Die österreichische Energie-Strategie #mission2030 stellt einen wesentlichen Meilenstein auf dem Weg zur Dekarbonisierung und nachhaltigen Energieversorgung dar. Die Zielsetzung besteht darin, bis zum Jahr 2040 Klimaneutralität zu erreichen. Die Elektromobilität wird als Schlüsselkomponente mit zahlreichen steuerlichen Anreizen gefördert, um letztlich die CO2 Emissionen im Straßenverkehr zu reduzieren. Diese Maßnahmen wirken sich auf die steuerliche Behandlung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur aus, wobei diese Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen betrifft.
In diesem Beitrag werden die wesentlichsten ertrag- und umsatzsteuerlichen Aspekte dargestellt, wobei in der Praxis noch zahlreiche Zweifelsfragen bestehen.
Ertragsteuerliche Aspekte der Elektromobilität
Folgende ertragsteuerliche Aspekte sind bei der Nutzung von Elektro-PKW relevant:
Abschreibung und Förderungen
Elektrofahrzeuge können als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über eine Nutzungsdauer von acht Jahren abgeschrieben werden.
Weiters kann alternativ eine degressive AfA in Höhe von 30% geltend gemacht werden. Für neue E-PKW kann im Jahr der Anschaffung ein Investitionsfreibetrag iHv 15% steuerlich geltend gemacht werden. Weiters können ggf. Förderungen im Zuge der Anschaffung beantragt werden. Umweltförderungen sind in der Regel steuerfrei, kürzen allerdings die Anschaffungskosten
Angemessenheitsgrenze
Bei Elektro-PKW ist die Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro (inklusive Umsatzsteuer und Sonderausstattung) zu beachten, wobei wertabhängige Betriebskosten wie Abschreibungen oder eine Kaskoversicherung anteilig gekürzt werden. Lade-/Stromkosten hingegen sind in voller Höhe abzugsfähig. Für gebrauchte E-PKW richtet sich die Kürzung nach dem Zeitpunkt der Erstzulassung: Innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Erstzulassung gelten die historischen Anschaffungskosten als Ausgangsbasis, während bei älteren Fahrzeugen die tatsächlichen Anschaffungskosten herangezogen werden können.
Lohnsteuerliche Aspekte bei E-PKW
Gemäß der Sachbezugswerteverordnung ist für E-PKW kein Sachbezug anzusetzen. Weiters führt das kostenlose Aufladen des arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugs am Arbeitsplatz führt zu keinem zusätzlichen Sachbezug. Ergänzend dazu ist auch das Aufladen eines Privatfahrzeuges (dienstnehmereigenes Fahrzeug) beim Arbeitgeber sachbezugsfrei.
Lädt der Dienstnehmer den Firmen-PKW zu Hause auf, ist ebenfalls kein Sachbezug anzusetzen, wobei jedoch bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden müssen (z.B. nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum Firmen-PKW mittels App). Als Kostenersatz im Jahr 2025 sind 35,889 Cent/kWh anzusetzen (vgl. Erlass des BMF vom 25. 10. 2024,2024–0.770.739).
Zu beachten ist, dass bei Kostenersätzen des Dienstgebers für das Aufladen eines dienstnehmereigenen (= privaten) E-PKW ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt (vgl. LStR 2002, Randzahl 207c).
Bereitstellung von Ladeeinrichtungen
Neben Bundes- und Landesförderungen besteht aus steuerlicher Sicht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber eine Ladeeinrichtung (z.B. Wallbox) zur Verfügung stellt bzw. einen Zuschuss leistet, wobei in beiden Varianten bis zu einem Betrag von EUR 2.000 kein Sachbezug anzusetzen ist.
