenutztes EBITDA-Potential kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls auf Antrag vorgetragen werden (EBITDA-Vortrag). Anders als der Zinsvortrag verfällt ein noch nicht genutzter EBITDA-Vortrag jedoch nach fünf Wirtschaftsjahren.

Im Zusammenhang mit dem Zins- und EBITDA-Vortrag wurde am 2. Juni 2022 die finale Fassung der Zinsvortrags-Übergangsverordnung (BGBLA_2022_II_210) veröffentlicht. Die Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Zins- und EBITDA-Vortrag bei Umgründungen auf Rechtsnachfolger übergeht.

1. Eckpunkte der Verordnung

Die Verordnung sieht für den Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages folgende Eckpunkte vor:

  • Laut Verordnung geht ein Zins- oder EBITDA-Vortrag im Rahmen von Umgründungen – sinngemäß zu den Regeln für Verlustvorträge – objektbezogen über.
  • Voraussetzung für den Übergang ist, dass
    – eine Umgründung nach dem UmgrStG vorliegt,
    – die Umgründung zu Buchwerten erfolgt, und
    – das Vermögen, das den Zins- oder EBITDA-Vortrag „verursacht“ hat, zum Umgründungsstichtag noch umfangmäßig vergleichbar vorhanden ist.
  • Zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Rechtsnachfolger eine Körperschaft ist, die in den Anwendungsbereich der Zinsschranke fällt.
  • Für Umgründungen von Unternehmensgruppen soll – wie im Bereich der steuerlichen Verlustvorträge – die „gruppenbezogene Betrachtungsweise“ zur Anwendung kommen.

TPA Tipp: Eigenständige Körperschaften im Sinne des § 12a Abs 2 letzter Satz KStG sowie natürliche Personen sind generell als Rechtsnachfolger von der umgründungsbedingten Übernahme eines Zins- oder EBITDA-Vortrages ausgeschlossen. Für aktuelle Umgründungskonzepte ist dies daher ein zusätzlich zu beachtender Punkt.

2. Wesentliche Auswirkungen

Liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor, ist der Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages ausgeschlossen. Das bedeutet je nach Umgründungstyp, dass der Zins- oder EBITDA-Vortrag

  • entweder bei der übertragenden Körperschaft zurückbleibt (Einbringung, Abspaltung)
  • oder untergeht (Verschmelzung, Umwandlung, Aufspaltung).

TPA Tipp: In Abhängigkeit zum jeweiligen Umgründungstyp können bestehende Zins- und EBITDA-Vorträge untergehen. Anders als noch im Begutachtungsentwurf vorgesehen (siehe Newsletter Bernwieser) sind Zins- und EBITDA-Vorträge übernehmender Körperschaft jedoch grundsätzlich NICHT vom Untergang bedroht.

3. Inkrafttreten & Ausblick

Die Verordnung soll erstmals (rückwirkend) für Umgründungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden. Es sollten daher etwaige Auswirkungen von Umgründungen auf einen Zins- und EBITDA-Vortrag schon jetzt sorgfältig gemonitored werden.

Autor:

Lukas Bernwieser

Lukas Bernwieser

Steuerberater | Partner bei TPA Österreich Steuerberater bei TPA in Wien mit den Schwerpunkten Konzernsteuerrecht und Umgründungen.

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