Der eben gestartete Mobility Management Lehrgang hat bereits jetzt gezeigt: Der Fokus wird auf Mobile Working und die damit neu entstehenden Fragen gelegt. In der Diskussion kristallisiert sich die Tatsache heraus, dass die derzeit vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumente und Regeln entweder unzureichend und unpräzise sind oder Effekte verursachen, die Zweifel am gewünschten Ergebnis hervorrufen.
Es hat sich auch gezeigt, und das ist beruhigend, dass die Welt sich trotz der derzeit sehr widrigen Umstände weiterdreht und Unternehmen sich weiterhin damit beschäftigen, die internationale Vernetzung aufrecht zu erhalten. Um das zu gewährleisten, wird u.a. auf verstärktes Mobile Working gesetzt – und das natürlich sowohl im internationalen als auch im nationalen Kontext.
Mobiles Arbeiten in Zeiten von Corona zeigt offene Fragen im Arbeits- und Steuerrecht
Und damit zeigen sich die Probleme: national ist man sich unsicher, wie man damit arbeitsrechtlich umgehen soll. So ist es denkbar, dass Homeoffice arbeitnehmerschutzrechtliche Konsequenzen auslöst. Auch in den Lohnnebenkosten öffnet sich mit der Kommunalsteuer ein Feld der Unsicherheit. Begründet Homeoffice eine Kommunalsteuerpflicht in einer anderen Gemeinde? Macht es einen Unterschied, ob man Mobile Working oder Homeoffice vereinbart? Alleine im nationalen Umfeld stellen sich sehr viele Fragen, die gelöst werden müssen.
Im internationalen Bereich ist die Situation – wenig überraschend – keineswegs klarer. Kann eine Quarantäne unbeschränkte Steuerpflicht auslösen? Was, wenn ein Mitarbeiter im Ausland faktisch isoliert ist und nicht nur ein paar Tage dort seiner Arbeit nachgehen muss? Kann das eine Betriebsstättenfrage auslösen? Und welchen rechtlichen Bestand haben in diesem Zusammenhang aktuell geschlossene Konsultationsvereinbarungen?
Viele dieser Fragen werden im Lehrgang zwischen Teilnehmenden und Vortragenden diskutiert. Eine wirklich durch und durch spannende Plattform, die neben der Vermittlung von Basiswissen des Mobility Managements auch brandaktuelle heiße Eisen angreift.
Empfehlung
Mobility Management Kompakter Lehrgang für Mobility Manager*innen in 6 Modulen
Im Rahmen des Lehrgangs „Mobility Management“ lernen die Teilnehmer*innen, wie grenzüberschreitende Mitarbeitereinsätze ausgestaltet werden sollen, um die strategischen Vorgaben bestmöglich zu erfüllen und was in den Bereichen Arbeitsrecht, Immigration, Sozialversicherung, Steuerrecht und aus Sicht der Mobility-Funktion zu beachten ist.
Der eben gestartete Mobility Management Lehrgang hat bereits jetzt gezeigt: Der Fokus wird auf Mobile Working und die damit neu entstehenden Fragen gelegt. In der Diskussion kristallisiert sich die Tatsache heraus, dass die derzeit vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumente und Regeln entweder unzureichend und unpräzise sind oder Effekte verursachen, die Zweifel am gewünschten Ergebnis hervorrufen.
Es hat sich auch gezeigt, und das ist beruhigend, dass die Welt sich trotz der derzeit sehr widrigen Umstände weiterdreht und Unternehmen sich weiterhin damit beschäftigen, die internationale Vernetzung aufrecht zu erhalten. Um das zu gewährleisten, wird u.a. auf verstärktes Mobile Working gesetzt – und das natürlich sowohl im internationalen als auch im nationalen Kontext.
Mobiles Arbeiten in Zeiten von Corona zeigt offene Fragen im Arbeits- und Steuerrecht
Und damit zeigen sich die Probleme: national ist man sich unsicher, wie man damit arbeitsrechtlich umgehen soll. So ist es denkbar, dass Homeoffice arbeitnehmerschutzrechtliche Konsequenzen auslöst. Auch in den Lohnnebenkosten öffnet sich mit der Kommunalsteuer ein Feld der Unsicherheit. Begründet Homeoffice eine Kommunalsteuerpflicht in einer anderen Gemeinde? Macht es einen Unterschied, ob man Mobile Working oder Homeoffice vereinbart? Alleine im nationalen Umfeld stellen sich sehr viele Fragen, die gelöst werden müssen.
Im internationalen Bereich ist die Situation – wenig überraschend – keineswegs klarer. Kann eine Quarantäne unbeschränkte Steuerpflicht auslösen? Was, wenn ein Mitarbeiter im Ausland faktisch isoliert ist und nicht nur ein paar Tage dort seiner Arbeit nachgehen muss? Kann das eine Betriebsstättenfrage auslösen? Und welchen rechtlichen Bestand haben in diesem Zusammenhang aktuell geschlossene Konsultationsvereinbarungen?
Viele dieser Fragen werden im Lehrgang zwischen Teilnehmenden und Vortragenden diskutiert. Eine wirklich durch und durch spannende Plattform, die neben der Vermittlung von Basiswissen des Mobility Managements auch brandaktuelle heiße Eisen angreift.
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von Stefan Schuster