Am 18. Juni 2020 wurde die VO 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (kurz EU-Taxonomie-Verordnung) von der EU veröffentlicht. Diese zielt darauf ab, nachhaltige Investitionen auszubauen und so den Green Deal umzusetzen. Das soll durch eine Neuausrichtung der Kapitalströme hin zu grünen Investitionen erreicht werden. Dazu normiert die Verordnung ein Klassifizierungssystem von ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten.
Bestandteil der Verordnung sind sechs Umweltziele:
Klimaschutz
Anpassung an den Klimawandel
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Im Rahmen der Taxonomie wird zwischen taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftsaktivitäten unterschieden. Die Wirtschaftstätigkeit eines Unternehmens ist dann taxonomiefähig, wenn sie in den technischen Bewertungskriterien der Taxonomie abgebildet ist. Erfüllt die taxonomiefähige Tätigkeit die nachfolgend genannten Anforderungen, ist sie taxonomiekonform:
Wesentlicher Beitrag zur Erreichung eines oder mehrerer Umweltziele
Keine erhebliche Beeinträchtigung anderer Umweltziele
Einhaltung eines gewissen sozialen Mindestschutzes (für Menschenrechte und Arbeitnehmer:innen)
Entsprechen der technischen Bewertungskriterien
Von Nicht-Finanzunternehmen sind die Anteile der taxonomiefähigen und -konformen Wirtschaftstätigkeiten am CapEx, OpEx und Umsatz offenzulegen. Darüber hinaus gibt es für Finanzunternehmen andere Offenlegungspflichten.
Derzeit sind für 13 Sektoren Bewertungskriterien für die ersten beiden Umweltziele ausgearbeitet. Für die Umweltziele 3 bis 6 wurden Anfang April 2023 Entwürfe veröffentlicht. Im Folgenden sind die Sektoren abgebildet:
13 Sektoren ausgearbeitet (per 12/2022)
ForstwirtschaftTätigkeiten in den Bereichen Umweltschutz und WiederherstellungVerarbeitendes Gewerbe/Herstellung von WarenEnergieWasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von UmweltverschmutzungenVerkehr
Baugewerbe und ImmobilienInformation und KommunikationErbringung von freiberuflichen, wissenschaftl. und techn. DienstleistungenErbringung von Finanz- und Versicherungs-dienstleistungenErziehung und UnterrichtGesundheits- und SozialwesenKunst, Unterhaltung und Erholung
Weiteres zur Taxonomie Verordnung entnehmen Sie hier.
In Bezug auf die EU-Taxonomie können wir Sie in folgenden Bereichen unterstützen:
Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten (für Umweltziele 1 und 2)
Beurteilung der Taxonomiefähigkeit und -konformität (für Umweltziele 1 und 2)
Identifikation relevanter Taxonomie-Kriteriensets und Analyse der Geschäftstätigkeiten hinsichtlich Taxonomiefähigkeit und -konformität
Vorbereitung der Erfassung und Auswertung der Taxonomieumsätze, CAPEX und OPEX
Bewertung der Taxonomiekonformität der Geschäftstätigkeiten samt Nachweisen
Erfassung der Taxonomieumsätze, CAPEX und OPEX sowie Reporting gemäß Art 8 und Reporting in der nichtfinanziellen Erklärung des Lageberichts
Ergänzung (um Umweltziele 3-6, liegen derzeit als Draft vor)
Für diese wird die gleiche Analogie wie oben anzuwenden sein
Hier finden Sie den Link zur EU-Taxonomie-Verordnung.
Am 18. Juni 2020 wurde die VO 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (kurz EU-Taxonomie-Verordnung) von der EU veröffentlicht. Diese zielt darauf ab, nachhaltige Investitionen auszubauen und so den Green Deal umzusetzen. Das soll durch eine Neuausrichtung der Kapitalströme hin zu grünen Investitionen erreicht werden. Dazu normiert die Verordnung ein Klassifizierungssystem von ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten.
Bestandteil der Verordnung sind sechs Umweltziele:
Im Rahmen der Taxonomie wird zwischen taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftsaktivitäten unterschieden. Die Wirtschaftstätigkeit eines Unternehmens ist dann taxonomiefähig, wenn sie in den technischen Bewertungskriterien der Taxonomie abgebildet ist. Erfüllt die taxonomiefähige Tätigkeit die nachfolgend genannten Anforderungen, ist sie taxonomiekonform:
Von Nicht-Finanzunternehmen sind die Anteile der taxonomiefähigen und -konformen Wirtschaftstätigkeiten am CapEx, OpEx und Umsatz offenzulegen. Darüber hinaus gibt es für Finanzunternehmen andere Offenlegungspflichten.
Derzeit sind für 13 Sektoren Bewertungskriterien für die ersten beiden Umweltziele ausgearbeitet. Für die Umweltziele 3 bis 6 wurden Anfang April 2023 Entwürfe veröffentlicht. Im Folgenden sind die Sektoren abgebildet:
Weiteres zur Taxonomie Verordnung entnehmen Sie hier.
In Bezug auf die EU-Taxonomie können wir Sie in folgenden Bereichen unterstützen:
Hier finden Sie den Link zur EU-Taxonomie-Verordnung.
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Theresa Kühmayer
ESG Consultant
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