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ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Richtlinien(entwurf) für EKZ II veröffentlicht!

(Bild: © iStock/Evgen_Prozhyrko)

Mitterlehner Andreas  |  Panholzer Maximilian

Wie schon beim Energiekostenzuschuss für das Jahr 2022 (EKZ I) wurden die förderungsfähigen Unternehmen auch für das Jahr 2023 (EKZ II) wieder relativ spät mit detaillierten Informationen in einer gesamthaften Richtlinie versorgt: Nachdem der Zeitraum für die vorausgesetzte Voranmeldung bereits abgelaufen war (16.10. bis 2.11.2023), wurde knapp vor Beginn des Antragstellungszeitraums (9.11. bis längstens 7.12.2023) auf der AWS-Homepage nun endlich die Richtlinie „Energiekostenzuschuss für Unternehmen 2“ veröffentlicht (Entwurf vom 8.11.2023 – vorbehaltlich EU-Genehmigung und noch möglicher Änderungen) sowie weiters auch ein ergänzender Fragenkatalog zum EKZ II (FAQ-Fassung vom 8.11.2023). Im nach-folgenden Beitrag informieren wir Sie daher über die wesentlichen Regelungen zum EKZ II bzw Änderungen gegenüber dem EKZ I.

Über die laufende Entwicklung und Kerninhalte zum Energiekostenzuschuss für das Jahr 2023 (sog. „EKZ II“), mit dem für bestimmte Unternehmen – je nach ihrer „Energieintensität“ und Betroffenheit von hohen Energiepreisen – ein Teil für bestimmte Energiemehrkosten von der öffentlichen Hand bezuschusst werden soll, haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters stets auf dem Laufenden gehalten (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „ENERGIEKOSTENZUSCHUSS II | Fenster für Antragstellung ist gestartet“ vom 13.11.2023). Nachfolgend möchten wir Sie – ergänzend bzw zusammenfassend – auf den letztgültigen Stand auf Basis des Richtlinienentwurfs vom 8.11.2023 bringen:

Richtlinie „Energiekostenzuschuss für Unternehmen 2“

Bei der auf der AWS-Homepage am 8.11.2023 veröffentlichten Richtlinie des ressortmäßig zuständigen Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) handelt es sich noch um einen ENTWURF, der vorbehaltlich des nationalen Einvernehmens und der noch ausständigen beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission zu verstehen ist und allfällige Änderungen noch möglich sind:

Förderungsfähige Unternehmen (Punkt 8.1 der Richtlinie)

Förderungsfähig sind in der Basisstufe (Stufe 1) und in den Berechnungsstufen 2 und 5 auch beim EKZ II wiederum bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten im umsatzsteuerlichen Sinne (§ 2 UStG).

Den EKZ II können in der Basisstufe (Stufe 1) und in den Berechnungsstufen 2 und 5 weiters auch österreichische Unternehmen beantragen, die landwirtschaftlich unternehmerisch tätig sind und ein beheizbares Gewächshaus betreiben (soweit sie nicht den Ausschlusskriterien gemäß Punkt 8.7 unterliegen).

Ab dem 1.1.2021 bis 31.12.2021 neu gegründete Unternehmen können den EKZ II nur für die Basisstufe (Stufe 1) beantragen.

Für die Berechnungsstufen 3 und 4 muss zudem das Kriterium der „Energieintensität“ erfüllt sein (siehe dazu später).

Der Katalog der nicht förderungsfähigen Unternehmen entspricht jenem des EKZ I und betrifft insbesondere (Ausschlusskriterien gemäß Punkt 8.7):