Steuertipp: ePrämie / THG-Prämie für Elektroautos für das Jahr 2024 noch beantragen
Die THG-Prämie kann auch heuer von E-PKW Besitzern beantragt werden. Die Prämie „belohnt“ die Einsparung von Treibhausgasen durch die Nutzung von E-PKW. Unternehmen mit mehr als 100.000 handelbaren kWh (z.B. Betreiber großer E-PWK Fahrzeugflotten) können diese Einsparungen direkt über das Umweltbundesamt zertifizieren lassen und in weitere Folge damit handeln. Andere Nutzer von E-PKW können über Serviceanbieter (Quotenhändler) ihre Ansprüche bündeln und somit ebenfalls Einnahmen aus Zertifikatsverkäufen erzielen. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Prämienhöhe jedoch deutlich gesunken. Während 2023 Prämien von mehreren hundert Euro möglich waren, liegt die mögliche Auszahlung aktuell je nach Anbieter bei rd. 75 bis 100 Euro. Somit ist es empfehlenswert aktuelle Prämienangebote verschiedener Anbieter für die Beantragung der THG-Prämie zu vergleichen. Da das Kontingent für 2024 bereits zur Neige ist, sollte eine THG-Prämie jedenfalls rasch beantragt werden. Während die THG-Prämie für Privatpersonen steuerfrei bleibt, ist diese bei Unternehmen als Betriebseinnahme zu versteuern.
Umsatzsteuerliche Behandlung von E-PKW
Auch im Bereich der Umsatzsteuer sind einige steuerliche Besonderheiten zu berücksichtigen:
Vorsteuerabzug bei E-PKWs sowie Veräußerung
Ein wesentlicher steuerlicher Vorteil bei der Anschaffung von E-PKW besteht darin, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z.B. CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, mind. 10% unternehmerische Nutzung; Überlassung an Dienstnehmer in Form Sachbezug gilt jedenfalls als unternehmerische Nutzung unabhängig von der tatsächlichen Verwendung durch den Dienstnehmer) ein Vorsteuerabzug möglich ist:
Bei Anschaffungskosten bis 40.000 EUR (Bruttobetrag) besteht ein Vorsteuerabzug in voller Höhe.
Bei Anschaffungskosten zwischen 40.000 EUR und 80.000 EUR kann zunächst der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wobei jedoch eine Korrektur über die Eigenverbrauchsbesteuerung durchzuführen ist (im Ergebnis ist der Vorsteuerabzug mit einem Betrag von 6.666 EUR gedeckelt).
Bei Anschaffungskosten über 80.000 EUR kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Die Veräußerung eines E-PKWs, bei dem der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise zustand ist aus umsatzsteuerlicher Sicht eine Lieferung, die grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt.
Bei ursprünglichen Anschaffungskosten von weniger als 40.000 EUR steht der Vorsteuerabzug für sämtliche Kosten in voller Höhe zu.
Bei Fahrzeugen mit Anschaffungskosten zwischen 40.000 EUR und 80.000 EUR ist die Angemessenheitsgrenze zu berücksichtigen: Bei wertabhängigen Betriebskosten (wie z.B. Kaskoversicherung) steht daher ein anteiliger Vorsteuerabzug und bei wertunabhängigen Betriebskosten (wie z.B. Ladekosten) der volle Vorsteuerabzug zu. Bei wertunabhängigen Betriebskosten steht somit der Vorsteuerabzug zu 100% zu, unabhängig von den ursprünglichen Anschaffungskosten des Fahrzeuges.
Private Nutzung des E-PKW
Hinsichtlich der Privatnutzung durch den Unternehmer ist davon auszugehen, dass der Eigenverbrauch durch den Einzelunternehmer (wie bei einem Fiskal-LKW) der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.
Die entgeltliche Überlassung eines E-PKW an einen Dienstnehmer und auch den Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt bei Vorliegen eines entgeltlichen Sachbezuges als Teil des Arbeitsentgeltsnicht der Umsatzsteuer.
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Der EuGH entschied am 17. Oktober 2024 in der Rs Digital Charging Solutions (C-60/23), dass das Aufladen von E-PKW an öffentlichen Ladepunkten umsatzsteuerlich als Lieferung zu behandeln ist. Zudem stellte der EuGH fest, dass zwischen den drei beteiligten Unternehmern (Ladesäulenbetreiber, E-Mobilitätsdienstleister und Nutzer) eine Lieferkette vorliegt, wobei der E-Mobilitätsdienstleister im eigenen Namen, aber für Rechnung des Endnutzers handelt. Somit kommen in diesen Fällen die Grundsätze des EuGH aus den Rs. Auto Lease Holland und Vega International nicht zur Anwendung. Nach Auffassung des EuGH sind die Voraussetzungen eines Kommissionsgeschäftes erfüllt, dh der E-Mobilitätsdienstleister erbringt umsatzsteuerlich ein Leistungsbündel (Strom, technische Unterstützung) an den Nutzer, welches als einheitliche Stromlieferung gilt.
