Am 21. April 2023 hat das BMF den Ministerialentwurf für ein Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) zur Begutachtung vorgelegt. Der Entwurf sieht zahlreiche durchaus positive Punkte und Initiativen für die diesjährige Frühjahrslegistik vor. Die Begutachtungsfrist endet am 12. Mai 2023. Mit der Beschlussfassung des Gesetzes ist üblicherweise vor der Sommerpause des Parlaments zu rechnen. Folgende wesentliche Änderungen in Steuergesetzen sollen beschlossen werden:
1. EINKOMMENSTEUER
Entnahme von Grund und Boden, Gebäuden und Baurechten zu Buchwerten
Angelehnt an die bestehende Regelung zur Entnahme von Grund und Boden soll auch für die Entnahme von Gebäuden und Baurechten aus dem Betriebsvermögen vorgesehen werden, dass die Entnahme künftig ab 2024 zwingend zu steuerlichen Buchwerten anstatt zu Teilwerten erfolgt. Diese Verbesserung zielt insbesondere darauf ab, die außerbetriebliche Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden (z.B. für Wohnzwecke) ertragsteuerlich zu erleichtern.
Digitale KESt-Befreiungserklärung
Bisher müssen zum KESt-Abzug Verpflichtete bei bestimmten Einkünften keine KESt abziehen, wenn der Empfänger dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich erklärt, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes, zu erfassen sind (Befreiungserklärung). Hierfür ist derzeit geregelt vorgesehen, dass die Befreiungserklärung vom Abzugsverpflichteten als schriftliche Kopie an das Finanzamt weiterzuleiten ist. Die bisherige analoge KESt-Befreiungserklärung soll im Sinne der Modernisierung ab 2024 durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Kreditinstituten und der Finanzverwaltung („Digitale Befreiungserklärung“) ersetzt werden. Details zur technischen Durchführung sollen im Rahmen einer Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung geregelt werden.
Zurechnung von Dividenden sowie die Anrechnung und Rückerstattung von KESt
Zur Schaffung von Rechtssicherheit und Verbesserung der Vollzugsmöglichkeiten sieht der Entwurf des AbgÄG 2023 nunmehr ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen für die Zurechnung von Dividenden sowie die Anrechnung und Rückerstattung von Kapitalertragsteuer bei zentralverwahrten Aktien erfolgen.
Für die Zurechnung der Dividende soll, abweichend von den allgemeinen Zurechnungsgrundsätzen bei Ausschüttungen (vgl. VwGH 28.06.2022, Ro 2022/13/0002) und der ehemaligen Verwaltungspraxis (Info des BMF vom 18.09.2014, BMF-010203/0314-VI/1/2014), künftig den Börseusancen entsprechend auf das wirtschaftliche Eigentum am „Record-Tag“ abgestellt werden; so wird jener Tag bezeichnet, an dem der Zentralverwahrer die Anspruchsberechtigung feststellt. Dabei handelt es sich um den ersten Handelstag nach dem Tag, an dem die Anteile erstmals ohne Auszahlungsanspruch gehandelt werden (cum-Tag+2 bzw. ex-Tag+1). Diese Regelung soll unabhängig von der Erfassung der Dividendeneinkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als betriebliche Einkünfte gelten.
Generalnorm betreffend die Antragstellung und Ausübung von Wahlrechten
Derzeit sind im Ertragsteuerrecht zahlreiche unterschiedliche Bestimmungen für das Stellen von Anträgen und die Ausübung von Wahlrechten vorgesehen, die in der Verwaltungspraxis nicht einheitlich interpretiert werden. Im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung soll nunmehr eine Generalnorm im Einkommensteuergesetz geschaffen werden, die auch für das Körperschaftsteuergesetz sowie das Umgründungssteuergesetz maßgeblich sein soll, soweit keine spezielleren Bestimmungen vorgesehen sind.
Durch die neue Generalnorm wird klargestellt, dass Besteuerungswahlrechte und Anträge in der Steuererklärung auszuüben sind, wenn sie die veranlagte Einkommensteuer betreffen und dies auf dem amtlichen Vordruck oder im Rahmen der automationsunterstützen Datenübertragung vorgesehen ist (§ 133 BAO) und dass diese auch nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft noch nachträglich ausgeübt oder geändert bzw. zurückgezogen werden können.
