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Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit dreijähriger Geltungsdauer

Eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber auch eine dreijährige Geltungsdauer möglich. Dies erfordert unter anderem eine durchgehende rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet in den letzten zwei Jahren. Eine rechtmäßige Niederlassung liegt dabei auch bei einem Aufenthalt aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG vor (VwGH 12. 12. 2024, Ro 2021/22/0005; 14.2.2025, Ra 2024/22/0033).