X
Digital
der unternehmer

Zur Kreditschädigung nach § 152 StGB

(Bild: © iStock/umber1411) (Bild: © iStock/umber1411)

Seit dem sogenannten „Kirch-Prozess“, der in Deutschland stattgefunden hat, ist das in § 152 StGB geregelte und weitgehend unbekannte Delikt der Kreditschädigung wieder mehr in den öffentlichen Fokus gerückt. Der folgende Beitrag soll dem aktuellen Anlass des oben erwähnten Prozesses zufolge in gebotener Kürze aber doch umfassend den Tatbestand der Kreditschädigung darstellen und zugleich, zur Erzielung eines besseren Verständnisses, an Hand praktischer Fallkonstellationen den Anwendungsbereich der Norm aufzeigen.

Stand: Q3/2013

1. Einleitung

Durch das Urteil im sogenannten „Kirch-Prozess“ – in dem das OLG München es als erwiesen ansah, dass ein in einem Interview ausgesprochener Zweifel eines Bankers an der Kreditwürdigkeit des Kirch-Konzerns, das spätere Ende des Konzerns bedeutete – ist das in Österreich lange Zeit nahezu vergessene Delikt der Kreditschädigung wieder mehr in den Fokus der öffentlichen Diskussion gerückt.

Die Kreditschädigung gemäß § 152 StGB umfasst, im Gegensatz zur Üblen Nachrede nach § 111 StGB und der Beleidigung nach § 115 StGB, neben dem Schutz natürlicher auch jenen von juristischen Personen. Aus diesem Grund kommt dieser Regelung in der Praxis besonders für Unternehmer und auch deren leitende Angestellte im Hinblick auf die in Folge unrichtiger Tatsachenbehauptungen durch Mitwerber eingetretene Schädigung oder konkrete Gefährdung des Kredits, des Erwerbs oder des beruflichen Fortkommens eine wichtige Rolle zu.

2. Geschütztes Rechtsgut

§ 152 StGB bezweckt den Schutz vor vorsätzlichen Kreditschädigungen. Darunter fallen Schädigungen oder Gefährdungen des Kredites, des Erwerbes und des beruflichen Fortkommens eines anderen (vgl ErläutRV StGB 1971, 30 BlgNR 13. GP 289). Davon erfasst ist das Vermögen des Betroffenen einschließlich des wirtschaftlichen und beruflichen good wills (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB³ [1992] § 152 Rn 1). Letzterer anerkennt neben dem Wohlwollen der Kunden und den realistischen Ertragserwartungen vor allem den Ruf des Unternehmens (vgl Krejci, Unternehmensrecht5 [2013] 240), der durch eine Kreditschädigung gemäß § 152 StGB nach den Umständen des Einzelfalles teils erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden kann.

3. Opferkreis

Ein „anderer“ iSd Gesetzes kann, anders als bei der Üblen Nachrede nach § 111 StGB und der Beleidigung nach § 115 StGB, sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Dabei soll es nicht relevant sein, ob es sich um einen Unternehmer handelt oder zur Tatzeit einem Erwerb nachgegangen wird (vgl Leukauf/Steininger, StGB³ § 152 Rn 2).

Ihrem Anwendungsbereich zufolge sind vom Schutzbereich der §§ 111 und 115 StGB grundsätzlich lediglich natürliche Personen (vgl OGH 18. 1. 1979, 13 Os 75/78, SSt 50/9 = EvBl 1979/79, 240 = JBl 1979, 378 = RZ 1979/23, 65; Rami in WK² § 115 Rn 3) sowie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 116 StGB auch der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung, die Landtage, das Bundesheer, die selbstständigen Abteilungen des Bundesheeres und die Behörden erfasst (vgl Rami in WK² § 116 Rn 4 ff).

Hält man sich die obigen Erläuterungen vor Augen, so liefert § 152 StGB im Hinblick auf den erfassten Opferkreis grundsätzlich einen breiteren Schutzbereich, da wie gezeigt auch juristische Personen erfasst werden.

