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Entscheidung: BFG 18. 5. 2020, RV/4100398/2017, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 85 Abs 1 BAO; § 86a BAO; § 278 Abs 1 lit b BAO; § 279 Abs 1 BAO.
Die Beschwerdeführerin brachte einen mit Mängeln behafteten „Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme“ ein. Die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte per E-Mail. Der Antrag war daher gemäß § 85 Abs 2 BAO iVm § 278 Abs 1 lit b BAO mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären.