Martin

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  • als Antwort auf: Ummeldung Arbeiter – Angestellter #68832
    Martin
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    hallo lydia!

    Bin gerade auf Urlaub und habe keinen Zugriff auf KV.
    Am schnellsten bekommst Du die Antwort wenn Du die zuständige Fachgruppe bei der Wirtschafstkammer anrufst.

    Frohe Weihnachten

    Martin

    als Antwort auf: Sachbezug PKW – privat Fahrten Wohnung – Betriebsstätte #68831
    Martin
    Teilnehmer

    Gerne!

    + Frohe Weihnachten!

    LG
    Martin

    als Antwort auf: Auslandsentsendung #68813
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo!

    Bei einer so langen Entsendung, sehe ich die Besteuerung in Dubai.
    Die anderen Dinge müssten noch einzeln abgeklärt werden.

    als Antwort auf: Schwerarbeitsmeldung #68812
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Andrea!

    Da wir die Meldungen über ELDA erstellen, laufen alle Meldungen über uns.
    D.h. die Klienten melden uns wer, wann, welche Schwerarbeit und wir erledigen den Rest.

    Ich habe eine „Rasterfahndung“ gemacht:
    Geschlecht, Alter, Berufsbezeichnung. Für diese üblichen Verdächtigen frage ich bei der Personalabteilung des Dienstgebers nach.

    Bei meinen Klienten meldet keiner selbst.
    Sollte dies passieren, nehme ich eine Info zum Akt.

    als Antwort auf: Personalverrechner/In für Wien I. gesucht #68811
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Forumteilnehmer!

    Wir haben uns für eine Mitarbeiterin entschieden.
    Danke für die Zusendungen.

    Martin

    als Antwort auf: Fortgesetzte falsche Abrechnung nach GPLA #68810
    Martin
    Teilnehmer

    Da der GPLA Prüfer sicher das Protokoll der letzten Prüfung liest, werden diese Fehler bei der nächsten Prüfung aufgedeckt.

    Eine zusätzliche Sanktion Seitens der GKK ist mir nicht bekannt.

    als Antwort auf: Sachbezug PKW – privat Fahrten Wohnung – Betriebsstätte #68797
    Martin
    Teilnehmer

    Servus!

    Aus „Die Lohnsteuer in Frage und Antwort“ 2006, S 134

    Bei Vertretern, die ihre berufsbedingten Fahrten von der Wohnung aus antreten, stellt ein fallweiser Besuch des Vertreters am Unternehmenssitz dann keine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar, wenn er das Unternehmen nur zwecks Ausladens der Muster und Ware oder für andere Nebensächlichkeiten besucht, Innendienst darf er dort nicht verrichtet werden. (VwGH 3.7.1990)

    als Antwort auf: Mitarbeitervorsorge / "Nachzahlung" #68796
    Martin
    Teilnehmer

    Servus Romana!

    Richtig, der Monat wird mittels Aufrollung richtiggestellt.
    Gut das Dir das noch im aktuellen Jahr aufgefallen ist.

    als Antwort auf: Verein – Vorstand/Geschäftsführer #68744
    Martin
    Teilnehmer

    Servus!

    In diesem Falle keine Kommst. Auch kein DZ da keine Kammerzugehörigkeit. DB schon.
    … Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1460,- so verringert sie sich um € 1.095,- (aus PV i.d. Praxis)
    Wr. U-Bahnsteuer falls zutreffend.

    Vereine haben keinen KV.
    Vielleicht macht ihr ab 2008 eine Einzelvereinbarung (bei unter 5 DN), oder Betriebsvereinbarung. (über 5 DN, nur mit Betriebsrat möglich)

    als Antwort auf: Verein – Vorstand/Geschäftsführer #68735
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Viktoria!

    Bei Vereinen unterscheidet man zwischen „gemeinnützigen“ und „gewinnorientierten“.
    Bitte recherchiere in die Richtung was auf Deinen Verein zutrifft.

    LG
    Martin

    als Antwort auf: V+V #68734
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Sylvia!

    Bei Privatzimmervermieter glaube ich wird wohl keine Kammermitgliedschaft bei der WKÖ bestehen.
    Ich würde mich mit dem Lohn am KV Hotel- und Gastgewerbe orientieren.

    als Antwort auf: Lohnsteuerpflichtigkeit bei Mehrarbeitszuschlag Teilzeit #68725
    Martin
    Teilnehmer

    Servus Wadl!

