Am 2. Juni 2022 wurde nunmehr die finale Fassung der Zinsvortrags-Übergangsverordnung veröffentlicht (zum Begutachtungsentwurf siehe Newsletter). Die Verordnung legt die Voraussetzungen für den Übergang der aus der Zinsschranke gemäß § 12a KStG 1988 resultierenden Zins- und EBITDA-Vorträge bei Umgründungen fest und ist für Umgründungen anwendbar, die nach dem 31.12.2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden.
Seit 1.1.2021 ist die neue Zinsschrankenregelung gemäß § 12a KStG 1988 in Kraft. Hiernach sind Zinsaufwendungen einer Körperschaft (konkret der Zinsüberhang) – abgesehen vom Freibetrag von EUR 3 Mio – grundsätzlich nur noch bis zu 30 % des steuerlichen EBITDA steuerlich abzugsfähig (im Detail siehe folgenden Newsletter von Bernwieser/Kerbl/Mischkreu/Oberkleiner/Steiner).
Für die KöSt-Erklärung 2021 gilt es zusätzlich zu beachten:
Insoweit ein Zinsüberhang steuerlich in einem Jahr nicht abzugsfähig ist, kann dieser auf Antrag (!) zur Verrechnung in Folgejahre vorgetragen werden (Zinsvortrag).
Ein nicht ausgenutztes EBITDA-Potential kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls auf Antrag vorgetragen werden (EBITDA-Vortrag). Anders als der Zinsvortrag verfällt ein noch nicht genutzter EBITDA-Vortrag jedoch nach fünf Wirtschaftsjahren.
Im Zusammenhang mit dem Zins- und EBITDA-Vortrag wurde am 2. Juni 2022 die finale Fassung der Zinsvortrags-Übergangsverordnung (BGBLA_2022_II_210) veröffentlicht. Die Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Zins- und EBITDA-Vortrag bei Umgründungen auf Rechtsnachfolger übergeht.
1. Eckpunkte der Verordnung
Die Verordnung sieht für den Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages folgende Eckpunkte vor:
Laut Verordnung geht ein Zins- oder EBITDA-Vortrag im Rahmen von Umgründungen – sinngemäß zu den Regeln für Verlustvorträge – objektbezogen über.
Voraussetzung für den Übergang ist, dass – eine Umgründung nach dem UmgrStG vorliegt, – die Umgründung zu Buchwerten erfolgt, und – das Vermögen, das den Zins- oder EBITDA-Vortrag „verursacht“ hat, zum Umgründungsstichtag noch umfangmäßig vergleichbar vorhanden ist.
Zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Rechtsnachfolger eine Körperschaft ist, die in den Anwendungsbereich der Zinsschranke fällt.
Für Umgründungen von Unternehmensgruppen soll – wie im Bereich der steuerlichen Verlustvorträge – die „gruppenbezogene Betrachtungsweise“ zur Anwendung kommen.
TPA Tipp: Eigenständige Körperschaften im Sinne des § 12a Abs 2 letzter Satz KStG sowie natürliche Personen sind generell als Rechtsnachfolger von der umgründungsbedingten Übernahme eines Zins- oder EBITDA-Vortrages ausgeschlossen. Für aktuelle Umgründungskonzepte ist dies daher ein zusätzlich zu beachtender Punkt.
2. Wesentliche Auswirkungen
Liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor, ist der Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages ausgeschlossen. Das bedeutet je nach Umgründungstyp, dass der Zins- oder EBITDA-Vortrag
entweder bei der übertragenden Körperschaft zurückbleibt (Einbringung, Abspaltung)
oder untergeht (Verschmelzung, Umwandlung, Aufspaltung).
TPA Tipp: In Abhängigkeit zum jeweiligen Umgründungstyp können bestehende Zins- und EBITDA-Vorträge untergehen. Anders als noch im Begutachtungsentwurf vorgesehen (siehe Newsletter Bernwieser) sind Zins- und EBITDA-Vorträge übernehmender Körperschaft jedoch grundsätzlich NICHT vom Untergang bedroht.