  • Staatliche Einheiten“: Unternehmen, die gemäß dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) von der Statistik Austria mit Kennung S.13 geführt werden (Ausnahmen bei Wettbewerb am Markt bzw keinen hoheitlichen Aufgaben).
  • Gebietskörperschaften (auch mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten)
  • Unternehmensneugründungen: ab 1.1.2021 Ausschluss in Stufen 2 bis 5 (siehe oben); ab 1.1.2022 genereller Ausschluss;
  • Unternehmen mit Tätigkeit in folgenden Sektoren (Hauptbranche):
    • Energieversorgung
    • Mineralölverarbeitung, Gewinnung von Erdöl und Erdgas (incl. Dienstleistungen)
    • Banken- und sonstiges Finanzierungswesen sowie Versicherungswesen
    • Realitätenwesen
    • Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (ausgenommen beheizbare Gewächshäuser, siehe oben) sowie Fischerei und Aquakultur
  • Freie Berufe (verkammert und nicht verkammert)
  • Unternehmen, denen für dieselben geförderten Energiekosten bei anderen öffentlichen Rechtsträgern Zuschüsse gewährt werden oder wurden; Beantragung von Energiekostenpauschale für denselben Förderzeitraum (–> Doppelförderungsverbote!)
  • Weitere Ausschlüsse bzw Klarstellungen betr. gemeinnützige Vereine (nichtunternehmerischer Bereich), politische Parteien, EU-Restriktionen, Insolvenz, Gesetzesverstöße mit gerichtlicher Strafbarkeit ua;

Energieintensität (Begriffsbestimmungen unter Punkt 4)

Ein Unternehmen gilt als „energieintensiv“, wenn sich die Energie- und Strombeschaffungskosten (gemäß Beilage 1 der Richtlinie) auf mindestens 3% des Produktionswertes belaufen (der „Produktionswert“ wird von Umsatz abgeleitet und ist ebenfalls unter den Begriffsbestimmungen definiert). Die Feststellung der Energieintensität erfolgt grundsätzlich auf Basis des Jahresabschlusses für das Jahr 2021 (bzw eines abweichenden Wirtschaftsjahres 2021/22) oder – mangels Verfügbarkeit – auf Grundlage des letzten Jahresabschlusses.

Mangels gesetzlicher oder freiwilliger Jahresabschlusserstellung kann auch eine steuerliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zugrunde gelegt werden.

Alternativ kann die Ermittlung der Energieintensität auch auf Basis von Werten im Zeitraum 1.1. bis 30.6.2022 ermittelt werden. Diesfalls müssen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten jedoch auf mindestens 6% des Produktionswertes belaufen (Umrechnung auf ein gesamtes Jahr).

Förderungsfähiger Zeitraum (Punkt 6)

Förderungszeitraum ist grundsätzlich das gesamte Kalenderjahr 2023, welches sich jedoch auf zwei Förderungsperioden von je sechs Monaten aufteilt (wofür aber eine gesamthafte Antragstellung zu erfolgen hat, siehe dazu später):

  • Förderungsperiode 1: 1.1. bis 30.6.2023
  • Förderungsperiode 2: 1.7. bis 31.12.2023

Förderungsfähige Kosten und Berechnungsstufen (Punkte 7 sowie 9 und 10)

Gefördert werden Mehraufwendungen (gegenüber dem Vergleichszeitraum 2021) für bestimmte Energiearten, die im förderungsfähigen Zeitraum angefallen sind. Dabei muss es sich um Energie für den betriebseigenen Verbrauch in einer österreichischen Betriebsstätte handeln (hingegen nicht förderfähig ist die Lagerung von Energie sowie vom Unternehmen selbst oder einem verbundenen Unternehmen geförderte oder erzeugte Energie).

  • Die förderfähigen Kosten betreffen folgende Energieträger:
    • Nur in Basisstufe 1: Treibstoffe (Benzin und Diesel), Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel; Wärme und Kälte, die direkt aus Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel gewonnen werden;
    • In allen Stufen (1 bis 5): Strom, Erdgas; Wärme und Kälte aus Strom und Erdgas;

Die Höhe des Zuschusses und die förderfähigen Kosten stellen sich in den fünf Stufen unterschiedlich dar:

  • Basisstufe 1 (Zuschuss von 1.500 EUR bis max. 2 Mio EUR):
    • Förderung von 50% der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Treibstoff, Wärme/Kälte, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel.
    • Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten dürfen (laut letztverfügbarem Jahresabschluss bzw Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommensteuer- bzw Körperschaftsteuererklärung) nicht mehr als 80 Mio EUR betragen!
  • Berechnungsstufe 2 (Zuschuss von 1.500 EUR bis max. 4 Mio EUR):
    • Förderung von 50% der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte, die über das 1,5 fache der Energiekosten 2021 hinausgehen.
  • Berechnungsstufe 3 (Zuschuss von 4 Mio EUR bis max. 50 Mio EUR):
    • Förderung von 65% der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte, die über das 1,5 fache der Energiekosten 2021 hinausgehen.
  • Berechnungsstufe 4 (Zuschuss von 50 Mio EUR bis max. 150 Mio EUR):
    • Förderung von 80% der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte, die über das 1,5 fache der Energiekosten 2021 hinausgehen.
  • Berechnungsstufe 5 (Zuschuss von 4 Mio EUR bis max. 100 Mio EUR):
    • Förderung von 40% der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte, die über das 1,5 fache der Energiekosten 2021 hinausgehen.