    Begünstigt nach § 68/2 und 68/1 sind Überstundenzuschläge.
    Die Mehrarbeit ist hiervon nicht erfasst.

    Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge

    § 68. (1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie
    Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen
    Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis
    360 Euro monatlich steuerfrei.
    (2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten fünf
    Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes,
    insgesamt höchstens jedoch 43 Euro monatlich, steuerfrei.
    (3) Soweit Zulagen und Zuschläge durch Abs. 1 und 2 nicht erfaßt
    werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
    (4) Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit hinaus
    geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit gilt jene
    Arbeitszeit, die auf Grund
    1. gesetzlicher Vorschriften,
    2. von Dienstordnungen der Gebietskörperschaften,
    3. aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der
    Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    4. der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine
    Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
    5. von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf
    Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen
    abgeschlossen worden sind,
    6. von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines
    kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des
    Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der
    Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem
    kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite
    abgeschlossen wurden,
    festgesetzt wird oder die
    7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen
    von Arbeitnehmern allgemein übliche Normalarbeitszeit. Als
    Überstunde gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in
    der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit
    überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer
    mindestens 40stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die
    einzelnen Arbeitstage ergibt.
    Als Überstundenzuschläge gelten die durch die Vorschriften im
    Sinne der Z 1 bis 6 festgelegten Zuschläge oder die im Sinne der Z 7
    innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von
    Arbeitnehmern allgemein gewährten Zuschläge.
    (5) Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene
    Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb
    gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend
    unter Umständen erfolgen, die
    – in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des
    Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken,
    – im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine
    außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
    – infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden
    Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen,
    Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge
    einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung
    von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des
    Arbeitnehmers mit sich bringen.
    Diese Zulagen sind nur begünstigt, soweit sie
    1. auf Grund gesetzlicher Vorschriften,
    2. auf Grund von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen,
    3. auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter
    Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen
    Rechts,
    4. auf Grund der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine
    Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
    5. auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen,
    die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen
    abgeschlossen worden sind,
    6. auf Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines
    kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des
    Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der
    Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem
    kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite
    abgeschlossen wurden,
    7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen
    von Arbeitnehmern
    gewährt werden.
    (6) Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von
    mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse
    zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer,
    deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der
    Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7
    Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um 50%.
    (7) Gemäß Abs. 1 bis 5 sind auch zu behandeln
    – Zulagen und Zuschläge, die in dem an freigestellte Mitglieder
    des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthalten sind,
    – gleichartige Zulagen und Zuschläge an Personalvertreter im Sinne
    des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher
    landesgesetzlicher Vorschriften,
    – Zulagen und Zuschläge, die im Arbeitslohn, der an den
    Arbeitnehmer im Krankheitsfall weitergezahlt wird, enthalten
    sind.
    (8) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in
    Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit und
    Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei den im
    § 67 Abs. 11 genannten Personen unter Anwendung der Abs. 1 bis 6 zu
    versteuern, sofern auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und
    Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann, daß die
    Voraussetzungen der Abs. 1 bis 6 vorliegen.
    (9) Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Abs. 5 Z 1
    bis 6 vor, dass an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu
    erbringen sind und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag
    (Wochenruhe) zusteht, sind Zuschläge und Überstundenzuschläge am
    Ersatzruhetag wie Zuschläge gemäß Abs. 1 zu behandeln, wenn
    derartige Zuschläge für an Sonntagen geleistete Arbeit nicht
    zustehen.

    als Antwort auf: Abfertigung, UEL + PKW Sachbezug #68717
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Sabine!

    Gerne + schönes Wochenende

    Martin

    als Antwort auf: Abfertigung, UEL + PKW Sachbezug #68714
    Martin
    Teilnehmer

    Servus!

    Die Abfertigung ist kein „Zeitlohn“, daher überschneidet sie sich auch nicht mit der UEL.

    Somit Wert des PKW in UEL und Abfertigung.

    als Antwort auf: Km-Geld #68713
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Marianne!

    Falls im Dienstvertrag die Adresse des Home-Office als Dienstort angegeben ist, sehe ich Dienstfahrten.Die KM Gelder sind in diesem Fall frei.
    Nur da es keinen Kollektivvertrag gibt, ist die Legaldefinition für die Diäten anzuwenden. (Vielleicht ab 2008 einzelvertraglicher Anspruch…?)

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