Deutschland – Österreich: Achtung bei Ferngeschäftsführung (EAS 3433)
Bei der Frage der Besteuerung von Aufsichtsrat- und Geschäftsführerbezügen iVm Deutschland und Österreich gilt ein spezielles Regime. Die Steuerpflicht der Bezüge ist dort gegeben, wo die betreffende Gesellschaft ihren Sitz hat. Das bedeutet, dass die Frage der Steuerpflicht von einer wesentlichen Vorfrage abhängt. Eine bisherige Vereinbarung zwischen Deutschland und Österreich gehört der Vergangenheit an.