Kein Kostenersatz im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem BFG
§ 313 BAO normiert unmissverständlich, dass im Beschwerdeverfahren vor dem BFG erwachsende Kosten von den Parteien selbst zu bestreiten sind. Das Gesetz schließt damit einen Kostenersatz der „obsiegenden“ Partei auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem BFG aus.