Dennoch muss an dieser Stelle angemerkt werden, dass eine Erweiterung des Opferkreises auch bei § 152 StGB dringend notwendig ist. Dies ergibt sich aus dem Begriffsverständnis der juristischen Person, worunter – mangels eigenständiger Legaldefinition etwa in § 74 StGB nach den Grundsätzen des Zivil-, Unternehmens- und Gesellschaftsrechts – Rechtsgebilde fallen, die als Rechtssubjekt rechtsfähig sind und sohin Träger von Rechten und Pflichten sein können. Zusammengefasst und vereinfacht bedeutet das, dass sie rechtlich selbstständig sind und ihnen, qua der Eigenschaft Träger von Rechten und Pflichten zu sein, Rechtspersönlichkeit zukommt (vgl Weilinger, Privatrecht. Eine Einführung² [2012] 37 ff).

Unter den Begriff der juristischen Person fallen nach obiger Definition als idR durch privatrechtlichen Akt entstandene juristische Personen des Privatrechts unstreitig Personenverbände wie AG und GmbH oder Sachgesamtheiten wie Stiftungen, Fonds und Anstalten. Überdies fallen darunter idR durch Gesetz geschaffene juristische Personen des öffentlichen Rechts in Form etwa der Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen, wie etwa die Bundesarbeiterkammer oder die Arbeiterkammer (vgl Weilinger, Privatrecht² 37 ff).

Umstritten ist jedoch, ob es sich bei einer OG oder einer KG trotz Rechtsfähigkeit um eine juristische Person handelt. Dies wird von der hM überwiegend abgelehnt (vgl Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht² [2008] 106; aA zu Recht etwa Weilinger, Privatrecht² 37), was zur Folge hat, dass diese Personengesellschaften nicht vom Opferkreis des § 152 StGB erfasst sind, was aber wohl nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen soll.

Ebenso nicht erfasst ist auf Grund gänzlich fehlender Rechtsfähigkeit die, in der Baubranche in der Form einer ARGE häufig anzutreffende, GesbR (vgl Weilinger, Privatrecht³ 37).

Vielmehr sollte der Anwendungsbereich des § 152 StGB dahingehend ausgedehnt werden, dass unter § 152 StGB sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sowie andere Personengemeinschaften mit und ohne Rechtsfähigkeit fallen. Dass es nicht auf die Unternehmereigenschaft ankommen soll, ist hingegen sachlich gerechtfertigt.

4. Tathandlung

§ 152 StGB pönalisiert ex lege die Behauptung unrichtiger Tatsachen.

4.1. Behauptung

Das Tatbestandsmerkmal „behaupten“ ist weit auszulegen. So behauptet nicht bloß derjenige, der eine unrichtige Tatsache erstmalig und eigenständig aufstellt sondern auch derjenige, der sie weiterverbreitet (vgl ErläutRV StGB 1971, 30 BlgNR 13. GP 298).

Es ist ausreichend, dass die unrichtige Tatsachenbehauptung gegenüber einer einzigen vom Opfer verschiedenen Person abgegeben wird (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 152 Rn 8).

4.2. Unrichtigkeit der Behauptung

Eine Behauptung ist in jedem Fall „unrichtig“, wenn sie gänzlich nicht der Wahrheit entspricht.

Sie ist weiters aber auch dann unrichtig, wenn Wahres mit Unwahrem vermischt wird und dadurch der Eindruck vermittelt wird, die gesamte Behauptung sei unwahr. Entspricht der wesentliche Kern der Behauptung jedoch der Wahrheit, so ist sie insgesamt wahr und die Anwendbarkeit des § 152 StGB scheidet aus (vgl zum Ganzen Punkt Leukauf/Steininger, StGB³ § 152 Rn 5).

4.3. Tatsache

Tatsachen sind wie bei § 146 StGB alle objektiv feststellbaren Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart, selbst dann, wenn sie mit etwas Zukünftigem verbunden werden (vgl Kirchbacher in WK² § 146 Rn 31).

