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Roland
TeilnehmerHallo Elisabeth!
Sehr gern geschehen.
Auch dir noch einen sonnigen Freitag und ein schönes WE.LG
28. Oktober 2010 um 21:47 Uhr als Antwort auf: 25 Dienstjahre erhöhter Urlaubsanspruch Lehrlingszeit #72068Roland
TeilnehmerHallo Suad!
Die Lehrzeit zählt als Dienstzeit („Berufsschule“ gilt nicht als Schulzeit).
Somit sind 5 Jahre anzurechnen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Birgit!
Sehr gern geschehen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Elisabeth!
Sehe ich auch so.
Nach der Anfangsphase ist es entscheidend, welche Ansprüche im KV verankert sind, denn nur diese sind gem. § 3 Abs. 1 Z16b steuerfrei.
Wenn ich mir den Arbeiter-KV im Metallgewerbe ansehe, können entweder EUR 7,31 (bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Stunden) oder EUR 19,18 (bei mehr als 11 Stunden) oder EUR 26,40 (bei einer anschl. Nächtigung außer Haus – der Rest auf EUR 38,36 ist natürlich pflichtig) steuerfrei abgerechnet werden.LG
28. Oktober 2010 um 21:13 Uhr als Antwort auf: Überstundenauszahlung regelmäßig – Gehaltsbestandteil`? #72065Roland
TeilnehmerHallo Gaby!
Bei der Urlaubsersatzleistung (bei Austritt beispielsweise am 31.8.) müsste man eigentlich wie folgt vorgehen:
Die letzten 13 Wochen vor dem 31.8. (das sind dann praktischerweise die Monate Juni, Juli und August) anschauen, ob die ÜSt regelmäßig angefallen sind (d.h. an mindestens 7 Wochen in diesem Beobachtungszeitraum). Wenn ja, Einrechnung in die UEL, ansonsten nicht.
In der Praxis wird aber meist beinhart der 3-Monats-Durchschnitt (ob regelmäßig oder nicht) herangezogen, da obige Vorgangsweise doch ein wenig aufwändig ist.LG
Roland
TeilnehmerHallo dobibeda!
Bitte, sehr gern geschehen.
LG
27. Oktober 2010 um 12:36 Uhr als Antwort auf: Überstundenauszahlung regelmäßig – Gehaltsbestandteil`? #72054Roland
TeilnehmerLiebe Gaby!
Der Anfall ist entscheidend – nicht die Form der Auszahlung.
Daher in deinem Beispiel absolute Regelmäßigkeit!LG
26. Oktober 2010 um 21:05 Uhr als Antwort auf: Überstundenauszahlung regelmäßig – Gehaltsbestandteil`? #72051Roland
TeilnehmerHallo Gaby!
Im „Normalfall“ (das ist Judikatur), wenn in den letzten 13 Wochen an mindestens 7 Wochen Überstunden geleistet wurden.
Von diesem Grundsatz gibt es aber wieder Ausnahmen, wie z.B. bei der Abfertigung (da nehmen wir dann wieder die letzten 12 Monate …).LG
Roland
TeilnehmerHallo Birgit!
Da tut man sich mit einem Kommentar schon sehr schwer …
Auf alle Fälle bitte nicht als Einmalprämie ausweisen, denn sonst stellt der GPLA-Prüfer fest, dass noch Urlaub offen ist, der bezahlt hätte werden müssen.
Rechtsunwirksamkeit bedeutet hier nur, dass es ARBEITSRECHTLICH verboten ist, eine Urlaubsablöse zu bezahlen.
Hat dann nix mehr zu tun mit den Abgaben …
Heißt soviel wie, dass der Urlaub dann trotzdem zustehen würde, sollte ihn der DN verlangen, dafür müsste er aber dann auch die Ablöse zurückbezahlen …Mehr möchte ich dazu nicht raten, du weißt ja, eigentlich ist es verboten.
LG
Roland
TeilnehmerLiebe Gaby!
Bitte sehr, gern geschehen.
LG
25. Oktober 2010 um 22:55 Uhr als Antwort auf: Überstundenauszahlung regelmäßig – Gehaltsbestandteil`? #72047Roland
TeilnehmerLiebe Gaby!
Ja, durch den „regelmäßigen“ Anfall musst du die ÜSt einbeziehen in den laufenden Teil der UEL.
Auch bei einer ev. Abfertigung „alt“ sowie einer Kündigungsentschädigung (die du hoffentlich nicht haben wirst) wären sie zu berücksichtigen.LG
Roland
TeilnehmerHallo Gaby, liebe Biggi!
Ja absolut, Biggi, danke für den Hinweis.
Wenn das schon immer so gehandhabt wurde, wird sich das tatsächlich nicht ändern lassen.LG
Roland
TeilnehmerHallo dobibeda!
Vermutlich jetzt schon Angestellte(r), oder?
Wenn ja, dann 6 Wochen Kündigungsfrist, daher ist der 15.11. O.K., spätestens wäre der Auspruch am 19.11. möglich (muss dem DN an diesem Tag zugehen).
(Wenn Betriebsrat vorhanden, bitte 1 Woche vorher verständigen).LG
Roland
TeilnehmerLiebe Gaby!
Da muss ich jetzt sofort nachhaken:
Du hast ja keinen KV, somit ist es absolut unmöglich, dass nur ein halber Tag gearbeitet werden muss (bedenke: der 24. und 31.12. sind keine Feiertage auf Grund des ARG!).
Somit hast du, wenn die DN an beiden Tagen zu Hause bleiben, 2 VOLLE Urlaubstage abzuziehen (in deinem Fall halt dann 6 Stunden, weil du in Std. abrechnest).Diese „gängige Praxis“ mit den halben Urlaubstagen besteht nur dann, wenn der KV für den 24. und 31. Dezember eine „Spezialregelung“ vorsieht (wie z.B. im Handel).
LG
Roland
TeilnehmerLiebe Gaby!
All-Incl.-Veträge kann ich mit allen AN machen, nicht nur mit leitenden Angestellten.
LG
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