SV/Jahressechstelüberhang

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  • #62445
    Anonymous
    Teilnehmer

    Habe eine Frage zur Jahressechstelberechnung. Wenn ich einen Jahressechstelüberhang habe, muss der Überhang der mit der Lohnsteuer nach Tarif versteuert wird, um die SV vermindert werden? Oder wird der SV-Beitrag der SZ immer bei der Sonderzahlungsbemessungsgrundlage abgezogen?

    #66395
    Anonymous
    Teilnehmer

    Hallo Jenny!

    Der SV-Beitrag SZ vermindert jeweils den Teil, den es betrifft:

    SZ 2000,–

    Davon Sechstelüberhang 200,–

    SV-SZ 17% 340,00

    1800,– abzgl. SV-SZ 17% = 306,00 Bem. Grdl.SZ 1494,– 6% Lohnst.
    200,00 abzgl. SV-SZ 17% = 34,00 Hinzurechnung für die Tarifversteuerung 166,00

    LG Elisabeth

    #66396
    Anonymous
    Teilnehmer

    wir haben in unserem Kurs ein Beispiel gerechnet, da wurde die Sv vom Jahressechstelüberhang nicht abgezogen. bin jetzt leicht verwirrt.

    Sonderzahlung 5.000,–, j/6 Überhang 500,–

    bei der Lst §67 (1,2) haben wir die komplette SV abgezogen und diesen Betrag mit 6% gerechnet.

    LST BM lfd. haben wir die kompletten 500,– hinzugerechnet. (wir haben die SV für diesen Betrag nicht abgezogen!) Ist diese Variante jetzt richtig oder nicht?

    Hat das etwas mit der Höchstbeitragsgrundlage zu tun? Es waren nur mehr für die SV SZ 2.760,– offen. Das ist das einzige was ich mir vorstellen kann.

    #66397
    Anonymous
    Teilnehmer

    Das kann schon vorkommen und deine Vermutung ist richtig, dass das mit der SV-HBGL zu tun hat (weil Begünstigungsausmaß höher als HBGL ist – s.u.).

    Wenn ich dein Beispiel nachvollziehe, müßte es eigentlich so ausschauen:

    Brutto SZ 5.000,–
    minus SV 469,20 (D1/17% von 2.760,–)
    minus LSt 241,85
    = Netto 4.288,95

    Jahressechstel = 9.000,–
    – bereits erh. Sonst. Bezüge = 4.500,–
    Begünstigt zu versteuern = 4.500,–
    – anteilige SV = 469,20 (Die anteilige SV würde eigentlich 17% vom Begünstigungsausmaß = 765,– ausmachen, man kann aber natürlich nur max. die DNA als Werbungskosten verwenden)
    = BMGL für Sonst. Bezug = 4.030,80 x 6%

    Wie ich dir gestern geschrieben habe, müssen die DNA zwar aufgeteilt, aber primär beim Sonstigen Bezug als Werbungskosten verwendet werden (d.h. Begünstigungsausmaß * z.B. 17%), und in diesem Fall eben zur Gänze.

    Daher hast du einen J/6-Überhang von € 500,– und keinen SV-Rest!

    Jetzt alles klar?

    LG Roland

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