Fazit und Handlungsempfehlung
Die steuerliche Förderung der Elektromobilität bietet aktuell immer noch zahlreiche steuerliche Anreize. Im Detail ist jedoch eine genaue Kenntnis der ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Regelungen notwendig. Zusätzlich ist zu prüfen, welche Fördermöglichkeiten genutzt werden können.
Um sämtliche steuerlichen Vorteile vollständig auszuschöpfen und eventuelle Risiken zu minimieren kontaktieren Sie am besten unsere Steuerexpert:innen!
Einleitung: Energiewende und Mobilitätswandel
Die österreichische Energie-Strategie #mission2030 stellt einen wesentlichen Meilenstein auf dem Weg zur Dekarbonisierung und nachhaltigen Energieversorgung dar. Die Zielsetzung besteht darin, bis zum Jahr 2040 Klimaneutralität zu erreichen. Die Elektromobilität wird als Schlüsselkomponente mit zahlreichen steuerlichen Anreizen gefördert, um letztlich die CO2 Emissionen im Straßenverkehr zu reduzieren. Diese Maßnahmen wirken sich auf die steuerliche Behandlung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur aus, wobei diese Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen betrifft.
In diesem Beitrag werden die wesentlichsten ertrag- und umsatzsteuerlichen Aspekte dargestellt, wobei in der Praxis noch zahlreiche Zweifelsfragen bestehen.
Ertragsteuerliche Aspekte der Elektromobilität
Folgende ertragsteuerliche Aspekte sind bei der Nutzung von Elektro-PKW relevant:
Abschreibung und Förderungen
Elektrofahrzeuge können als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über eine Nutzungsdauer von acht Jahren abgeschrieben werden.
Weiters kann alternativ eine degressive AfA in Höhe von 30% geltend gemacht werden. Für neue E-PKW kann im Jahr der Anschaffung ein Investitionsfreibetrag iHv 15% steuerlich geltend gemacht werden. Weiters können ggf. Förderungen im Zuge der Anschaffung beantragt werden. Umweltförderungen sind in der Regel steuerfrei, kürzen allerdings die Anschaffungskosten
Angemessenheitsgrenze
Bei Elektro-PKW ist die Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro (inklusive Umsatzsteuer und Sonderausstattung) zu beachten, wobei wertabhängige Betriebskosten wie Abschreibungen oder eine Kaskoversicherung anteilig gekürzt werden. Lade-/Stromkosten hingegen sind in voller Höhe abzugsfähig. Für gebrauchte E-PKW richtet sich die Kürzung nach dem Zeitpunkt der Erstzulassung: Innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Erstzulassung gelten die historischen Anschaffungskosten als Ausgangsbasis, während bei älteren Fahrzeugen die tatsächlichen Anschaffungskosten herangezogen werden können.
Lohnsteuerliche Aspekte bei E-PKW
Gemäß der Sachbezugswerteverordnung ist für E-PKW kein Sachbezug anzusetzen. Weiters führt das kostenlose Aufladen des arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugs am Arbeitsplatz führt zu keinem zusätzlichen Sachbezug. Ergänzend dazu ist auch das Aufladen eines Privatfahrzeuges (dienstnehmereigenes Fahrzeug) beim Arbeitgeber sachbezugsfrei.
Lädt der Dienstnehmer den Firmen-PKW zu Hause auf, ist ebenfalls kein Sachbezug anzusetzen, wobei jedoch bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden müssen (z.B. nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum Firmen-PKW mittels App). Als Kostenersatz im Jahr 2025 sind 35,889 Cent/kWh anzusetzen (vgl. Erlass des BMF vom 25. 10. 2024, 2024–0.770.739).
Zu beachten ist, dass bei Kostenersätzen des Dienstgebers für das Aufladen eines dienstnehmereigenen (= privaten) E-PKW ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt (vgl. LStR 2002, Randzahl 207c).
Bereitstellung von Ladeeinrichtungen
Neben Bundes- und Landesförderungen besteht aus steuerlicher Sicht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber eine Ladeeinrichtung (z.B. Wallbox) zur Verfügung stellt bzw. einen Zuschuss leistet, wobei in beiden Varianten bis zu einem Betrag von EUR 2.000 kein Sachbezug anzusetzen ist.