„Einlagen“ aus dem steuerlichen Privatvermögen in Personengesellschaften
In § 32 Abs 3 EStG 1988 soll im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis nunmehr gesetzlich klargestellt werden, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft bezüglich der Eigenquote in einen Einlagevorgang und hinsichtlich der Fremdquote einen Anschaffungsvorgang aufzuspalten ist.
In diesem Sinne soll auch die Regelung des § 24 Abs 7 EStG um eine Bestimmung für einen nicht unter das UmgrStG fallenden Zusammenschluss („verunglückten“ Zusammenschluss) ergänzt werden, wonach es für Zusammenschlussstichtag nach dem 30.6.2023 nur noch zu einer anteiligen Realisierung stiller Reserven einschließlich allfälligem Firmenwert kommen soll.
2. KÖRPERSCHAFTSTEUER
Typenvergleich im Rahmen der KöSt-Pflicht
Im Sinne der Rechtssicherheit werden ausländische Rechtsgebilde, die inländischen juristischen Personen des privaten Rechts vergleichbar sind, ausdrücklich in § 1 Abs 2 Z 1 Körperschaftsteuergesetz angeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Einordnung ausländischer Rechtsgebilde als Körperschaftsteuersubjekt für Zwecke der beschränkten und unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gleichermaßen nach Maßgabe des Typenvergleichs erfolgt. Die Neuregelung soll laut aktuellem Entwurf auf alle offenen Verfahren anzuwenden sein.
3. PRIVATSTIFTUNGEN
Steuerhängigkeit früher übertragener stiller Reserven bei Privatstiftungen
Für zwischensteuerpflichtige Einkünfte aus der Veräußerung bestimmter Beteiligungen besteht für Privatstiftungen gemäß § 13 Abs 4 KStG 1988 die Möglichkeit, die aufgedeckten stillen Reserven auf eine im selben Kalenderjahr angeschaffte Ersatzbeteiligung von mehr als 10 % zu übertragen (Übertragung stiller Reserven). Die übertragenen stillen Reserven kürzen die steuerlichen Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung und bleiben damit bei deren späterer Veräußerung zwischensteuerpflichtig, es kommt also lediglich zu einem Aufschub der Steuerpflicht. Verwaltungspraxis und Schrifttum haben § 13 Abs 4 KStG 1988 im Hinblick auf Kapitalerhöhungen bestehender Tochtergesellschaften von Privatstiftungen ein weitergehendes Begriffsverständnis beigemessen als der Verwaltungsgerichtshof – VwGH im Erkenntnis vom 17.11.2022, Ra 2021/15/0053. Weitere Informationen über das Erkenntnis und die daraus abgeleiteten Folgen finden sie in unserem Artikel hier.
Vor diesem Hintergrund wird nunmehr die Übertragung der stillen Reserven für jene Altfälle ausdrücklich geregelt, in denen im Einklang mit der Verwaltungspraxis, jedoch entgegen der Sichtweise des VwGH, eine Übertragung stiller Reserven gegenüber dem Finanzamt erklärt und von einer Kürzung der steuerlichen Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung ausgegangen wurde. Die Übergangsregelung soll rückwirkend ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 – somit seit Einführung der Zwischenbesteuerung – anzuwenden sein.
4. UMGRÜNDUNGEN
Steuerlichen Begleitregelungen zum EU-Umgründungsgesetz
Das EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG legt – entsprechend den Vorgaben der Mobilitäts-Richtlinie – eine gesellschaftsrechtliche Grundlage für grenzüberschreitende Auf- und Abspaltungen zur Neugründung fest (siehe in diesem Zusammenhang unseren Artikel über das EU-Umgründungsgesetz hier) Vor diesem Hintergrund wird das UmgrStG mit dem aktuellen Entwurf insbesondere um steuerliche Regelungen erweitert, die in Anlehnung an die für Verschmelzungen bestehenden Regelungen einer etwaigen spaltungsbedingt eintretenden Einschränkung bzw. Entstehung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich Rechnung tragen.
