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Im Hinblick auf strafbare Unterentlohnungen war bislang nicht geklärt, ob Ansprüche des Arbeitnehmers, die zivilrechtlich bereits verfallen sind, verwaltungsstrafrechtlich ahndbar sind und somit der Lohnkontrolle unterliegen. Diesbezüglich nehmen weder der Gesetzestext des LSD-BG (oder des AVRAG) noch die Erläuterungen konkret Stellung. Ein Gastbeitrag von Dr. Johannes Edthaler und Christina Traxler.
Im Wesentlichen stellte sich bisher die Frage, ob eine Bestrafung aufgrund einer vorliegenden Unterentlohnung auch für jene Zeiträume erfolgen kann, in denen der Arbeitgeber bei gerichtlicher Geltendmachung den Verfall (der kollektivvertraglich oder einzelvertraglich festgesetzt wurde) erfolgreich einwenden könnte. In der Literatur bestanden unterschiedliche Ansichten, ob verfallene oder verjährte Ansprüche vom Anwendungsbereich des Straftatbestands der Unterentlohnung umfasst sind. Nunmehr liegt erstmals eine Entscheidung des LVwG Vorarlberg vor – ob durch diese Entscheidung die unklaren Punkte jedoch abschließend geklärt wurden, erscheint fraglich.
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