Diäten im Metallgewerbe

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  • #64944
    Elisabeth
    Teilnehmer

    Liebe Forumsmitglieder!

    Ich bin gerade etwas verunsichert:

    Wir gehören dem KV Eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe an.

    Ich rechne Diäten wie folgt ab:

    Anfangsphase 5/15/183 max. steuerfrei EUR 26,40 gem. §26 Z4. Im Anschluss nurmehr die Entfernungszulage lt. KV steuerfrei bis max. EUR 26,40.

    Mit dem Wegfall der Übergangsbestimmungen in Rz 704a und Rz 704b habe ich mich in unserem KV nicht „betroffen“ gefühlt, dh, Dienstreisebegriff soweit in Ordnung dass die kollektivvertraglichen Entfernungszulagen weiterhin steuerfrei bezahlt werden können.

    Wäre nett, wenn ich dazu einen Kommentar bekommen würde.

    LG Elisabeth

    #72066
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Elisabeth!

    Sehe ich auch so.
    Nach der Anfangsphase ist es entscheidend, welche Ansprüche im KV verankert sind, denn nur diese sind gem. § 3 Abs. 1 Z16b steuerfrei.
    Wenn ich mir den Arbeiter-KV im Metallgewerbe ansehe, können entweder EUR 7,31 (bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Stunden) oder EUR 19,18 (bei mehr als 11 Stunden) oder EUR 26,40 (bei einer anschl. Nächtigung außer Haus – der Rest auf EUR 38,36 ist natürlich pflichtig) steuerfrei abgerechnet werden.

    LG

    #72070
    Elisabeth
    Teilnehmer

    Hallo Roland!

    Herzlichen Dank für die Antwort! Hatte schon ein ungutes Gefühl, dass ich nicht korrekt abgerechnet habe!

    Einen schönen Tag wünscht

    Elisabeth

    #72071
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Elisabeth!

    Sehr gern geschehen.
    Auch dir noch einen sonnigen Freitag und ein schönes WE.

    LG

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