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(Bild: © iStock/Natee Meepian)

Entscheidung: BFG 11. 5. 2020, RV/3100856/2016, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 30 Abs 2 Z 2 EStG.

Die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 2 EStG, die aus verfassungsrechtlichen Überlegungen auch nicht weit auszulegen ist, erfasst grundsätzlich nur die erstmalige Errichtung eines Objektes.

Auch wenn das bestehende Gebäude durch die Anbauten (Wohnzimmer, Schwimmhalle, Garage, zusätzliche Wohnung im Obergeschoss), die als Herstellungsaufwand anzusehen sind, eine wesentliche Erweiterung erfahren hat und sich die Wesensart des Baukörpers insoweit verändert hat, als dadurch ein Innenhof entstanden ist, ist dadurch aber kein neues Wirtschaftsgut „Gebäude“ entstanden, zumal bereits vor den Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ein fertiges einheitliches Wohnhaus mit Garage bestanden hat.

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