In den Stufen 2 bis 5 ist der Verbrauch mit 70% der verbrauchten Menge im selben Zeitraum des Vergleichsjahres 2021 gedeckelt.

In sämtlichen Stufen (in der Basisstufe 1 jedoch erst ab einer Zuschusshöhe über 125.000 EUR in einer Förderungsperiode) müssen die förderungsfähigen Unternehmen von der Energiekrise derart betroffen sein, dass ihr EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und reguläre Abschreibungen) – unter Außerachtlassung der Förderung – in der beantragten Förderungsperiode negativ ist (Betriebsverlustmethode) ODER das EBITDA der beantragten Förderungsperiode um mindestens 40% niedriger als das EBITDA derselben Periode des Jahres 2021 ist (EBITDA-Absenkungsmethode):

  • Zuschussbeschränkungen: Bei der Betriebsverlustmethode ist der Gesamtzuschuss mit jener Höhe begrenzt, die dazu führen würde, dass das EBITDA der beantragten Förderungsperiode über Null steigt; bei der EBITDA-Absenkungsmethode hingegen mit jener Höhe, die dazu führen würde, dass das EBITDA der beantragten Förderungsperiode mehr als 70% des EBITDA derselben Periode des Jahres 2021 übersteigen würde.
  • Vereinfachungen und Erleichterungen (für beide Methoden): für die EBITDA-Berechnung bzw Abgrenzungen von Umsatzerlösen, übrige sonstige betriebliche Erträge, körperliche Bestandsaufnahmen, antizipative und transitorische Posten, Rückstellungen, Periodisierung von Aufwendungen;

Weiters besteht ein „Spekulationsverbot“ dahingehend, dass die Veräußerung von Energie auf Basis bestehender Verträge (Stand 1.2.2022) mit einhergehender Deckung des Eigenbedarfs zu einem höheren Preis, der im Rahmen dieser Richtlinie subventioniert werden soll, nicht förderungsfähig ist.

Bei der Ermittlung der Zuschussobergrenzen ist zu beachten, dass neben den auf Grundlage der neuen Richtlinie beantragten Energiekostenzuschüssen (EKZ II für das Jahr 2023) auch die bereits gewährten Energiekostenzuschüsse für die Förderzeiträume Februar bis September 2022 sowie Oktober bis Dezember 2022 (EKZ I) zu berücksichtigen sind, und zwar jeweils für das förderwerbende Unternehmen selbst sowie auch ihrer verbundenen Unternehmen (Konzernbetrachtung!).

Sollte ein Unternehmen die Voraussetzungen für mehrere Stufen erfüllen, so muss es sich entscheiden bzw wählen, für welche Stufe der Zuschuss beantragt wird; eine Kombination mehrerer Stufen ist hingegen nicht möglich.

Besondere Verpflichtungen

Bei der Beantragung des EKZ II müssen die förderwerbenden Unternehmen insbesondere auch folgende Verpflichtungen eingehen:

  • Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen (Punkt 8.2): Wie schon beim EKZ I schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung folgender Energiesparmaßnahmen, dieses Mal für den Zeitraum ab Gewährung der Förderung bis 31.3.2024:
    • Unterlassung von Beleuchtung im Innen- und Außenbereich zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens (mit Ausnahmen bei kollidierenden Betriebs- und Öffnungszeiten bzw Sicherheitsaspekte)
    • Unterlassung von Heizungen im Außenbereich (mit Ausnahmen: unbedingt erforderliche Heizungen für die sichere Ausübung des Betriebszwecks und Heizsysteme für Warmwasser)
    • Außentüren:Verbot eines dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten (mit Ausnahmen für Notausgänge uä)
       
