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Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen

(Bild: © iStock/MaRRitch)

Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen

Erlass des BMF vom 23. 6. 2021, 2021-0.420.492, BMF-AV 2021/87.

Die Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 4. 2. 2021, 2020-0.815.459, betreffend die Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen, wurde im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Ausgabe Nr. 028 am 11. 2. 2021 verlautbart.

Aufgrund des § 46 Abs 2 und 3 iVm § 44 Bewertungsgesetz 1955, BGBl 1955/148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2019/104, wird nach Beratung in der forstwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirates kundgemacht:

Die Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens GZ: BMF-010202/0104-VI/3/2014, verlautbart im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 5. 3. 2014, in der Fassung der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 30. 12. 2014 wird wie folgt ergänzt.

1. Der bisherige § 3 erhält die Bezeichnung als Abs 1 und es wird folgender Abs 2 angefügt:

„(2) Liegen aufgrund von Schäden durch höhere Gewalt, die nicht bereits gemäß § 2 Abs 1 oder 2 oder gemäß § 6 zu berücksichtigen sind, vorübergehend nicht bestockte Holzbodenflächen (Blößen) und/oder bereits verjüngte bzw wiederaufgeforstete Flächen im Umfang von mindestens 20 % des Wirtschaftswald-Hochwaldes vor, werden auf Antrag und Vorlage eines Nachweises die Hektarsätze in Anlage 1 für die betroffenen Baumarten um 30 % verringert. Dabei sind nur zusammenhängende Flächen von mindestens 0,3 Hektar zu berücksichtigen, bei denen das Schadensereignis nicht länger als vier Jahre zurückliegt. Der Abschlag wird nur für jene Baumarten gewährt, die zu mindestens 5 % gerechnet von der Gesamtfläche des Wirtschaftswaldes-Hochwaldes geschädigt sind.“

2. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

Wesentlich abweichende Verhältnisse

§ 9a. Liegen aufgrund von Schäden durch höhere Gewalt vorübergehend nicht bestockte Holzbodenflächen (Blößen) und/oder bereits wiederaufgeforstete bzw bereits verjüngte Holzbodenflächen im Umfang von mindestens 20 % des Wirtschaftswald-Hochwaldes vor, werden auf Antrag und Vorlage eines Nachweises die Hektarsätze in Anlage 9 für den gesamten Wirtschaftswald-Hochwald um 30 % verringert. Dabei sind nur jene Flächen zu berücksichtigen, die eine zusammenhängende Fläche von mindestens 0,3 Hektar aufweisen und bei denen das Schadereignis nicht länger als vier Jahre zurückliegt.“

3. An § 14 werden folgende Sätze angefügt:

„Liegen aufgrund von Schäden durch höhere Gewalt vorübergehend nicht bestockte Holzbodenflächen (Blößen) und/oder bereits verjüngte bzw wiederaufgeforstete Flächen im Umfang von mindestens 20 % auf den mit dem regionalen Hektarsatz bewerteten Flächen vor, sind diese Hektarsätze bei Vorlage eines Nachweises auf Antrag um 30 % zu kürzen. Dabei sind nur zusammenhängende Flächen von mindestens 0,3 Hektar oder von mehr als 80 % der gesamten forstwirtschaftlich genutzten Fläche der wirtschaftlichen Einheit zu berücksichtigen, bei denen das Schadensereignis nicht länger als vier Jahre zurückliegt.“

4. Der bisherige § 15 erhält die Bezeichnung als Abs 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 3 Abs 2, § 9a und § 14 zweiter bis vierter Satz sind erstmals für Stichtage ab dem 1. 1. 2021 anzuwenden. Wird ein solcher Abschlag im Rahmen einer Wertfortschreibung zum Stichtag 1. 1. 2021 gewährt, so sind bis zum Stichtag 1. 1. 2023 abweichend für die Berechnung des Ausmaßes der Schädigung die Jahre ab 2017 heranzuziehen.“

Richtlinie zur Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens (rechtsverbindlich gemäß § 44 BewG 1955)

Erlass des BMF vom 23. 6. 2021, 2021-0.420.863, BMF-AV 2021/88.

Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens GZ: BMF-010202/0104-VI/3/2014, verlautbart im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 5. 3. 2014, in der Fassung der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 11. 2. 2021.

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