Quelle: Pressemitteilung des BMF vom 23. 11. 2020.
Umsatzersatz ab 23. 11. 2020 beantragbar
Für den Zeitraum der angeordneten Schließung werden den vom erweiterten Lockdown betroffenen Unternehmen 80 % ihres Umsatzes ersetzt. Die Beantragung erfolgt ab 23. 11. 2020, Nachmittag, über FinanzOnline.
Körpernahe Dienstleistungen, also etwa Friseure, Masseure oder Kosmetiker bekommen für die Zeit der Schließung 80 % des Umsatzes im Vergleich zum November 2019 ersetzt.
Aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen zwischen Dienstleistung und Handel empfiehlt der Verfassungsdienst der Republik unterschiedliche Kompensationsweisen, da es auch unterschiedliche Branchenkennzahlen gibt. Für den Handel gibt es aufgrund unterschiedlicher Voraussetzungen Abstufungen. Hierfür gelten drei Kriterien:
Rohertrag der jeweiligen Branchen, Aufholeffekte, Verderblichkeit und Saisonalität der Waren.
- Ein Blumengeschäft, das während des Lockdowns viele Waren aufgrund der Verderblichkeit entsorgen muss, erhält 60 % Umsatzersatz. Ebenso Geschäfte, die Schuhe und Lederwaren oder Bekleidung verkaufen.
- Unternehmen aus der Branche Metallwaren und Baubedarf, Sportgeräte oder Vorhänge, Teppiche und Tapeten erhalten 40 % Umsatzersatz.
- Den niedrigsten Wert erhält mit 20 % ein Unternehmen, das Möbel und Einrichtungsgegenstände verkauft, weil hier kaum Wertverlust stattfindet und es für die Qualität der Ware nicht entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt sie verkauft wird. Das gilt auch für den Handel mit Unterhaltungselektronik oder den Fahrzeughandel.
Fixkostenzuschuss online
Der Fixkostenzuschuss II ist ebenfalls ab 23. 11. 2020 beantragbar. Darin werden Abschreibungen, bestimmte Personalkosten für den Mindestbetrieb sowie frustrierte Aufwendungen berücksichtigt. Das ist insbesondere für Reisebüros und Veranstalter wichtig, weil hier bereits geleistete Vorleistungen anteilig ersetzt werden.
Abgegolten werden Fixkosten in der Höhe des tatsächlichen Umsatzentganges, im Gegenzug müssen bereits erhaltene Hilfen wie 100%-Garantien abgezogen werden. Der Fixkostenzuschuss II 800.000 kann für einen mehr als dreimal so langen Zeitraum wie der Fixkostenzuschuss I, nämlich maximal 9,5 statt 3 Monate beantragt werden. Für Kleinstunternehmen bis 120.000 Euro Jahresumsatz gibt es die Möglichkeit für Pauschalierungen. Diese Unternehmen können auch ohne Steuerberater beantragen. Auch eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss ist für betroffene Unternehmen für unterschiedliche Zeiträume möglich.
Nach dem OK der Europäischen Kommission zum Fixkostenzuschuss II, mit einer Gesamtfördersumme von drei Millionen Euro, startet nun die nationale Umsetzung. Österreich und Deutschland haben als erste und bisher einzige Länder eine Genehmigung für Zuschüsse nach diesem neuen System bekommen. Es wird gemäß den Vorgaben der Kommission kein Fixkostenzuschuss, sondern ein Verlustersatz.
Dabei können Verluste, die in Zeiträumen bis 30. 6. 2021 anfallen und entweder vorausprognostiziert oder im Nachhinein bekannt gegeben werden, bis zu einem gewissen Grad ersetzt werden. Diese Angaben zum Verlust müssen von einem Steuerberater bestätigt werden.
Weiterführende Links
Quelle: Pressemitteilung des BMF vom 23. 11. 2020.
Umsatzersatz ab 23. 11. 2020 beantragbar
Für den Zeitraum der angeordneten Schließung werden den vom erweiterten Lockdown betroffenen Unternehmen 80 % ihres Umsatzes ersetzt. Die Beantragung erfolgt ab 23. 11. 2020, Nachmittag, über FinanzOnline.
Körpernahe Dienstleistungen, also etwa Friseure, Masseure oder Kosmetiker bekommen für die Zeit der Schließung 80 % des Umsatzes im Vergleich zum November 2019 ersetzt.
Aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen zwischen Dienstleistung und Handel empfiehlt der Verfassungsdienst der Republik unterschiedliche Kompensationsweisen, da es auch unterschiedliche Branchenkennzahlen gibt. Für den Handel gibt es aufgrund unterschiedlicher Voraussetzungen Abstufungen. Hierfür gelten drei Kriterien:
Rohertrag der jeweiligen Branchen, Aufholeffekte, Verderblichkeit und Saisonalität der Waren.
Fixkostenzuschuss online
Der Fixkostenzuschuss II ist ebenfalls ab 23. 11. 2020 beantragbar. Darin werden Abschreibungen, bestimmte Personalkosten für den Mindestbetrieb sowie frustrierte Aufwendungen berücksichtigt. Das ist insbesondere für Reisebüros und Veranstalter wichtig, weil hier bereits geleistete Vorleistungen anteilig ersetzt werden.
Abgegolten werden Fixkosten in der Höhe des tatsächlichen Umsatzentganges, im Gegenzug müssen bereits erhaltene Hilfen wie 100%-Garantien abgezogen werden. Der Fixkostenzuschuss II 800.000 kann für einen mehr als dreimal so langen Zeitraum wie der Fixkostenzuschuss I, nämlich maximal 9,5 statt 3 Monate beantragt werden. Für Kleinstunternehmen bis 120.000 Euro Jahresumsatz gibt es die Möglichkeit für Pauschalierungen. Diese Unternehmen können auch ohne Steuerberater beantragen. Auch eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss ist für betroffene Unternehmen für unterschiedliche Zeiträume möglich.
Nach dem OK der Europäischen Kommission zum Fixkostenzuschuss II, mit einer Gesamtfördersumme von drei Millionen Euro, startet nun die nationale Umsetzung. Österreich und Deutschland haben als erste und bisher einzige Länder eine Genehmigung für Zuschüsse nach diesem neuen System bekommen. Es wird gemäß den Vorgaben der Kommission kein Fixkostenzuschuss, sondern ein Verlustersatz.
Dabei können Verluste, die in Zeiträumen bis 30. 6. 2021 anfallen und entweder vorausprognostiziert oder im Nachhinein bekannt gegeben werden, bis zu einem gewissen Grad ersetzt werden. Diese Angaben zum Verlust müssen von einem Steuerberater bestätigt werden.
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