  • Verpflichtung zum steuerlichen Wohlverhalten (Punkt 8.3): Auch hier wiederum Erklärungen betreffend
    • Missbrauch iS § 22 BAO: Keine rechtskräftige Feststellung in den letzten drei veranlagten Jahren, die zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen von mindestens 100.000 EUR geführt hat;
    • Abzugsverbot gem. § 12 Abs 1 Z 10 KStG: Gesamtbetragsgrenze von 100.000 EUR für die letzten fünf veranlagten Jahre oder
    • Hinzurechnungsbesteuerung/Methodenwechsel gem. § 10a KStG; Ausnahmen: erfolgte Offenlegung und Hinzurechnung in KöSt-Erklärungen bis max. 500.000 EUR;
    • EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete: keinen Sitz oder Niederlassung in diesen Staaten bzw keine Erzielung von überwiegenden Passiveinkünften;
    • Finanzstrafverfahren: Keine rechtskräftige Finanzstrafe bzw Verbandsgeldbuße wegen Vorsatz, die gegen Unternehmen oder Geschäftsführer in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung verhängt wurde und auch der Zeitpunkt der Tatbegehung innerhalb dieser Frist erfolgt (vgl VfGH-Rechtsprechung zu Corona-Hilfen!); Ausnahmen: keine Berücksichtigung von Finanzordnungswidrigkeiten oder 10.000 EUR nicht übersteigende Strafen;
       
  • Gewinnausschüttungsbeschränkung (Punkt 8.4): NEU ist beim EKZ II, dass sich förderungswerbende Unternehmen nun auch verpflichten müssen, Entnahmen des Unternehmensinhabers bzw Gewinnausschüttungen an Eigentümer für einen Zeitraum von sieben Monaten ab Veröffentlichung der Richtlinie „an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen“ (wobei aufgrund der derzeitigen Formulierung nicht ganz klar ist, ob der Fristenlauf bereits mit Veröffentlichung der Entwurfsfassung der Richtlinie ausgelöst wurde oder die Finalfassung abzuwarten ist). Im fraglichen Zeitraum jedenfalls schädlich sind
    • rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen bzw Dividenden sowie
    • Rückkauf eigener Aktien;
    • Ausnahmen: Ausschüttungen an verbundene Unternehmen, wenn der Gewinn zur Finanzierung der verbundenen Unternehmen verwendet wird und keine weitere Auszahlung an die Inhaber bzw Eigentümer erfolgt.
    • Zweifelsfragen ergeben sich insbesondere für Sachverhalte, wenn nur eines der beiden Tatbestandsmerkmale (Ausschüttungsbeschluss und tatsächliche Auszahlung) in den fraglichen Siebenmonatszeitraum fällt.
       
  • Bonibeschränkung (Punkt 8.5): Wie schon beim EKZ I (und gleichermaßen unklar formuliert) dürfen ab dem Zeitpunkt der „erstmaligen Veröffentlichung“ der Richtlinie (FAQ stellen bereits auf den Entwurf vom 8.11.2023 ab?) „keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlungen für das Geschäftsjahres 2021“ ausbezahlt werden. Bereits vor der erstmaligen Veröffentlichung der Richtlinie ausgezahlte oder gewährte Bonuszahlungen für das laufende Geschäftsjahr sind von dieser Regelung hingegen nicht betroffen (nähere Details unter FAQ 3.48).
  • Zweckbindung (Punkt 8.6): Es wird nunmehr auch angeordnet, dass ein gewährter und ausgezahlter EKZ II zur Tilgung eines bestehenden Betriebsmittelkredits, welcher mit einer 90%igen Überbrückungsgarantie für Energiekosten besichert wurde (worüber wir ua im Rahmen unseres NL-Beitrages „ENERGIEKOSTENZUSCHUSS II | Was ist nach der Voranmeldung zu tun?“ vom 31.10.2023 berichtet hatten), zu verwenden ist.
     
