Re:Re: Wegzeiten KV Metallgewerbe

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#70234
Roland
Teilnehmer

Hallo Andrea!

Interessanter Fall.
Ich würd’s so interpretieren:

Fall 1 (DN ist Beifahrer): Kein Zuschlag, somit keine Steuefreiheit (weil ja nur ein Grundlohn ausbezahlt wird, richtigerweise, da laut KV nur Wegzeiten, die in die Arbeitszeit fallen, als Arbeitszeit gewertet wird).

Fall 2 (DN ist Lenker): Lt. KV steht ihm eine Überstundenentlohnung zu, daher stehen ihm mE 2 ÜZ zu 100% (versteuern gem. § 68/1 EStG) bzw. 1 ÜZ zu 50% (gem. § 68/1 EStG) zu.

LG