Martin

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  • als Antwort auf: Kündigungsfrist nach Wiedereinstellungszusage #70101
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Birgit!

    Bei Lösung und Wiedereinstellungszusage würde ich die Fehlzeit nicht anrechnen.
    Bei Dienstfreistellung (soferne nicht ausgeschlossen) schon.

    Schönen Sonntag

    als Antwort auf: ÜSt 68/2 All-In-Verträge #70100
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Martina!

    M.E. reicht es wenn immer 10 Überstunden geleistet werden. – Die ÜSt-Zuschläge hiervon sind begünstigt. (§68/2)
    Bei der Berechnung von All-in Vereinbarungen muß man jedoch immer von 20 Überstunden ausgehen.
    Bruttogehalt /203 * 10 * 0,5 = Überstundenzuschlag. Maximal € 86,- p.m.

    1162
    Beim Herausschälen von steuerfreien Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 2 EStG 1988 aus
    einer Gesamtgehaltsvereinbarung entfällt ebenfalls die Nachweispflicht, sofern weiter wie
    bisher die Anzahl der steuerbegünstigten Überstunden in diesem Ausmaß herausgerechnet
    und nur fünf Überstunden von der herausgerechneten Überstundenanzahl mit einem
    50%igen Zuschlag steuerbegünstigt behandelt werden. Eine Änderung in der Methode des
    Herausschälens ist nicht zulässig, da dies zu einem anderen Stundenteiler führen würde.
    Lässt sich hingegen aus einem Überstundenpauschale der Grundlohn nicht ermitteln, steht
    dies einer begünstigten Besteuerung der Überstundenzuschläge entgegen (VwGH 29.1.1998,
    96/15/0250). Die für die Grundlohnermittlung bei Gesamtgehaltsvereinbarungen
    erforderliche Anzahl der 50%igen Überstunden ist – sofern kein Nachweis bzw. keine
    zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt – glaubhaft zu machen. In diesen Fällen bestehen
    jedoch keine Bedenken, wenn für die Ermittlung der Zuschläge gemäß § 68 Abs. 2 EStG
    1988 20 Überstunden als Durchschnittswert für die Ermittlung des Grundlohnes unterstellt
    werden.

    als Antwort auf: Abfertigung alte bei Tod des Dienstnehmers #70021
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Mimi!

    EStG § 67/3 zu begünstigten Abfertigungen:

    …… die an einen Arbetnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
    gesetzlicher Vorschriften
    Dienstordnungen von Gebietskörperschaften
    Kollektivvertrages
    etc…
    zu leisten ist.

    da es sich in deinem fall um eine auszahlung aufgrund einer einzelvertraglichen vereinbarung handelt, ist die auszahlung vertraglich verpflichtend, aber m.e. nicht begünstigt.

    begünstigt nur wenn im §23/6 AngG angeführt.: … wenn der Erbe ein gesetzliches Recht auf Unterhaltsgewährung hatte,…

    als Antwort auf: MVK Geschäftsführer über 25 % (GSVG) #70020
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Chritiana!

    Freiwillige abfertigungen sind MV-frei.
    dies sollte m.e. auch für GSVG versicherte gelten.

    als Antwort auf: Berufsunfähigkeits-Pensionsantritt wähend Altersteilzeit #70019
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Mimi!

    hast du eine lösung zu deinem problem?
    hat das AMS geantwortet?

    lg
    Martin

    als Antwort auf: Lehrling SEG Zulage #70018
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Barbara!

    wenn du bei lehrlingen die UZ und WR um die SEG zulage (wahrscheinlich 3 monatsdurchschnitt)erhöhst, sehe ich eine SV-pflichtige sonderzahlung.

    als Antwort auf: Öffnungszeitenzuschläge #70017
    Martin
    Teilnehmer

    richtig. für geschäfte an bahnhöfen, flughäfen gelten besondere bestimmungen.
    hierzu bitte bei der wirtschaftskammer nachfragen ob dein dienstgeber darunter fällt. (ob im bahnhofsgebäude, oder „beim“ bahnhof, etc.)

    als Antwort auf: Mankogeld #70016
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Sylvia!

    so lange kein anspruch auf manko geld besteht, wird dieses nicht ausbezahlt.
    die DN aber darauf hinweisen, das dies werbungskosten verursacht, welche bei der nächsten jahresveranlagung von der steuer abgesetzt werden können.

    als Antwort auf: Pauschal abgegoltene Überstunden #70015
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Clemens!

    so wie du es schilderst, fehlt jeder beweis, dass du überstunden leistest, da die normalstunden nicht aufgezeichnet sind. dies könnte auch ein arbeistrechtliches problem werden (arbeitszeitaufzeichungen).
    die reisekosten können vertraglich zu normal- bzw. überstunden gewandelt werden. hier ist ein zusatz zum dienstvertrag eine möglichkeit. hier ist aber noch aufzupassen, ob du dann nicht in summe zuviele stunden leistest. d.h. die mehr-, über- und reisestunden passen vom wert her nicht in deine KV-überzahlung.

    bisher war die finanz bei den 5 freien überstundenzuschlägen (§68/2) sehr kulant und hat die aufzeichnungen selten oder gar nicht kontrolliert. es stellt sich die frage, ob diese vorgehensweise auch in zukunft bei 10 freien überstundenzuschlägen beibehalten wird.

    als Antwort auf: Sozialplan #69988
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Michaela!