Steuertipp: ePrämie / THG-Prämie für Elektroautos für das Jahr 2024 noch beantragen
Die THG-Prämie kann auch heuer von E-PKW Besitzern beantragt werden. Die Prämie „belohnt“ die Einsparung von Treibhausgasen durch die Nutzung von E-PKW. Unternehmen mit mehr als 100.000 handelbaren kWh (z.B. Betreiber großer E-PWK Fahrzeugflotten) können diese Einsparungen direkt über das Umweltbundesamt zertifizieren lassen und in weitere Folge damit handeln. Andere Nutzer von E-PKW können über Serviceanbieter (Quotenhändler) ihre Ansprüche bündeln und somit ebenfalls Einnahmen aus Zertifikatsverkäufen erzielen. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Prämienhöhe jedoch deutlich gesunken. Während 2023 Prämien von mehreren hundert Euro möglich waren, liegt die mögliche Auszahlung aktuell je nach Anbieter bei rd. 75 bis 100 Euro. Somit ist es empfehlenswert aktuelle Prämienangebote verschiedener Anbieter für die Beantragung der THG-Prämie zu vergleichen. Da das Kontingent für 2024 bereits zur Neige ist, sollte eine THG-Prämie jedenfalls rasch beantragt werden. Während die THG-Prämie für Privatpersonen steuerfrei bleibt, ist diese bei Unternehmen als Betriebseinnahme zu versteuern.
Umsatzsteuerliche Behandlung von E-PKW
Auch im Bereich der Umsatzsteuer sind einige steuerliche Besonderheiten zu berücksichtigen:
Vorsteuerabzug bei E-PKWs sowie Veräußerung
Ein wesentlicher steuerlicher Vorteil bei der Anschaffung von E-PKW besteht darin, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z.B. CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, mind. 10% unternehmerische Nutzung; Überlassung an Dienstnehmer in Form Sachbezug gilt jedenfalls als unternehmerische Nutzung unabhängig von der tatsächlichen Verwendung durch den Dienstnehmer) ein Vorsteuerabzug möglich ist:
Die Veräußerung eines E-PKWs, bei dem der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise zustand ist aus umsatzsteuerlicher Sicht eine Lieferung, die grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt.
Weitere Details zur Umsatzsteuerlichen Behandlung von Elektroautos.
Vorsteuerabzug aus der laufenden Nutzung
Private Nutzung des E-PKW
Hinsichtlich der Privatnutzung durch den Unternehmer ist davon auszugehen, dass der Eigenverbrauch durch den Einzelunternehmer (wie bei einem Fiskal-LKW) der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.
Die entgeltliche Überlassung eines E-PKW an einen Dienstnehmer und auch den Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt bei Vorliegen eines entgeltlichen Sachbezuges als Teil des Arbeitsentgelts nicht der Umsatzsteuer.
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Aktuelle umsatzsteuerliche Themen – Leistungskette bei E-Charging
(EuGH Urteil vom 17.10.2024, Digital Charging Solutions GmbH, C‑60/23)
Der EuGH entschied am 17. Oktober 2024 in der Rs Digital Charging Solutions (C-60/23), dass das Aufladen von E-PKW an öffentlichen Ladepunkten umsatzsteuerlich als Lieferung zu behandeln ist. Zudem stellte der EuGH fest, dass zwischen den drei beteiligten Unternehmern (Ladesäulenbetreiber, E-Mobilitätsdienstleister und Nutzer) eine Lieferkette vorliegt, wobei der E-Mobilitätsdienstleister im eigenen Namen, aber für Rechnung des Endnutzers handelt. Somit kommen in diesen Fällen die Grundsätze des EuGH aus den Rs. Auto Lease Holland und Vega International nicht zur Anwendung. Nach Auffassung des EuGH sind die Voraussetzungen eines Kommissionsgeschäftes erfüllt, dh der E-Mobilitätsdienstleister erbringt umsatzsteuerlich ein Leistungsbündel (Strom, technische Unterstützung) an den Nutzer, welches als einheitliche Stromlieferung gilt.
Fazit und Handlungsempfehlung
Die steuerliche Förderung der Elektromobilität bietet aktuell immer noch zahlreiche steuerliche Anreize. Im Detail ist jedoch eine genaue Kenntnis der ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Regelungen notwendig. Zusätzlich ist zu prüfen, welche Fördermöglichkeiten genutzt werden können.
Um sämtliche steuerlichen Vorteile vollständig auszuschöpfen und eventuelle Risiken zu minimieren kontaktieren Sie am besten unsere Steuerexpert:innen!
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