X
Digital
(Bild: © iStock/harunhalici)

Entscheidung: BFG 18. 5. 2020, RV/4100398/2017, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 85 Abs 1 BAO; § 86a BAO; § 278 Abs 1 lit b BAO; § 279 Abs 1 BAO.

Die Beschwerdeführerin brachte einen mit Mängeln behafteten „Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme“ ein. Die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte per E-Mail. Der Antrag war daher gemäß § 85 Abs 2 BAO iVm § 278 Abs 1 lit b BAO mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.