X
Digital
BFGjournal

Abgrenzung: Großes oder kleines Vereinsfest?

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

(B. R.) – Steht aufgrund der Größe (Umsatz, Besucherzahl, Einsatz einer überregional bekannten Musikgruppe, hoher Planungs- und Organisationsaufwand, zeitraumbezogene Konkurrenz zu steuerpflichtigen Unternehmen) eines Vereinsfestes die Mittelbeschaffung für die Vereinszwecke gegenüber dem geselligen Vereinsleben eindeutig im Vordergrund, liegt ein nicht befreiter bzw begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs 3 BAO (sogenanntes großes Vereinsfest) vor.

Große Vereinsfeste werden zwar zur Finanzierung des gemeinnützigen Zweckes durchgeführt, stehen aber durch Größe und Breitenwirkung im unmittelbaren Wettbewerb zu steuerpflichtigen Marktteilnehmern, da hier die „Geldbeschaffung“ eindeutig im Vordergrund steht. Sie tragen somit dazu bei, die finanzielle Situation des Vereines zu verbessern, sind aber nicht für das Vereinsleben bzw den gemeinnützigen Zweck iSd Förderung der Identifizierung mit dem Verein bzw eines ehrenamtlichen Engagements für den Verein unerlässlich.

Es steht nicht die Geselligkeit, das gemeinsame entspannte Feiern der Mitglieder, die Motivation der Mitglieder für ein ehrenamtliches Engagement und dergleichen  im Vordergrund. Vielmehr werden die mitarbeitenden Mitglieder im Interesse eines möglichst hohen Ertrages eingesetzt.

Nach der Verwaltungspraxis sind zB große Vereinsfeste solche Feste, bei denen es ein breites Verpflegungsangebot in Konkurrenz zur heimischen Gastronomie gibt oder Unterhaltungseinlagen durch zB Musikgruppen erfolgen, die überregional bekannt sind und durch deren Einsatz eine breite Masse interessierter Gäste auch aus anderen Regionen „angelockt“ werden sollen. Derartige Musikgruppen oder sonstige Unterhalter sind meist relativ teuer (nach der Verwaltungspraxis in den Folgejahren besteht ein Grenzbetrag von 800,-/1.000,- € als üblicherweise verrechneter Stundensatz als Erfahrungswert), sodass das „Hereinbringenmüssen“ der Kosten für diese Gruppen bereits eine gewisse Größe des Festes impliziert.

Daher steht nicht mehr die Geselligkeit für die Mitglieder, deren Familien, die Förderer des Vereines usw im Mittelpunkt sondern der möglichst hohe Ertrag. Daraus ergibt sich automatisch eine Konkurrenzsituation zu Unternehmern, die mit vergleichbaren Tätigkeiten der Umsatzsteuer unterliegen.

Auch der Planungs-, Koordinierungs- und Organisationsaufwand (Personaleinsatzplan, Einkauf, Budgetierung, überregionale über die Vereins- und Gemeindestrukturen hinausgehende Bewerbung, usw) übersteigt das Maß einer üblichen geselligen Vereinsveranstaltung.

Anmerkung: Das BFG-Erkenntnis betrifft die Rechtslage vor dem EU-AbgÄG 2016, mit dem in § 45 Abs 1a BAO die Legaldefinition des kleinen Vereinsfestes in Kraft gesetzt wurde.

Nach Ansicht des BFG war nach dem Wortlaut der (damaligen) gesetzlichen Bestimmungen alleine die Frage des Vorliegens eines kleinen oder großen Vereinsfestes nicht zu lösen. Es war daher in in einer Gesamtschau aller Umstände des durchgeführten Festes zu beurteilen, ob ein von der Befreiung nicht ausgeschlossener entbehrlicher Hilfsbetrieb nach § 45 Abs. 1 BAO (kleines Vereinsfest) oder ein die Befreiung ausschließender schädlicher Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 3 BAO (großes Vereinsfest) vorliegt. Dabei können als Unterscheidungskriterien neben den gesetzlichen Ausführungen und den unionsrechtlichen Voraussetzungen (als Grundlagen für eine unionsrechtskonforme Interpretation) auch die in den Folgejahren durch die Vereinsrichtlinien und letztlich durch das EU-AbgÄG 2016 (BGBl I 2016/77) in die BAO übernommenen Kriterien herangezogen werden. Wenn auch die Kriterien der Vereinsrichtlinien teilweise erst nach dem hier strittigen Zeitraum aufgestellt wurden und keine für das BFG verbindliche Rechtsquelle darstellen, kann hilfsweise auf die dort aufgestellten Parameter auch im Interesse einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung zurückgegriffen werden.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.