  • Beschäftigungsgarantie (Punkt 10.5.2 betreffend die Stufen 2 bis 5): Wenn das förderwerbende Unternehmen Energiekostenzuschüsse iHv insgesamt mehr als 2 Mio EUR bezieht (Summe aus EKZ I, EKZ I Q4 2022, EKZ II), ist es verpflichtet, über einen zweijährigen Betrachtungszeitraum von 1.1.2023 bis 1.1.2025 einen Belegschaftsstand zu erhalten, der im Durchschnitt mindestens 90% der per 1.1.2023 bestehenden Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht:
    • Ausnahmen von der Auffüllungsverpflichtung für bestimmte arbeitsrechtliche Beendigungen nach dem 1.1.2023: Zeitablauf, arbeitnehmerseitige Kündigungen oder initiierte einvernehmliche Auflösung, berechtigte Entlassungen und unberechtigte Austritte, Beendigung durch Tod oder bei Pensionsanspruch, Auflösung während Probezeit;
    • Nachweis durch SV-Meldungen bzw Arbeitsplatzentwicklung auf Verlangen;
    • Rückzahlungsverpflichtung: EKZ-Kürzung prozentual zur AN-Unterschreitung, mindestens jedoch 20 %; Antrag auf Erlassung mit detaillierter Darlegung und Begründung der AN-Unterschreitung möglich, worüber WKO und ÖGB im Konsens entscheiden.
       
  • Energieaudits (stufenspezifische Anforderungen unter Punkt 10.2.4 bzw 10.3.4 bzw 10.4.4 für die Stufen 3 bis 5): Die Gewährung eines Zuschusses dieser Stufen setzt ua voraus, dass das Unternehmen ein Energieaudit nach der maßgeblichen EU-Richtlinie durchführt bzw durchgeführt hat und die
    • Empfehlungen im Audit-Bericht innerhalb eines „angemessenen“ Zeitraums umsetzt, soweit die Amortisationszeit für einschlägige Investitionen drei Jahre nicht übersteigt und die Investitionskosten „verhältnismäßig“ sind.
    • Hinweis(Punkt 10.5.4): Überschreiten bestimmte Beihilfen nach Abschnitt 2.4 des Befristeten Krisenrahmens der EU in Summe 50 Mio EUR pro Unternehmen(sverbund), so sind der AWS weitergehende Unterlagen und Informationen iZm Energieaudits zu übermitteln.

Voranmeldung und Antragstellung (Punkt 11.1)

Als Abwicklungsstelle für das Förderungsprogramm EKZ II fungiert wiederum die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) im Namen und auf Rechnung des Bundes (BMAW).

Die Antragstellung erfolgt für beide Förderungsperioden (1.1. bis 30.6.2023 sowie 1.7. bis 31.12.2023) zeitgleich in einem zweistufigen (bzw eigentlich dreistufigen) Prozess:

  • Voranmeldung (mußte im Zeitraum 16.10. bis 2.11.2023 erfolgen):Der definierte Zeitraum für die zwingende Voranmeldung ist somit bereits abgelaufen (wir hatten Sie darüber schon mehrfach informiert, siehe zuletzt unseren NL-Beitrag „ENERGIEKOSTENZUSCHUSS II | Was ist nach der Voranmeldung zu tun?“ vom 31.10.2023).
     
  • Antragstellung (individuell zugeteiltes Zeitfenster im Zeitraum zwischen 9.11. und längstens 7.12.2023, kann im Einzelfall auch kürzer sein):
    • Je nach dem Zeitpunkt der erfolgten Voranmeldung wird an die förderwerbenden Unternehmen eine Information über den konkreten Zeitraum für ihre formale Antragseinreichung versandt (per E-Mail). In diesem vorgegebenen Zeitraum muss der Förderungsantrag für beide Förderungsperioden – bei sonstigem Verlust der Förderungsmöglichkeit – vorbehaltlos samt aller vom Förderungswerber vorzunehmenden Bestätigungen, Zusicherungen sowie den am Antragsformular angegebenen Hinweis auf die von den WP/StB/BiBu getroffenen Feststellungen samt darüber erstelltem Bericht über den AWS-Fördermanager eingebracht werden.
    • Bei Antragstellung wird die Zuschusshöhe der Förderungsperiode 2 (zunächst) mit 175 % der auf Ist-Kostenbasis ermittelten Zuschusshöhe der Förderungsperiode 1 festgelegt.
    • Pro Förderungswerber kann im Antragszeitraum nur ein Antrag, der beide Förderungsperioden umfasst, eingebracht werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines bereits abgesendeten Antrages sowie des hochgeladenen Feststellungsberichts sind unzulässig.
       
