Der European Sustainability Reporting Standard S2 „Workers in the value chain” ist einer von vier themenspezifischen Standards zum Thema „Social“ der ESRS. Diese wurden von der EFRAG entwickelt und sind gemäß der CSRD anzuwenden. Dieser Artikel basiert auf dem englischen Draft des ESRS S2 vom 31.07.2023. Falls Sie sich einen allgemeinen Überblick zu den ESRS verschaffen möchten, können Sie dies hier nachlesen.
Wovon handelt der ESRS S2?
Der Standard ESRS S2 enthält Angabepflichten im Zusammenhang mit den wesentlichen Auswirkungen auf Arbeitskräfte innerhalb der Wertschöpfungskette sowie wesentliche Auswirkungen die infolge von Produkten, Dienstleistungen und Geschäftsbeziehungen entstehen. Weiters sollen Unternehmen erläutern, wie derartige Auswirkungen, aber auch Abhängigkeiten von Arbeitskräften der Wertschöpfungskette, wesentliche Risiken oder Chancen für das Unternehmen herbeiführen können.
Welche Arbeitskräfte sind im Rahmen des ESRS S2 zu berücksichtigen?
Im Rahmen der Berichterstattung gemäß ESRS S2 sind alle Arbeitskräfte entlang der vorgelagerten (upstream) als auch nachgelagerten (downstream) Wertschöpfungskette des Unternehmens, die durch das Unternehmen wesentlich beeinflusst werden beziehungsweise werden könnten, miteinzubeziehen.
Querverweise zu anderen ESRS
Der Standard ist anzuwenden, wenn im Zuge der Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS wesentliche Auswirkungen beziehungsweise wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften der Wertschöpfungskette des Unternehmens identifiziert werden.
Der Standard soll im Zusammenhang mit ESRS 2 (Allgemeine Angaben), ESRS S1 (eigene Arbeitskräfte), ESRS S3 (Betroffene Gemeinschaften) und ESRS S4 (Konsumenten und Endverbraucher) gelesen werden. Die Berichterstattung gemäß S2 soll konsistent, kohärent und wo relevant, Zusammenhänge mit dem Standard S1 aufzeigen.
Angabepflichten gemäß ESRS S2
Der Standard S1 beinhaltet fünf Angabepflichten im direkten Zusammenhang mit sozialen Themenstellungen (S2-1 bis S2-5) sowie zwei Anforderungen aus dem ESRS 2 (ESRS 2 SBM-2, ESRS 2 SBM-3). Diese sind zur Übersicht in nachfolgender Tabelle angeführt und in den weiteren Unterkapiteln überblicksmäßig beschrieben (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).
Nr.
Angabepflicht
Beschreibung
1.
ESRS 2 SBM-2
Interessen und Standpunkte der Interessenträger
2.
ESRS 2 SBM-3
Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell
3.
S2-1
Strategien im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette
4.
S2-2
Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in Bezug auf Auswirkungen
5.
S2-3
Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Bedenken äußern können
6.
S2-4
Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze
7.
S2-5
Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen
Ad 1) Angabepflicht in Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger
In Zusammenhang mit ESRS SBM-2 legen Unternehmen offen, wie die Interessen, Standpunkte, Rechte und Erwartungen der Arbeitskräfte der Wertschöpfungskette wesentlich beeinflusst werden könnten und wie diese Themenstellungen in die Unternehmensstrategie und das Geschäftsmodell miteinbezogen werden.
Ad 2) Angabepflicht in Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell
In Bezugnahme auf ESRS SBM-3 soll das Unternehmen unter anderem offenlegen, ob und wie wesentliche tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf Arbeitskräfte der Wertschöpfungskette auf das Geschäftsmodell und die Unternehmensstrategie zurückzuführen sind. Darüber hinaus soll dargestellt werden, wie die wesentlichen Auswirkungen das Geschäftsmodel und die Unternehmensstrategie beeinflussen.
Ad 3) Angabepflicht S2-1 – Strategien im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette
Die Offenlegung nach S2-1 erfordert eine Beschreibung der unternehmensinternen Strategien zum Management der wesentlichen Auswirkungen auf Arbeitskräfte der Wertschöpfungskette sowie zu damit verbundenen Chancen und Risiken.
Ad 4) Angabepflicht S2-2 – Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in Bezug auf Auswirkungen
Das Unternehmen soll seine Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und deren Vertretungen im Zusammenhang mit tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf sie offenlegen.
Ad 5) Angabepflicht S2-3 – Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Bedenken äußern können
Das Unternehmen soll beschreiben, wie das Unternehmen von ihm verursachte oder mitverursachte negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette behebt oder zu deren Behebung beiträgt. Weiters soll das Unternehmen darstellen, welche Möglichkeiten den Arbeitskräften der Wertschöpfungskette offenstehen, um ihre Bedenken zu äußern.
Ad 6) Angabepflicht S2-4 Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze
Mithilfe S2-4 soll unter anderem ein Verständnis zu Maßnahmen und Initiativen des Unternehmens geschaffen werden, mit denen wesentliche negative Auswirkungen im Zusammenhang mit Arbeitskräften der Wertschöpfungskette verhindert, abgeschwächt oder behoben werden, sowie wesentliche positive Auswirkungen erzielt werden.
