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Deutschland – Österreich: Achtung bei Ferngeschäftsführung (EAS 3433)

(Bild: © iStock/NicoElNino)

Bei der Frage der Besteuerung von Aufsichtsrat- und Geschäftsführerbezügen iVm Deutschland und Österreich gilt ein spezielles Regime. Die Steuerpflicht der Bezüge ist dort gegeben, wo die betreffende Gesellschaft ihren Sitz hat. Das bedeutet, dass die Frage der Steuerpflicht von einer wesentlichen Vorfrage abhängt. Eine bisherige Vereinbarung zwischen Deutschland und Österreich gehört der Vergangenheit an.

Das DBA Deutschland weist, als wesentliche Abweichung vom OECD-MA, die Spezialität auf, dass auch bei physischer Präsenz eines Geschäftsführungsorgans oder eines Aufsichtsratsmitglieds in einem Land für die Gesellschaft, die im anderen Land ihren steuerrechtlichen Sitz hat, das Besteuerungsrecht der Bezüge im Sitzstaat der Gesellschaft bleibt.

In der Regel wird in einem solchen Fall wohl eine steuerrechtliche Doppelansässigkeit der Gesellschaft in beiden Staaten vorliegen: einerseits durch den eingetragenen Sitz der Gesellschaft in einem Staat, andererseits durch den Ort der Geschäftsleitung im anderen Staat.

Im Fall der Doppelansässigkeit greift die Tie-Breaker-Regel in Art 4 Abs 3 DBA Deutschland. Demnach ist als steuerrechtlicher Ansässigkeitsstaat jener Staat anzusehen, in dem der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung liegt. Dieser ist dort, wo die grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen getroffen werden. Der Ort des Zugangs derartiger Entscheidungen ist hingegen, was jedoch bisher der Fall war, nicht mehr von Relevanz.

Für die Praxis bedeutet dies, dass die bisherige Anziehungskraft des statuarischen Sitzstaates der Gesellschaft keine Wirkung mehr hat. Vielmehr muss nun in jedem Fall geprüft werden, in welchem Staat die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden. Das kann in Zukunft bedeuten, dass der Besteuerungsstaat des Geschäftsführer- und Aufsichtsratsmitglieds den üblichen Regeln, wie in den übrigen DBA, folgt. Der bisherige Automatismus, dass derartige Bezüge automatisch dem gesellschaftlichen Sitzstaat zugerechnet werden, muss aufgegeben werden.

Die Verlagerung des Besteuerungsrechts in den Sitzstaat der Gesellschaft trotz Tätigkeit des genannten Personenkreises im anderen Staat bleibt jedoch weiterhin bestehen, sofern die steuerrechtliche Ansässigkeit der Gesellschaft auch im bisherigen Sitzstaat verbleibt.

Zum Autor:

Mag. Stefan Schuster, LL.M. MBA MSc ist Leiter des Accounting Center of Expertise & Investment-Management der A1 Österreich, Lead Group Mobility Management der A1 Group und Steuerberater in Wien.

Mag. Stefan Schuster, LL.M. MBA MSc ist Leiter des Accounting Center of Expertise, Taxes & Investment-Management der A1 Österreich, Lead Group Mobility Management der A1 Group und Steuerberater in Wien.