Weiters werden grenzüberschreitende „Ausgliederungen“ durch Kapitalgesellschaften (§ 47 Abs. 5 EU-UmgrG) für steuerliche Zwecke als Einbringung nach Artikel III UmgrStG geregelt, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 und Abs 2 UmgrStG sinngemäß erfüllt sind.
Diese steuerlichen Begleitregelungen sollen erstmals auf Umgründungen anzuwenden sein, die nach dem 31. Jänner 2023 beschlossen werden.
Erweiterung der Besteuerungsregelungen für Anteilsinhaber bei side-stream Verschmelzungen und Spaltungen
Laut aktuellem Entwurf sollen die bestehenden Entstrickungsregelungen des UmgrStG auf Anteilsinhaberebene erweitert und an die Erfahrungen mit der (grenzüberschreitenden) Umgründungspraxis angepasst werden. Vor diesem Hintergrund sollen die bestehenden Regelungen auf Anteilsinhaberebene bei Verschmelzungen und Spaltungen um eine Regelung erweitert werden, die einer etwaigen Einschränkung des Besteuerungsrechtes auf Anteilsinhaberebene anlässlich von side-stream-Vorgängen Rechnung trägt.
Die erweiterten Besteuerungsregelungen sollen erstmals für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2023 anzuwenden sein.
Modernisierung und Vereinfachung des UmgrStG
Mit dem AbgÄG 2023 sollen weiters Maßnahmen zur Vereinfachung und Modernisierung des UmgrStG vorgesehen werden: So soll § 19 Abs 2 UmgrStG um eine Ziffer 6 erweitert werden, indem bei Einbringungen gemäß Artikel III UmgrStG auf eine Anteilsgewähr künftig auch dann verzichtet werden kann, wenn alle an der übernehmenden Körperschaft Beteiligten begünstigtes Vermögen einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Beteiligungsausmaß wie an der übernehmenden Körperschaft beteiligt sind.
Weiters soll die Regelung des § 18 Abs 3 UmgrStG zur Gestaltung von Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum systematisiert und wesentlich vereinfacht werden, indem ausdrücklich – abgesehen von der persönlichen Tätigkeit des Einbringenden – sämtliche Rechtsbeziehungen des Einbringenden (bzw. der spaltenden Körperschaft) zur übernehmenden Körperschaft bezogen auf das eingebrachte Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf den dem Einbringungsstichtag folgenden Tag rückbezogen werden können sollen. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Vereinbarungen im Rückwirkungszeitraum spätestens bis zum Tag des Umgründungsvertrages getroffen werden.
Dadurch soll nicht nur den wirtschaftlichen Gegebenheiten, sondern auch den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zur Behandlung derartiger Vertragsbeziehungen im Rückwirkungszeitraum besser entsprochen werden können. Die Regelungen sollen erstmals für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2023 anzuwenden sein.
Digitalisierung der Meldung von Umgründungen
Um künftig eine standardisierte, einheitliche und elektronische Erfassung von Umgründungsvorgängen sicherstellen zu können, soll die aktuell gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG bestehende allgemeine Anzeigepflicht für Umgründungen nur noch elektronisch über FinanzOnline über ein eigens Umgründungs-Formular erfolgen können.
Die Anzeige von Umgründungen mittels elektronischen Umgründungs-Formulars erfasst dabei die wesentlichen Daten und Informationen einer Umgründung, wie insbesondere Angaben zur Vermögen übertragenden (Rechtsvorgänger) und übernehmenden (Rechtsnachfolger) Person, zum Umgründungsstichtag, zur Art der Umgründung, zum übertragenen Vermögen und enthält beispielsweise auch Angaben darüber, ob hinsichtlich der vorgenommenen Umgründung ein Auskunftsbescheid gemäß § 118 BAO erteilt wurde. Die Spezifikationen der zu übermittelnden Daten (Struktur und Inhalt) soll gesondert in einer Verordnung näher bestimmt werden.
Die Meldepflicht soll erstmals auf Umgründungen anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2023 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.