Ad 7) Angabepflicht S2-5 Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen
Das Unternehmen soll zeitgebundene und ergebnisorientierte Ziele im Hinblick auf folgende Themenstellungen offenlegen:
die Reduktion negativer Auswirkungen auf Arbeitskräfte der Wertschöpfungskette
die Förderung positiver Auswirkungen auf Arbeitskräfte der Wertschöpfungskette
das Management von wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette
Der European Sustainability Reporting Standard S2 „Workers in the value chain” ist einer von vier themenspezifischen Standards zum Thema „Social“ der ESRS. Diese wurden von der EFRAG entwickelt und sind gemäß der CSRD anzuwenden. Dieser Artikel basiert auf dem englischen Draft des ESRS S2 vom 31.07.2023. Falls Sie sich einen allgemeinen Überblick zu den ESRS verschaffen möchten, können Sie dies hier nachlesen.
Wovon handelt der ESRS S2?
Der Standard ESRS S2 enthält Angabepflichten im Zusammenhang mit den wesentlichen Auswirkungen auf Arbeitskräfte innerhalb der Wertschöpfungskette sowie wesentliche Auswirkungen die infolge von Produkten, Dienstleistungen und Geschäftsbeziehungen entstehen. Weiters sollen Unternehmen erläutern, wie derartige Auswirkungen, aber auch Abhängigkeiten von Arbeitskräften der Wertschöpfungskette, wesentliche Risiken oder Chancen für das Unternehmen herbeiführen können.
Welche Arbeitskräfte sind im Rahmen des ESRS S2 zu berücksichtigen?
Im Rahmen der Berichterstattung gemäß ESRS S2 sind alle Arbeitskräfte entlang der vorgelagerten (upstream) als auch nachgelagerten (downstream) Wertschöpfungskette des Unternehmens, die durch das Unternehmen wesentlich beeinflusst werden beziehungsweise werden könnten, miteinzubeziehen.
Querverweise zu anderen ESRS
Der Standard ist anzuwenden, wenn im Zuge der Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS wesentliche Auswirkungen beziehungsweise wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften der Wertschöpfungskette des Unternehmens identifiziert werden.
Der Standard soll im Zusammenhang mit ESRS 2 (Allgemeine Angaben), ESRS S1 (eigene Arbeitskräfte), ESRS S3 (Betroffene Gemeinschaften) und ESRS S4 (Konsumenten und Endverbraucher) gelesen werden. Die Berichterstattung gemäß S2 soll konsistent, kohärent und wo relevant, Zusammenhänge mit dem Standard S1 aufzeigen.
Angabepflichten gemäß ESRS S2
Der Standard S1 beinhaltet fünf Angabepflichten im direkten Zusammenhang mit sozialen Themenstellungen (S2-1 bis S2-5) sowie zwei Anforderungen aus dem ESRS 2 (ESRS 2 SBM-2, ESRS 2 SBM-3). Diese sind zur Übersicht in nachfolgender Tabelle angeführt und in den weiteren Unterkapiteln überblicksmäßig beschrieben (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).
Ad 1) Angabepflicht in Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger
In Zusammenhang mit ESRS SBM-2 legen Unternehmen offen, wie die Interessen, Standpunkte, Rechte und Erwartungen der Arbeitskräfte der Wertschöpfungskette wesentlich beeinflusst werden könnten und wie diese Themenstellungen in die Unternehmensstrategie und das Geschäftsmodell miteinbezogen werden.
Ad 2) Angabepflicht in Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell
In Bezugnahme auf ESRS SBM-3 soll das Unternehmen unter anderem offenlegen, ob und wie wesentliche tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf Arbeitskräfte der Wertschöpfungskette auf das Geschäftsmodell und die Unternehmensstrategie zurückzuführen sind. Darüber hinaus soll dargestellt werden, wie die wesentlichen Auswirkungen das Geschäftsmodel und die Unternehmensstrategie beeinflussen.
Ad 3) Angabepflicht S2-1 – Strategien im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette
Die Offenlegung nach S2-1 erfordert eine Beschreibung der unternehmensinternen Strategien zum Management der wesentlichen Auswirkungen auf Arbeitskräfte der Wertschöpfungskette sowie zu damit verbundenen Chancen und Risiken.
Ad 4) Angabepflicht S2-2 – Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in Bezug auf Auswirkungen
Das Unternehmen soll seine Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und deren Vertretungen im Zusammenhang mit tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf sie offenlegen.
Ad 5) Angabepflicht S2-3 – Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Bedenken äußern können
Das Unternehmen soll beschreiben, wie das Unternehmen von ihm verursachte oder mitverursachte negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette behebt oder zu deren Behebung beiträgt. Weiters soll das Unternehmen darstellen, welche Möglichkeiten den Arbeitskräften der Wertschöpfungskette offenstehen, um ihre Bedenken zu äußern.
Ad 6) Angabepflicht S2-4 Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze
Mithilfe S2-4 soll unter anderem ein Verständnis zu Maßnahmen und Initiativen des Unternehmens geschaffen werden, mit denen wesentliche negative Auswirkungen im Zusammenhang mit Arbeitskräften der Wertschöpfungskette verhindert, abgeschwächt oder behoben werden, sowie wesentliche positive Auswirkungen erzielt werden.
Ad 7) Angabepflicht S2-5 Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen
Das Unternehmen soll zeitgebundene und ergebnisorientierte Ziele im Hinblick auf folgende Themenstellungen offenlegen:
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Eva Aschauer
Partnerin ESG Advisory bei TPA Österreich
Amalia Takacs
ESG Consultant
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