3. Inkrafttreten & Ausblick
Die Verordnung soll erstmals (rückwirkend) für Umgründungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden. Es sollten daher etwaige Auswirkungen von Umgründungen auf einen Zins- und EBITDA-Vortrag schon jetzt sorgfältig gemonitored werden.
Autor:
Lukas Bernwieser
Steuerberater | Partner bei TPA Österreich Steuerberater bei TPA in Wien mit den Schwerpunkten Konzernsteuerrecht und Umgründungen.
Am 2. Juni 2022 wurde nunmehr die finale Fassung der Zinsvortrags-Übergangsverordnung veröffentlicht (zum Begutachtungsentwurf siehe Newsletter). Die Verordnung legt die Voraussetzungen für den Übergang der aus der Zinsschranke gemäß § 12a KStG 1988 resultierenden Zins- und EBITDA-Vorträge bei Umgründungen fest und ist für Umgründungen anwendbar, die nach dem 31.12.2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden.
Seit 1.1.2021 ist die neue Zinsschrankenregelung gemäß § 12a KStG 1988 in Kraft. Hiernach sind Zinsaufwendungen einer Körperschaft (konkret der Zinsüberhang) – abgesehen vom Freibetrag von EUR 3 Mio – grundsätzlich nur noch bis zu 30 % des steuerlichen EBITDA steuerlich abzugsfähig (im Detail siehe folgenden Newsletter von Bernwieser/Kerbl/Mischkreu/Oberkleiner/Steiner).
Für die KöSt-Erklärung 2021 gilt es zusätzlich zu beachten:
Im Zusammenhang mit dem Zins- und EBITDA-Vortrag wurde am 2. Juni 2022 die finale Fassung der Zinsvortrags-Übergangsverordnung (BGBLA_2022_II_210) veröffentlicht. Die Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Zins- und EBITDA-Vortrag bei Umgründungen auf Rechtsnachfolger übergeht.
1. Eckpunkte der Verordnung
Die Verordnung sieht für den Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages folgende Eckpunkte vor:
– eine Umgründung nach dem UmgrStG vorliegt,
– die Umgründung zu Buchwerten erfolgt, und
– das Vermögen, das den Zins- oder EBITDA-Vortrag „verursacht“ hat, zum Umgründungsstichtag noch umfangmäßig vergleichbar vorhanden ist.
TPA Tipp: Eigenständige Körperschaften im Sinne des § 12a Abs 2 letzter Satz KStG sowie natürliche Personen sind generell als Rechtsnachfolger von der umgründungsbedingten Übernahme eines Zins- oder EBITDA-Vortrages ausgeschlossen. Für aktuelle Umgründungskonzepte ist dies daher ein zusätzlich zu beachtender Punkt.
2. Wesentliche Auswirkungen
Liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor, ist der Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages ausgeschlossen. Das bedeutet je nach Umgründungstyp, dass der Zins- oder EBITDA-Vortrag
TPA Tipp: In Abhängigkeit zum jeweiligen Umgründungstyp können bestehende Zins- und EBITDA-Vorträge untergehen. Anders als noch im Begutachtungsentwurf vorgesehen (siehe Newsletter Bernwieser) sind Zins- und EBITDA-Vorträge übernehmender Körperschaft jedoch grundsätzlich NICHT vom Untergang bedroht.
3. Inkrafttreten & Ausblick
Die Verordnung soll erstmals (rückwirkend) für Umgründungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden. Es sollten daher etwaige Auswirkungen von Umgründungen auf einen Zins- und EBITDA-Vortrag schon jetzt sorgfältig gemonitored werden.
Autor:
Lukas Bernwieser
Steuerberater | Partner bei TPA Österreich Steuerberater bei TPA in Wien mit den Schwerpunkten Konzernsteuerrecht und Umgründungen.
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