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HOCHWASSER | Erleichterungen im Abgabenbereich

(Bild: © iStock/Bilanol)

Haimberger Theresa  |  Mitterlehner Andreas  |  Panholzer Maximilian

Die jüngste Hochwasserkatastrophe hat viele Privatpersonen wie auch Unternehmen schwer getroffen. Neben Direkthilfen für Katastrophenopfer gibt es auch im Bereich des Abgabenrechts verschiedene Regelungen und Maßnahmen, welche Erleichterungen sowohl für direkt als auch indirekt betroffene Personen und Organisationen bringen. Die aktuellen Katastrophenschäden haben auch das Finanzministerium veranlaßt, die bestehende BMF-Info über die wesentlichen steuerlichen Maßnahmen zu dieser Thematik zu aktualisieren.

Nachfolgend möchten auch wir Ihnen dazu einen Überblick geben, wobei wir uns primär auf den Unternehmensbereich fokussieren. Die steuerlichen Erleichterungen und Entlastungen, die betroffenen Unternehmen helfen sollen, ihre katastrophenbedingten Schäden abzufedern und den Wiederaufbau zu unterstützen, reichen von div. Fristverlängerungsmöglichkeiten und Zahlungserleichterungen bis hin zu Steuerbegünstigungen für Aufwendungen und Ersatzinvestitionen sowie Spendenbegünstigungen sowohl auf Spender- als auch Empfängerseite.

Im Abgabenrecht finden sich verschiedene verfahrens- und materiell-rechtliche Regelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen von den Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden können und zu Erleichterungen bzw Entlastungen,  Begünstigungen oder Steuerbefreiungen führen können. Neben allgemeinen Bestimmungen gibt es auch spezielle Rechtsnormen für Katastrophenfälle, worunter insbesondere auch die jüngste Hochwasserkatastrophe in mehreren Gebieten Österreichs zu subsumieren ist. Nachfolgend ein Überblick über wesentliche Regelungen zu diesem Themenbereich:

Steuerliche Erleichterungen im Unternehmensbereich

Fristverlängerungen und Zahlungserleichterungen

Von einer Naturkatastrophe unmittelbar Betroffene können insbesondere für folgende Steuerangelegenheiten (begründete) Anträge auf Fristverlängerung stellen:

  • Einreichung von Steuererklärungen (zB UVA oder Jahreserklärungen mit Fristablauf kurz nach dem Katastrophenereignis);
  • Einreichung von Beschwerden (Verlängerung von Rechtsmittelfristen);
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” gemäß § 308 BAO für bereits versäumte Fristen, wenn die Naturkatastrophe ursächlich für das Versäumnis war;

Von einer Naturkatastrophe unmittelbar betroffene Steuerpflichtige können im Falle von Liquiditätsproblemen folgende Anträge auf Zahlungserleichterungen stellen:

  • Stundung oder Ratenzahlung bzw
  • Abstandnahme von der Geltendmachung von “Terminverlusten” iZm aufrechten Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen (Stattgabe jedenfalls bei Zahlung spätestens zwei Monate nach der Naturkatastrophe!)
  • Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen für katastrophenbedingt nicht fristgerecht entrichtete Abgaben (Stattgabe jedenfalls bei Zahlung spätestens zwei Monate nach der Naturkatastrophe!)
  • Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen für katastrophenbedingt nicht fristgerecht eingereichte Abgabenerklärungen (Stattgabe jedenfalls bei Einreichung spätestens zwei Monate nach der Naturkatastrophe!)

Die Herabsetzung von Vorauszahlungen für Ertragsteuern (ESt- und KöSt-VZ) für das laufende Jahr wäre regulär nur bis 30.9.2024 möglich (siehe dazu im Detail unseren NL-Beitrag “ERINNERUNG | Wichtiger Termin 30. September 2024!” vom 3.9.2024). Diese Frist wurde im Erlasswege für von Katastrophenschäden betroffene Abgabenpflichtige bis 31.10.2024 verlängert, um die Auswirkungen der hochwasserbedingten Gewinnminderungen entsprechend berücksichtigen zu können. Diese Sonderfristverlängerung soll auch für mittelbar durch wirtschaftliche Einbußen iZm Katastrophenfällen beeinträchtigte Steuerpflichtige zur Verfügung stehen.
 

Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen

Investitionsbegünstigungen für Ersatzbeschaffungen

Für Aufwendungen für die Beseitigung von Hochwasserschäden sowie für Ersatzbeschaffungen von Anlagegütern des Betriebsvermögens von Unternehmen ist auf die allgemeinen Vorschriften und Begünstigungen des Bilanzsteuerrechts hinzuweisen (insb. §§ 4 bis 14 EStG):

Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung von Schäden, die keinen Anschaffungs- bzw Herstellungvorgang im ertragsteuerlichen Sinne darstellen, sind sofort und in voller Höhe abzugsfähig (Betriebsausgaben bzw Instandhaltungsaufwendungen).

Anschaffungs- bzw Herstellungskosten für abnutzbares Anlagevermögen sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach den steuerlichen AfA-Sätzen zu verteilen, wobei neben der linearen Abschreibung  (AfA gemäß § 7 EStG) ggfs auch eine degressive Abschreibung geltend gemacht werden kann (gemäß § 7 Abs 1a EStG). 

Werden Gebäude des Betriebsvermögens (neu) angeschafft oder (wieder)hergestellt, kann für die ersten Jahre eine beschleunigte Abschreibung erfolgen (gemäß § 8 Abs 1a EStG). Davon  zu unterscheiden sind Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen, wobei Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden grundsätzlich als sofort absetzbarer Instandhaltungsaufwand zu behandeln sind.

Dies gilt grundsätzlich auch für (außerbetriebliche) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Für die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbarem Anlagevermögen mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren kann – zusätzlich zur Abschreibung – auch ein Investitionsfreibetrag (IFB gemäß § 11 EStG) oder – alternativ – ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB gemäß § 10 EStG) als steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Für Wirtschaftsgüter, die aufgrund von Hochwasserschäden vor Ablauf der Mindestbehaltedauer von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen auszuscheiden sind, entfällt die grundsätzlich gebotene Nachversteuerung (Ausnahmetatbestand für Ausscheiden infolge “höherer Gewalt”).

Nähere Details zu diesem Themenbereich finden sich auch in unseren NL-Beiträgen “UNTERNEHMENSBESTEUERUNG I Tipps zum Jahresende” vom 27.11.2023 sowie “INVESTITIONSFREIBETRAG I Wie Sie mit dem IFB noch jetzt Steuern sparen” vom 18.12.2023.    
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Allgemeine Aufwendungen in Zusammenhang mit Hochwasserschäden

Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden im unternehmerischen Bereich außerhalb des Anlagevermögens können grundsätzlich sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben  (bei betrieblichen Einkunftsarten) oder Werbungskosten (bei außerbetrieblichen Einkunftsarten, insb. Vermietung & Verpachtung) geltend gemacht werden. Dazu zählen unmittelbare Kosten für die Beseitigung von Schäden, wie etwa das Entfernen von Wasser- und Schlammmassen, Sperrmüll, unbrauchbare Gegenstände sowie Maßnahmen zur Trocknung und Sanierung von Wirtschaftsgütern. Auch Reparaturen an beschädigten, aber noch nutzbaren Gegenständen, wie das Ausmalen von Räumen oder der Ersatz von Bodenbelägen, sind sofort abzugsfähig (zur Abgrenzung von aktivierungspflichtigen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten siehe oben).

Steuerbefreiung für erhaltene Zahlungen in Katastrophenfällen

Für Opfer von Naturkatastrophen, wozu insbesondere auch das jüngste Hochwasser zählt, ist – ungeachtet ihrer Einkommens- und Vermögenssituation – von einer Hilfsbedürftigkeit auszugehen, wofür es auch steuerliche Begünstigungen gibt.Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher regelmäßig steuerfrei. Dies gilt jedoch nicht nur für staatliche Hilfen, sondern auch für Zuwendungen aus gemeinnützigen oder mildtätigen Stiftungen

Freiwillige Zuwendungen Dritter zur Beseitigung von Katastrophen- und somit auch Hochwasserschäden sind auf der Empfängerseite (Unternehmen wie auch natürliche Personen) ebenfalls von der Einkommen- bzw Lohnsteuer befreit (zB Geld und geldwerte Vorteile wie Arbeitgeberdarlehen oder Spenden an betroffene Haushalte).

Soweit allerdings steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand (zB aus dem Katastrophenfonds) die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern betreffen, müssen derartige Subventionen von den steuerlich relevantenAnschaffungs- oder Herstellungskostenabgezogen werden (Kürzung von AHK gemäß § 6 Z 10 EStG). Dies bedeutet insbesondere, dass die Absetzung für Abnutzung (AfA) nur von den reduzierten AHK vorgenommen werden kann. Ebenso kürzen etwaige übertragene stille Reserven gemäß § 12 EStG die steuerrelevanten AHK.