  • Abrechnung (wiederum individuell zugeteiltes Zeitfenster im Zeitraum zwischen 15.2. und 6.6.2024, kann im Einzelfall auch kürzer sein):Für die Förderungsperiode 2 ist auf Basis des zuvor gestellten Antrages eine Abrechnung über den AWS-Fördermanager einzureichen:
    • Stufenauswahl: Für die Förderungsperiode 2 kann auch eine andere Stufe beantragt werden als in der Förderungsperiode 1 gewählt wurde, soferne alle stufenspezifischen Anforderungen und Obergrenzen eingehalten werden.
    • Pro Förderungswerber kann im Abrechnungszeitraum nur eine Abrechnung, die ausschließlich die Förderungsperiode 2 umfasst, eingebracht werden. Mehrfachabrechnungen sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen einer bereits abgesendeten Abrechnung sowie des hochgeladenen Feststellungsberichtes sind unzulässig.

Feststellungsleistungen und Berichte von WP/StB/BiBu (Punkt 11.2)

Die Antragstellung und Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass ein Wirtschaftsprüfer (WP) bzw Steuerberater (StB) oder ein Bilanzbuchhalter (BiBu, im Rahmen seiner Befugnisse iS § 2 BiBuG) verschiedene Feststellungen trifft (je nach beantragter Stufe und im Detail aufgelistet unter Punkt 11.2 der Richtlinie: zB Feststellung der Branche, Energieintensität, förderfähige Kosten, Betriebsverlust bzw EBITDA-Absenkung, div. Sonderfragen) und darüber einen Bericht erstellt (siehe Beilage 4 der Richtlinie sowie Musterbericht auf AWS-Homepage).

Für die Feststellungen hat das antragstellende Unternehmen dem WP/StB/BiBu Daten des Rechnungswesens, sonstige Unterlagen oder Nachweise zur Verfügung zu stellen. Die Feststellungen haben primär auf Basis dieser Unterlagen zu erfolgen.

Bei den verlangten Feststellungsleistungen handelt es sich um sog. „vereinbarte Untersuchungshandlungen“ iS des Fachgutachtens KFS/PG 14, sodass die dort normierten Standards einzuhalten sind (insbesondere Engagement Letter und Vollständigkeitserklärung, wofür die KSW entsprechende Mustervorlagen zur Verfügung stellt).​​​​​​​

FAZIT

Mit dem nunmehr veröffentlichten Richtlinienentwurf samt div. Zusatzinformationen auf der AWS-Homepage (siehe hier im Detail) sollte es möglich sein, eine fristgerechte bzw aufgrund des „first come – first served“-Prinzips gebotene ehestmögliche Antragstellung innerhalb des vorgegebenen Zeitfensters durchzuführen.

Im Sinne der Rechtssicherheit bleibt zu hoffen, dass auch die beihilfenrechtliche Genehmigung seitens der EU-Kommission und sodann die finale Richtlinienfassung bald vorliegen und auch die derzeit noch bestehenden zahlreichen Zweifelsfragen ehestens geklärt werden.

Für weitergehende Fragen und Unterstützung steht Ihnen das ICON-Team zum Thema Förderungen um Andreas Mitterlehner​​​​​​​, Katharina Huber und Peter Rogl​​​​​​​ gerne zur Verfügung!

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Die 1993 in Linz/Oberösterreich gegründete und ansässige ICON Wirtschaftstreuhand GmbH ist das Kompetenzzentrum für internationale Steuerfragen in Österreich. ICON deckt das gesamte Portfolio der Geschäftsfelder „Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung“ in 9 spezialisierten Service Lines mit derzeit 80 Mitarbeiterinnen ab. ICON ist mehrfach ausgezeichneter Partner und Berater der Industrie, von Konzernen sowie von mittelständischen Unternehmen. Im Rahmen der ICON Tax Academy vermittelt ICON Expertenwissen an Berufskollegen und Klienten. ICON ist exklusives Mitglied der WTS Global in Österreich. Mit weltweit über 100 assoziierten Partnerfirmen gehört WTS Global zu den führenden internationalen Steuerpraxen.