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Bei einer Kündigung nach § 30 MRG gibt es einiges zu beachten. Welche Formvorschriften einzuhalten sind und was es mit der Eventualmaxime auf sich hat erklärt Herr Dr. Reinhard Pesek, Junior Partner bei FSM Rechtsanwälte.
Die für die Praxis relevanten Ziffern des § 30 MRG werden unter Einbeziehung der hierfür relevanten Judikatur näher beleuchtet. Die OGH- Entscheidung 4 Ob 62/21b, welche sich mit der regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit beschäftigt wird im Detail erläutert.
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