5. UMSATZSTEUER
Neue Regelungen über das Entstehen der Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung
Aufgrund des Urteils des EuGHs vom 8.12.2022, Rs C-378/21, P-GmbH, schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausgewiesen hat, der auf Basis eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, unter bestimmten Voraussetzungen NICHT den zu Unrecht in Rechnung gestellten Betrag.
Die Entscheidung des EuGH erfolgte unter dem Gesichtspunkt, dass die Kunden des Ausgangsverfahrens im betreffenden Steuerjahr ausschließlich Endverbraucher waren, die hinsichtlich der ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren. Voraussetzung für den Entfall der Steuerschuld ist dem EuGH zufolge, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung nur an Endverbraucher erbracht wurde.
Der aktuelle Entwurf sieht nunmehr eine Anpassung des Umsatzsteuergesetzes vor, und regelt, dass eine Berichtigung der Rechnung für den Entfall der Steuerschuld in derartigen Konstellationen nicht erforderlich sein soll.
Erlöschen der Zollschuld führt nicht zum Erlöschen der Einfuhrumsatzsteuerschuld
Der EuGH hat im Urteil vom 7.4.2022 entschieden, dass das Erlöschen der Zollschuld aus dem in Art. 124 Abs. 1 lit. e des Zollkodex vorgesehenen Grund nicht auch zum Erlöschen der Mehrwertsteuerschuld für unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführte Waren führt, weil das Mehrwertsteuerrecht – im Unterschied zum Zollrecht, nach dem die Zollschuld erlöschen kann – ein Erlöschen der Steuerschuld nicht kennt. In § 26 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz wird daher klargestellt, dass Art. 124 Abs. 1 lit. e des Zollkodex für die Einfuhrumsatzsteuer nicht gilt. Diese Maßnahme soll ab dem 1.1.2024 gelten.
6. VERFAHRENSRECHTLICHE ÄNDERUNGEN
Gesetzliche Verankerung der Steuerberater-Quotenregelung
Die gesetzliche Einreichfrist für Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte wird für Abgabepflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, nunmehr gesetzlich geregelt. Demnach können Abgabenerklärungen von berufsmäßig mittels Vertretungsvollmacht vertretenen Abgabepflichtigen bis längstens 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden. Eine Konkretisierung der automationsunterstützten Quotenregelung erfolgt im Rahmen der Quotenregelungsverordnung.
Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Rulinganträgen
Auskunftsbescheide gemäß § 118 BAO sollen ab 1. Jänner 2024 lediglich über FinanzOnline eingebracht werden können. Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung soll allerdings lediglich für Abgabepflichtige bestehen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine inländische Steuernummer verfügen.
Elektronischen Übermittlung von behördlichen Schriftsätzen an das BFG
Durch die Änderung wird die Einbringung von behördlichen Schriftsätzen samt Beilagen in elektronischer Form ermöglicht.
Anhebung der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge bei Finanzvergehen
Die für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge sollen aufgrund von hoher Inflation und zur Stärkung der Verwaltungsgerichtsbarkeit von EUR 100.000 auf EUR 150.000 bzw. von EUR 50.000 auf EUR 75.000 angehoben werden. Darüber hinaus ergibt sich seit 1.1.2021 in Folge der bundesweiten sachlichen Zuständigkeit des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde und des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde auf Grund der Finanz-Organisationsreform die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen gegebenenfalls aus der Zusammenrechnung sämtlicher strafbestimmender Wertbeträge aller vorsätzlicher Finanzvergehen, die bundesweit begangen worden sind. Auch diesem Umstand wird durch die Anhebung der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge Rechnung getragen.
7. SCHLUSSBEMERKUNG
Der aktuelle Entwurf des Abgabenänderungsgesetz 2023 bringt einige begrüßenswerte Änderungen mit sich, die zum Teil bereits auf das laufende Veranlagungsjahr 2023 Anwendung finden sollen. Die finale Gesetzwerdung ist im Juli 2023 zu erwarten.
