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§ 313 BAO normiert unmissverständlich, dass im Beschwerdeverfahren vor dem BFG erwachsende Kosten von den Parteien selbst zu bestreiten sind. Das Gesetz schließt damit einen Kostenersatz der „obsiegenden“ Partei auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem BFG aus. Die Säumnisbeschwerde beim BFG ist weder mit dem früheren Verfahren der Säumnisbeschwerde vor dem VwGH noch mit dem nunmehrigen Verfahren des Fristsetzungsantrags an den VwGH zu vergleichen, sondern ersetzt den in Zeiträumen vor 2014 möglichen Devolutionsantrag.
Eine planwidrige Lücke des Gesetzes liegt nicht vor. Die Abweisung des Antrags auf Kostenersatz der beschwerdeführenden GmbH durch das BFG erfolgte damit zu Recht. Aus diesen Gründen wies der VwGH die Revision der GmbH als unbegründet ab.