    Habe einen Sozialplan eines Klienten gelesen.
    Dieser wurde in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat erstellt. (Der BR hat sich den Sozplan von der Arbeiterkammer besorgt.)

    lg
    Martin

    als Antwort auf: Pauschal abgegoltene Überstunden #69987
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Judith!

    schau in die LStRL 1162
    1162
    Beim Herausschälen von steuerfreien Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 2 EStG 1988 aus
    einer Gesamtgehaltsvereinbarung entfällt ebenfalls die Nachweispflicht, sofern weiter wie
    bisher die Anzahl der steuerbegünstigten Überstunden in diesem Ausmaß herausgerechnet
    und nur fünf Überstunden von der herausgerechneten Überstundenanzahl mit einem
    50%igen Zuschlag steuerbegünstigt behandelt werden. Eine Änderung in der Methode des
    Herausschälens ist nicht zulässig, da dies zu einem anderen Stundenteiler führen würde.
    Lässt sich hingegen aus einem Überstundenpauschale der Grundlohn nicht ermitteln, steht
    dies einer begünstigten Besteuerung der Überstundenzuschläge entgegen (VwGH 29.1.1998,
    96/15/0250). Die für die Grundlohnermittlung bei Gesamtgehaltsvereinbarungen
    erforderliche Anzahl der 50%igen Überstunden ist – sofern kein Nachweis bzw. keine
    zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt – glaubhaft zu machen. In diesen Fällen bestehen
    jedoch keine Bedenken, wenn für die Ermittlung der Zuschläge gemäß § 68 Abs. 2 EStG
    1988 20 Überstunden als Durchschnittswert für die Ermittlung des Grundlohnes unterstellt
    werden.

    Ich kann die 150,- Überstundenpauschale nicht mit 5 Überstunden und den freien 43,- in Einklang bringen.
    Z.B. 5000,- Teiler 173 = 5 ÜP = 144,50 + § 68/2 Zuschlag € 72,25
    Wenn Du ab Jänner die neuen € 86,- ansetzen möchtest geht das nicht. dir fehlt der grundlohn für den freien Ü-Zuschlag.

    Lösung: Mach € 5.150,- Gehalt als „All inklusive“ und schäle hier die freien Überstundenzuschläge heraus.

    Frohe Weihnachten

    als Antwort auf: Fortzahlung nach Tod, – AUVA Rückerstattung? #69986
    Martin
    Teilnehmer

    hallo!

    L16 Zeitraum endet jetzt im Todesmonat

    AUVA: keine Rückerstattung, da es sich um keine SV-pflichtige Zeit handelt.
    Die Fortzahlung ergibt sich „nur“ aus einem Kollektivvertrag und nicht aus dem AngG oder EFZG.

    als Antwort auf: PKW mit Privatnutzung #69985
    Martin
    Teilnehmer

    servus!

    wenn du von zu hause zum kunden fährst – keine privat-km für die fiktive wegstrecke zum arbeitsplatz.
    von zu hause ins büro, dort arbeiten dann zum kunden – da hast du km die zu den „privaten“ zählen. Dies sind km für wohnung-arbeitsplatz.
    wenn du aber nur im büro nur z.B. werbematerial einlädst und weiter fährst, muß dies nicht zu den privaten km gezählt werden.

    frohe weihnachten

    martin

    als Antwort auf: Volle Verpflegung – KV Handel #69980
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Ruth!

    Richtig, bei voller Verpflegung im Ausland noch immer ein Drittel Tagsatz möglich.

    lg
    Martin

    als Antwort auf: Volle Verpflegung – KV Handel #69977
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Ruth!

    Solche Aufmerksamkeiten, welche nicht vom Dienstgeber bezahlt werden, rechne ich nicht zur Verpflegung.
    Da könnte man schon die Kekse beim Kaffee auch als Mittagessen zählen.

    Weiters: Eine Verplegung bei Auslandsdienstreisen kürzt nicht den Tagssatz
    Bei Mittag- und Abbendessen wird auch noch 1/3tel Auslandstagsatz bezahlt.

    5.6.7.7 Arbeitsessen im Zuge einer Reise
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    Die Aufwendungen für „Arbeitsessen“ mit ausschließlichem oder weitaus überwiegendem
    Werbecharakter im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind grundsätzlich sowohl
    hinsichtlich der Bewirteten als auch hinsichtlich der eigenen Konsumationen zur Hälfte
    absetzbar. Die zu berücksichtigenden Tagesdiäten werden dabei bei Inlandsreisen um je
    13,20 Euro pro Mahlzeit (Mittag- bzw. Abendessen) gekürzt. Bei Auslandsreisen erfolgt
    entsprechend der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten bei einem
    Geschäftsessen pro Tag keine Kürzung, bei zwei Geschäftsessen steht nur ein Drittel des
    jeweiligen Höchstsatzes zu. Steht infolge kurzer Reisedauer insgesamt kein oder nur ein
    niedrigerer Betrag für den Verpflegungsmehraufwand zu, so ist die Kürzung mit diesem
    Betrag begrenzt. Eine „Hinzurechnung“ hat nicht zu erfolgen.

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