Exkurs: Steuerliche Erleichterungen im Privatbereich

Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch Privatpersonen ihre Kosten für die Beseitigung von Schäden aus Naturkatastrophen (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) steuerlich geltend machen können, und zwar – ohne Selbstbehalt – als sog. “außergewöhnliche Belastung” gemäß § 34 EStG in der jährlichen Steuererklärung (ESt-Erklärung oder Arbeitnehmerveranlagung). Diese steuerliche Entlastung steht grundsätzlich den Eigentümern der betroffenen Gegenstände bzw in bestimmten Fällen auch unterhaltsverpflichteten Personen zu. 

Die eigene Arbeitsleistung wird jedoch mangels Kostenaufwands steuerlich nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für “Zuschüsse”aus öffentlichen Mitteln (insb. Katastrophenfonds), welche die abzugsfähigen Aufwendungen kürzen.

  • Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (zB Wasser und Schlamm, Sperrmüll, unbrauchbare Gegenstände, Raumtrocknung und Mauerentfeuchtung) sind in vollem Umfang steuerlich absetzbar (auch für mehrere Wohnsitze und “Luxusgüter”). 
  • Kosten für Reparaturen und Sanierung von beschädigten, jedoch noch nutzbaren Gegenständen (zB Ausmalen von Räumen, Ersatz von Bodenbelägen, Erneuerung von Verputz, Sanierung von Kanalisation und Grundstücksumfriedungen, Reparatur beschädigter PKW) sind absetzbar, soweit sie “für die übliche Lebensführung” nötig sind (zB NICHT Sanierungskosten für ein Schwimmbad). 
  • Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Vermögensgegenstände (zB Neubau von Wohngebäude(teilen), neue Einrichtungsgegenstände, Kleidung und Geschirr, Neuanschaffung PKW) sind ebenfalls absetzbar, soweit sie “für die übliche Lebensführung” nötig sind (zB NICHT Sportgeräte und “Luxusgüter”) und die Ersatzbeschaffungskosten nicht über einen “üblichen Standard” hinausgehen.

Zudem mindern folgende Entschädigungen die absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen: Versicherungszahlungen, Zuschüsse aus dem Katastrophenfonds, private Spenden im Zusammenhang mit der Katastrophe sowie steuerfreie Zuwendungen vom Arbeitgeber oder aus Betriebsratsfonds. Auch Erlöse aus dem Verkauf beschädigter Güter (zB zerstörte Häuser oder Autowracks) und andere öffentliche Förderungen (zB Wohnbauförderungsbeiträge) reduzieren die absetzbaren Kosten.

Steuerliche Spendenbegünstigungen

Spenden und Zuwendungen für Flutopfer

Spenden zur Beseitigung von Hochwasserschäden sind steuerlich abzugsfähig, sofern sie die Voraussetzungen für die steuerlichen Spendenbegünstigungen erfüllen, insbesondere also für begünstigte Zwecke UND an begünstigte Einrichtungen geleistet werden. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in § 4a EStG (Spendenbegünstigungen für freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen als abzugsfähige Betriebsausgaben) sowie in § 18 EStG (sog. “Sonderausgaben”). Die begünstigten Zwecke iS § 4a Abs 2 EStG umfassen insbesondere auch die Unterstützung in Katastrophenfällen (Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).

Direkte Spenden an Betroffene sind steuerlich NICHT abzugsfähig, sondern es können nur Zuwendungen an spendenbegünstigte Einrichtungen (Auflistung auf der BMF-Homepage) als Betriebs- oder Sonderausgaben geltend gemacht werden. Für Privatpersonen sind ausschließlich Geldspenden begünstigt, während Unternehmen auch Sachspenden steuerlich geltend machen können.

Unternehmen können Geld- und Sachspenden (zB Materialien oder eigene Produkte) an spendenbegünstigte Einrichtungen in Höhe von bis zu 10 % des Gewinns als Betriebsausgaben absetzen. Demgegenüber sind Geld- und Sachaufwendungen mit hinreichender Werbewirksamkeit (zB mediale Berichterstattung, Eigenwerbung, Kundenschreiben, Homepage etc) keine “Spenden” ieS sondern als Betriebsausgaben für Werbung betraglich unbegrenzt abzugsfähig (gemäß § 4 Abs 4 Z 9 EStG).

Privatpersonen können ausschließlich Geldspenden an begünstigte Einrichtungen steuerwirksam als Sonderausgaben geltend machen, und zwar in Höhe von bis zu 10 % der gesamten steuerlichen Einkünfte.

Siehe zu den umfangreichen steuerlichen Neuerungen im Spendenbereich auch unseren NL-Beitrag “GEMEINNÜTZIGKEITSREFORMGESETZ 2023 | Änderungen ab 01.01.2024” vom 16.2.2024.

Steuerliche Behandlung bei Spendenempfängern

Für die Empfänger von Spenden – ungeachtet dessen, ob es sich um Privatpersonen, Unternehmen oder Arbeitnehmer handelt – sind die Zuwendungen keine steuerpflichtigen Einnahmen. Auch Sachbezüge iZm Katastrophenschäden (zB zinsenlose oder -verbilligte Arbeitgeberdarlehen an Arbeitnehmer für begünstigte Zwecke) sind steuerfrei. 

Sonstige Hinweise

Ergänzend zu den obigen insb. ertragsteuerlichen Begünstigungen sei auch noch auf einige weitere Bereiche hingewiesen:

Gebühren und Grunderwerbsteuer: Befreiungen in Zusammenhang mit Katastrophenschäden bestehen auch für bestimmte Gebühren nach dem Gebührengesetz (div. feste Gebühren für Dokumente und Urkunden, div. Rechtsgeschäftsgebühren) sowie für Bundesverwaltungsabgaben nach dem AVG (für div. Amtshandlungen). Weiters kann bei durch höhere Gewalt ausgelöstem Notstand (zB Absiedelung infolge Hochwassers und erforderlicher Kauf eines Ersatzgrundstückes) von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer ganz oder teilweise Abstand genommen werden (gemäß § 206 Abs 1 lit a BAO).

Sozialversicherungsbeiträge: Unbürokratische Soforthilfe für vom Hochwasser betroffene Unternehmen bietet auch die ÖGK an (betreffend Stundungen, Ratenvereinbarungen, Meldeverspätungen, Beitragsprüfungen; Kontaktierung der Kundenbetreuer).

Wirtschaftskammer und SVS: Gemeinsame Unwetter-Hilfsaktion für betroffene Mitgliedsunternehmen (pro Schadensfall insgesamt 10 %, jedoch max. 20.000 EUR; Kostentragung durch Landes- und Bundeskammer sowie SVA der Selbständigen).

Offenlegung von Jahresabschlüssen (§ 277 ff UGB): Aufgrund der maßgeblichen Neunmonatsfrist sind die Jahresabschlüsse zum 31.12.2023 grundsätzlich bis spätestens 30.9.2024 beim Firmenbuch einzureichen bzw sind im Verspätungsfalle – ggfs mehrfach – Zwangsstrafen vorzuschreiben (siehe dazu im Detail auch unseren NL-Beitrag “OFFENLEGUNG | Rechtzeitige Veröffentlichung von Jahresabschlüssen” vom 19.6.2024). Im Falle der Verhinderung einer fristgerechten Offenlegung durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis kann von der Verhängung einer Zwangsstrafe abgesehen werden (§ 283 Abs 2 UGB) bzw kann einer Zwangsstrafe ggfs auch im Rechtsmittelwege mittels Einspruch begegnet werden. Unsere Standesvertretung (KSW) hat bei den Firmenbuchgerichten angeregt, im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung bis 31.10.2024 generell von der Verhängung von Zwangsstrafen abzusehen. Der Erfolg dieses Ansinnens bleibt allerdings abzuwarten bzw kann – aufgrund der Unabhängigkeit der Gerichte – in jedem Einzelfall individuell entschieden werden.

FAZIT

Die oben dargestellten steuerlichen und sonstigen Entlastungsmaßnahmen und Erleichterungen, die im Zusammenhang mit der jüngsten Hochwasserkatastrophe insbesondere auch betroffenen Unternehmen zur Verfügung stehen, bieten jedenfalls eine wertvolle Unterstützung in dieser schwierigen Zeit und tragen sicherlich dazu bei, die erlittenen Schäden abzufedern und den Wiederaufbau zügig voranzutreiben.

Die aktualisierte BMF-Info vom 16.9.2024 ist im Volltext hier verfügbar: Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe im Herbst 2024 – Findok Internet

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Autoren dieses Beitrages sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung!


Autoren

Haimberger Theresa

Mitterlehner Andreas

Panholzer Maximilian

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