Am 21. April 2023 hat das BMF den Ministerialentwurf für ein Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) zur Begutachtung vorgelegt. Der Entwurf sieht zahlreiche durchaus positive Punkte und Initiativen für die diesjährige Frühjahrslegistik vor. Die Begutachtungsfrist endet am 12. Mai 2023. Mit der Beschlussfassung des Gesetzes ist üblicherweise vor der Sommerpause des Parlaments zu rechnen. Folgende wesentliche Änderungen in Steuergesetzen sollen beschlossen werden:
1. EINKOMMENSTEUER
Entnahme von Grund und Boden, Gebäuden und Baurechten zu Buchwerten
Angelehnt an die bestehende Regelung zur Entnahme von Grund und Boden soll auch für die Entnahme von Gebäuden und Baurechten aus dem Betriebsvermögen vorgesehen werden, dass die Entnahme künftig ab 2024 zwingend zu steuerlichen Buchwerten anstatt zu Teilwerten erfolgt. Diese Verbesserung zielt insbesondere darauf ab, die außerbetriebliche Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden (z.B. für Wohnzwecke) ertragsteuerlich zu erleichtern.
Digitale KESt-Befreiungserklärung
Bisher müssen zum KESt-Abzug Verpflichtete bei bestimmten Einkünften keine KESt abziehen, wenn der Empfänger dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich erklärt, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes, zu erfassen sind (Befreiungserklärung). Hierfür ist derzeit geregelt vorgesehen, dass die Befreiungserklärung vom Abzugsverpflichteten als schriftliche Kopie an das Finanzamt weiterzuleiten ist. Die bisherige analoge KESt-Befreiungserklärung soll im Sinne der Modernisierung ab 2024 durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Kreditinstituten und der Finanzverwaltung („Digitale Befreiungserklärung“) ersetzt werden. Details zur technischen Durchführung sollen im Rahmen einer Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung geregelt werden.
Zurechnung von Dividenden sowie die Anrechnung und Rückerstattung von KESt
Zur Schaffung von Rechtssicherheit und Verbesserung der Vollzugsmöglichkeiten sieht der Entwurf des AbgÄG 2023 nunmehr ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen für die Zurechnung von Dividenden sowie die Anrechnung und Rückerstattung von Kapitalertragsteuer bei zentralverwahrten Aktien erfolgen.
Für die Zurechnung der Dividende soll, abweichend von den allgemeinen Zurechnungsgrundsätzen bei Ausschüttungen (vgl. VwGH 28.06.2022, Ro 2022/13/0002) und der ehemaligen Verwaltungspraxis (Info des BMF vom 18.09.2014, BMF-010203/0314-VI/1/2014), künftig den Börseusancen entsprechend auf das wirtschaftliche Eigentum am „Record-Tag“ abgestellt werden; so wird jener Tag bezeichnet, an dem der Zentralverwahrer die Anspruchsberechtigung feststellt. Dabei handelt es sich um den ersten Handelstag nach dem Tag, an dem die Anteile erstmals ohne Auszahlungsanspruch gehandelt werden (cum-Tag+2 bzw. ex-Tag+1). Diese Regelung soll unabhängig von der Erfassung der Dividendeneinkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als betriebliche Einkünfte gelten.
Generalnorm betreffend die Antragstellung und Ausübung von Wahlrechten
Derzeit sind im Ertragsteuerrecht zahlreiche unterschiedliche Bestimmungen für das Stellen von Anträgen und die Ausübung von Wahlrechten vorgesehen, die in der Verwaltungspraxis nicht einheitlich interpretiert werden. Im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung soll nunmehr eine Generalnorm im Einkommensteuergesetz geschaffen werden, die auch für das Körperschaftsteuergesetz sowie das Umgründungssteuergesetz maßgeblich sein soll, soweit keine spezielleren Bestimmungen vorgesehen sind.
Durch die neue Generalnorm wird klargestellt, dass Besteuerungswahlrechte und Anträge in der Steuererklärung auszuüben sind, wenn sie die veranlagte Einkommensteuer betreffen und dies auf dem amtlichen Vordruck oder im Rahmen der automationsunterstützen Datenübertragung vorgesehen ist (§ 133 BAO) und dass diese auch nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft noch nachträglich ausgeübt oder geändert bzw. zurückgezogen werden können.
