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Gleitzeit: Verhältnis von Kollektivvertragsregelungen und Betriebsvereinbarungsregelungen

BFG: Gegenstandsloserklärung nach nicht rechtzeitig erfolgter Mängelbehebung. (Bild: © iStock/bee32) BFG: Gegenstandsloserklärung nach nicht rechtzeitig erfolgter Mängelbehebung. (Bild: © iStock/bee32)

Entscheidung: OGH 16. 12. 2019, 8 ObA 77/18h.
Norm: § 4b Abs 4 AZG.

Betriebsvereinbarung über zuschlagsfreies Gleiten innerhalb eines 12-Stunden-Gleitzeitrahmens wird durch bestehende Kollektivvertragsregelung zu 10-Stunden-Gleitzeitrahmen verdrängt.

Nach § 4 Abs 9 des Kollektivvertrags für Angestellte des Metallgewerbes (KV) darf durch Betriebsvereinbarung – in Betrieben ohne Betriebsrat durch Vereinbarung mit den einzelnen Arbeitnehmern – die tägliche Normalarbeitszeit gemäß § 4b Abs 4 AZG (Gleitzeitvereinbarung) bis auf zehn Stunden verlängert werden. Nach § 5 Abs 1 KV gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die  das Ausmaß der  kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit überschritten wird, als Überstunde. Für jede angeordnete Überstunde sind nach § 5 Abs 2 KV Zuschläge zu bezahlen.

Nach § 4b Abs 4 AZG in der seit 1. 9. 2019 geltenden Fassung ist in Gleitzeitvereinbarungen eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist.

Die Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der  Metalltechniker, begehrte in einem Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG die Feststellung, dass  § 4 Abs 9 KV einer Regelung über eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden in einer seit dem 1. 9. 2018 abgeschlossenen Gleitzeit(betriebs)vereinbarung gemäß § 4b AZG nicht entgegenstehe.

Die Antragstellerin vertrat insbesondere den Rechtsstandpunkt, dass den Kollektivvertragsparteien keine Regelungskompetenz in diesem Bereich zukomme.

Der OGH gab dem Feststellungsantrag teilweise statt.

Die Kompetenztatbestände des AZG schränken hier jene des ArbVG zur Regelung von Arbeitszeit und Entgelt durch Kollektivvertrag nicht ein. Andererseits kann der Kollektivvertrag mangels einer ausdrücklichen Ermächtigung die im AZG den Betriebsvereinbarungsparteien eingeräumte Regelungskompetenz nicht einschränken. Insoweit war dem Antrag stattzugeben.

Bestehen Kollektivvertragsregelungen und Betriebsvereinbarungsregelungen zum gleichen Regelungsbereich, so wird deren Verhältnis zueinander durch das Günstigkeitsprinzip des § 3 ArbVG bestimmt. Unter Beachtung der Wertungen der Übergangsbestimmungen des AZG sind die Bestimmungen des Kollektivvertrags günstiger als die einer Betriebsvereinbarung nach § 4b AZG und gehen dieser insoweit vor. Soweit mit dem Antrag festgestellt werden sollte, dass die zuschlagsfreie Normalarbeitszeit durch Erweiterung des Gleitzeitrahmens in einer Betriebsvereinbarung iSd § 4b AZG entgegen dem Kollektivvertrag auch auf eine elfte und zwölfte Stunde ausgedehnt werden kann, war der Antrag abzuweisen.

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