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Zivil­rechtlich verfallene Ansprüche und die Lohnkontrolle nach dem LSD-BG

(Bild: © BMF) (Bild: © BMF)

Im Hinblick auf strafbare Unterentlohnungen war bislang nicht geklärt, ob Ansprüche des Arbeitnehmers, die zivil­rechtlich bereits verfallen sind, verwaltungsstraf­rechtlich ahndbar sind und somit der Lohnkontrolle unterliegen. Diesbezüglich nehmen weder der Gesetzestext des LSD-BG (oder des AVRAG) noch die Erläuterungen konkret Stellung. Ein Gastbeitrag von Dr. Johannes Edthaler und Christina Traxler.

Entscheidung: LVwG Vorarlberg 21. 8. 2017, LVwG-1-439/2017-R7

Im Wesentlichen stellte sich bisher die Frage, ob eine Bestrafung aufgrund einer vorliegenden Unterentlohnung auch für jene Zeiträume erfolgen kann, in denen der Arbeitgeber bei gerichtlicher Geltendmachung den Verfall (der kollektiv­vertraglich oder einzel­vertraglich fest­gesetzt wurde) erfolgreich einwenden könnte. In der Literatur bestanden unterschiedliche Ansichten, ob verfallene oder verjährte Ansprüche vom Anwendungsbereich des Straftatbestands der Unterentlohnung umfasst sind. Nunmehr liegt erstmals eine Entscheidung des LVwG Vorarlberg vor – ob durch diese Entscheidung die unklaren Punkte jedoch abschließend geklärt wurden, erscheint fraglich.

Der ganze Artikel (PV-Info 4/2018, 5) als PDF und bei Lindeonline.

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