„Einlagen“ aus dem steuerlichen Privatvermögen in Personengesellschaften
In § 32 Abs 3 EStG 1988 soll im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis nunmehr gesetzlich klargestellt werden, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft bezüglich der Eigenquote in einen Einlagevorgang und hinsichtlich der Fremdquote einen Anschaffungsvorgang aufzuspalten ist.
In diesem Sinne soll auch die Regelung des § 24 Abs 7 EStG um eine Bestimmung für einen nicht unter das UmgrStG fallenden Zusammenschluss („verunglückten“ Zusammenschluss) ergänzt werden, wonach es für Zusammenschlussstichtag nach dem 30.6.2023 nur noch zu einer anteiligen Realisierung stiller Reserven einschließlich allfälligem Firmenwert kommen soll.
2. KÖRPERSCHAFTSTEUER
Typenvergleich im Rahmen der KöSt-Pflicht
Im Sinne der Rechtssicherheit werden ausländische Rechtsgebilde, die inländischen juristischen Personen des privaten Rechts vergleichbar sind, ausdrücklich in § 1 Abs 2 Z 1 Körperschaftsteuergesetz angeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Einordnung ausländischer Rechtsgebilde als Körperschaftsteuersubjekt für Zwecke der beschränkten und unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gleichermaßen nach Maßgabe des Typenvergleichs erfolgt. Die Neuregelung soll laut aktuellem Entwurf auf alle offenen Verfahren anzuwenden sein.
3. PRIVATSTIFTUNGEN
Steuerhängigkeit früher übertragener stiller Reserven bei Privatstiftungen
Für zwischensteuerpflichtige Einkünfte aus der Veräußerung bestimmter Beteiligungen besteht für Privatstiftungen gemäß § 13 Abs 4 KStG 1988 die Möglichkeit, die aufgedeckten stillen Reserven auf eine im selben Kalenderjahr angeschaffte Ersatzbeteiligung von mehr als 10 % zu übertragen (Übertragung stiller Reserven). Die übertragenen stillen Reserven kürzen die steuerlichen Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung und bleiben damit bei deren späterer Veräußerung zwischensteuerpflichtig, es kommt also lediglich zu einem Aufschub der Steuerpflicht. Verwaltungspraxis und Schrifttum haben § 13 Abs 4 KStG 1988 im Hinblick auf Kapitalerhöhungen bestehender Tochtergesellschaften von Privatstiftungen ein weitergehendes Begriffsverständnis beigemessen als der Verwaltungsgerichtshof – VwGH im Erkenntnis vom 17.11.2022, Ra 2021/15/0053. Weitere Informationen über das Erkenntnis und die daraus abgeleiteten Folgen finden sie in unserem Artikel hier.
Vor diesem Hintergrund wird nunmehr die Übertragung der stillen Reserven für jene Altfälle ausdrücklich geregelt, in denen im Einklang mit der Verwaltungspraxis, jedoch entgegen der Sichtweise des VwGH, eine Übertragung stiller Reserven gegenüber dem Finanzamt erklärt und von einer Kürzung der steuerlichen Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung ausgegangen wurde. Die Übergangsregelung soll rückwirkend ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 – somit seit Einführung der Zwischenbesteuerung – anzuwenden sein.
4. UMGRÜNDUNGEN
Steuerlichen Begleitregelungen zum EU-Umgründungsgesetz
Das EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG legt – entsprechend den Vorgaben der Mobilitäts-Richtlinie – eine gesellschaftsrechtliche Grundlage für grenzüberschreitende Auf- und Abspaltungen zur Neugründung fest (siehe in diesem Zusammenhang unseren Artikel über das EU-Umgründungsgesetz hier) Vor diesem Hintergrund wird das UmgrStG mit dem aktuellen Entwurf insbesondere um steuerliche Regelungen erweitert, die in Anlehnung an die für Verschmelzungen bestehenden Regelungen einer etwaigen spaltungsbedingt eintretenden Einschränkung bzw. Entstehung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich Rechnung tragen.
Weiters werden grenzüberschreitende „Ausgliederungen“ durch Kapitalgesellschaften (§ 47 Abs. 5 EU-UmgrG) für steuerliche Zwecke als Einbringung nach Artikel III UmgrStG geregelt, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 und Abs 2 UmgrStG sinngemäß erfüllt sind.
Diese steuerlichen Begleitregelungen sollen erstmals auf Umgründungen anzuwenden sein, die nach dem 31. Jänner 2023 beschlossen werden.
Erweiterung der Besteuerungsregelungen für Anteilsinhaber bei side-stream Verschmelzungen und Spaltungen
Laut aktuellem Entwurf sollen die bestehenden Entstrickungsregelungen des UmgrStG auf Anteilsinhaberebene erweitert und an die Erfahrungen mit der (grenzüberschreitenden) Umgründungspraxis angepasst werden. Vor diesem Hintergrund sollen die bestehenden Regelungen auf Anteilsinhaberebene bei Verschmelzungen und Spaltungen um eine Regelung erweitert werden, die einer etwaigen Einschränkung des Besteuerungsrechtes auf Anteilsinhaberebene anlässlich von side-stream-Vorgängen Rechnung trägt.
Die erweiterten Besteuerungsregelungen sollen erstmals für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2023 anzuwenden sein.
Modernisierung und Vereinfachung des UmgrStG
Mit dem AbgÄG 2023 sollen weiters Maßnahmen zur Vereinfachung und Modernisierung des UmgrStG vorgesehen werden: So soll § 19 Abs 2 UmgrStG um eine Ziffer 6 erweitert werden, indem bei Einbringungen gemäß Artikel III UmgrStG auf eine Anteilsgewähr künftig auch dann verzichtet werden kann, wenn alle an der übernehmenden Körperschaft Beteiligten begünstigtes Vermögen einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Beteiligungsausmaß wie an der übernehmenden Körperschaft beteiligt sind.
Weiters soll die Regelung des § 18 Abs 3 UmgrStG zur Gestaltung von Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum systematisiert und wesentlich vereinfacht werden, indem ausdrücklich – abgesehen von der persönlichen Tätigkeit des Einbringenden – sämtliche Rechtsbeziehungen des Einbringenden (bzw. der spaltenden Körperschaft) zur übernehmenden Körperschaft bezogen auf das eingebrachte Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf den dem Einbringungsstichtag folgenden Tag rückbezogen werden können sollen. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Vereinbarungen im Rückwirkungszeitraum spätestens bis zum Tag des Umgründungsvertrages getroffen werden.
Dadurch soll nicht nur den wirtschaftlichen Gegebenheiten, sondern auch den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zur Behandlung derartiger Vertragsbeziehungen im Rückwirkungszeitraum besser entsprochen werden können. Die Regelungen sollen erstmals für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2023 anzuwenden sein.
Digitalisierung der Meldung von Umgründungen
Um künftig eine standardisierte, einheitliche und elektronische Erfassung von Umgründungsvorgängen sicherstellen zu können, soll die aktuell gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG bestehende allgemeine Anzeigepflicht für Umgründungen nur noch elektronisch über FinanzOnline über ein eigens Umgründungs-Formular erfolgen können.
Die Anzeige von Umgründungen mittels elektronischen Umgründungs-Formulars erfasst dabei die wesentlichen Daten und Informationen einer Umgründung, wie insbesondere Angaben zur Vermögen übertragenden (Rechtsvorgänger) und übernehmenden (Rechtsnachfolger) Person, zum Umgründungsstichtag, zur Art der Umgründung, zum übertragenen Vermögen und enthält beispielsweise auch Angaben darüber, ob hinsichtlich der vorgenommenen Umgründung ein Auskunftsbescheid gemäß § 118 BAO erteilt wurde. Die Spezifikationen der zu übermittelnden Daten (Struktur und Inhalt) soll gesondert in einer Verordnung näher bestimmt werden.
Die Meldepflicht soll erstmals auf Umgründungen anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2023 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.
5. UMSATZSTEUER
Neue Regelungen über das Entstehen der Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung
Aufgrund des Urteils des EuGHs vom 8.12.2022, Rs C-378/21, P-GmbH, schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausgewiesen hat, der auf Basis eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, unter bestimmten Voraussetzungen NICHT den zu Unrecht in Rechnung gestellten Betrag.
Die Entscheidung des EuGH erfolgte unter dem Gesichtspunkt, dass die Kunden des Ausgangsverfahrens im betreffenden Steuerjahr ausschließlich Endverbraucher waren, die hinsichtlich der ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren. Voraussetzung für den Entfall der Steuerschuld ist dem EuGH zufolge, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung nur an Endverbraucher erbracht wurde.
Der aktuelle Entwurf sieht nunmehr eine Anpassung des Umsatzsteuergesetzes vor, und regelt, dass eine Berichtigung der Rechnung für den Entfall der Steuerschuld in derartigen Konstellationen nicht erforderlich sein soll.
Erlöschen der Zollschuld führt nicht zum Erlöschen der Einfuhrumsatzsteuerschuld
Der EuGH hat im Urteil vom 7.4.2022 entschieden, dass das Erlöschen der Zollschuld aus dem in Art. 124 Abs. 1 lit. e des Zollkodex vorgesehenen Grund nicht auch zum Erlöschen der Mehrwertsteuerschuld für unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführte Waren führt, weil das Mehrwertsteuerrecht – im Unterschied zum Zollrecht, nach dem die Zollschuld erlöschen kann – ein Erlöschen der Steuerschuld nicht kennt. In § 26 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz wird daher klargestellt, dass Art. 124 Abs. 1 lit. e des Zollkodex für die Einfuhrumsatzsteuer nicht gilt. Diese Maßnahme soll ab dem 1.1.2024 gelten.
6. VERFAHRENSRECHTLICHE ÄNDERUNGEN
Gesetzliche Verankerung der Steuerberater-Quotenregelung
Die gesetzliche Einreichfrist für Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte wird für Abgabepflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, nunmehr gesetzlich geregelt. Demnach können Abgabenerklärungen von berufsmäßig mittels Vertretungsvollmacht vertretenen Abgabepflichtigen bis längstens 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden. Eine Konkretisierung der automationsunterstützten Quotenregelung erfolgt im Rahmen der Quotenregelungsverordnung.
Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Rulinganträgen
Auskunftsbescheide gemäß § 118 BAO sollen ab 1. Jänner 2024 lediglich über FinanzOnline eingebracht werden können. Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung soll allerdings lediglich für Abgabepflichtige bestehen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine inländische Steuernummer verfügen.
Elektronischen Übermittlung von behördlichen Schriftsätzen an das BFG
Durch die Änderung wird die Einbringung von behördlichen Schriftsätzen samt Beilagen in elektronischer Form ermöglicht.
Anhebung der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge bei Finanzvergehen
Die für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge sollen aufgrund von hoher Inflation und zur Stärkung der Verwaltungsgerichtsbarkeit von EUR 100.000 auf EUR 150.000 bzw. von EUR 50.000 auf EUR 75.000 angehoben werden. Darüber hinaus ergibt sich seit 1.1.2021 in Folge der bundesweiten sachlichen Zuständigkeit des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde und des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde auf Grund der Finanz-Organisationsreform die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen gegebenenfalls aus der Zusammenrechnung sämtlicher strafbestimmender Wertbeträge aller vorsätzlicher Finanzvergehen, die bundesweit begangen worden sind. Auch diesem Umstand wird durch die Anhebung der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge Rechnung getragen.
7. SCHLUSSBEMERKUNG
Der aktuelle Entwurf des Abgabenänderungsgesetz 2023 bringt einige begrüßenswerte Änderungen mit sich, die zum Teil bereits auf das laufende Veranlagungsjahr 2023 Anwendung finden sollen. Die finale Gesetzwerdung ist im Juli 2023 zu erwarten.
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Lukas Bernwieser
Steuerberater | Partner bei TPA Österreich
Steuerberater bei TPA in Wien mit den Schwerpunkten Konzernsteuerrecht und Umgründungen.
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