Dabei (vgl zum Ganzen bereits Stummer, „Wenn ich zu diesem Preis verkaufe, mache ich einen Verlust“. Wahrheitswidrige Behauptungen im Rechtsverkehr und ihr Verhältnis zu § 146 StGB, derunternehmer.at, Ausgabe 3/2012 13 f) handelt es sich zum einen um alle sinnlich wahrnehmbaren

Umstände in der Außenwelt (sog äußere Tatsachen). Darunter fallen alle rechtlich und faktisch objektiv feststellbaren und somit dem Beweis zugänglichen tatsächlichen oder angeblichen Geschehnisse oder Begebenheiten in Vergangenheit und Gegenwart, wie zB die Qualitätsmerkmale einer Ware, Verität und Bonität einer Forderung, Eigentumsverhältnisse und Verfügungsbefugnisse sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iSd gegenwärtigen Kredit- oder Zahlungsfähigkeit eines Schuldners (vgl zum Ganzen Kirchbacher in WK² § 146 Rn 34a; Leukauf/Steininger, StGB³ § 146 Rn 8; Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 36; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I §§ 146 ff Rn 7).

Zum anderen können aber auch alle inneren Vorgänge Tatsachen sein, soweit sie rational feststellbar sind (sog innere Tatsachen). Hierbei geht es in der Regel um psychische Umstände, wie insbesondere gegenwärtige oder frühere Überzeugungen, Ansichten, Charaktereigenschaften, Hoffnungen, Absichten oder Ziele (vgl Reisinger, Betrug durch Doping [2012] 27; Kienapfel/Schmoller, BT II § 146 Rn 38¸ Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I² [2012] §§ 146 ff Rn 8; Kirchbacher in WK² § 146 Rn 36; Leukauf/Steininger, StGB³ § 146 Rn 10).

Keine Tatsachen sind hingegen bloße Werturteile, da in ihnen bloß eine Meinung zum Ausdruck kommt, ohne dass damit Tatsachen belegt werden soll. Die Abgabe bloßer Werturteile vermag aus diesem Grund daher nicht in den Anwendungsbereich des § 152 StGB zu fallen (vgl Leukauf/Steininger, StGB³ § 152 Rn 4).

4.4. Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil

Für die Abgrenzung zwischen bloßem Werturteil und Tatsachenbehauptung kommt es darauf an, dass Tatsachenbehauptungen nach objektiven und allgemein einsichtigen Kriterien einer Überprüfung zugänglich sein müssen. Das bedeutet, dass ein faktisches Substrat iSe Tatsachenkerns zum Ausdruck gebracht werden muss, was etwa bei einem wenig bis gar nicht begründeten abschätzigen Urteil keinesfalls der Fall sein wird und es sich deswegen bloß um ein Werturteil handelt. Dies selbst dann, wenn es ähnlich vernichtende Auswirkungen wie eine Tatsachenbehauptung haben kann (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 152 Rn 2 und 5).

Von der Judikatur wurden etwa die unrichtigen Aussagen jemand anderer „verkaufe minderwertige Ware“, „die Ware sei eine schlechte Nachahmung“ oder „Klumpert“ als Tatsachenbehauptungen gewertet. Ebenso wenn wahrheitswidrig behauptet wird „eine Firma sei zugrunde gegangen und existiere nicht mehr“ oder „die Beschäftigten würden wie Sklaven behandelt werden“ (vgl zu den gesamten Beispielen mit Nachweisen zur Judikatur Kirchbacher/Presslauer in WK² § 152 Rn 3).

Als bloßes Werturteil wurde etwa eine vernichtende und verspottende Kritik gewertet (vgl ebenso Kirchbacher/Presslauer in WK² § 152 Rn 4).

5. Taterfolg

Die unwahre Behauptung muss die Schädigung oder die konkrete Gefährdung des Kredits, des Erwerbs oder des beruflichen Fortkommens des anderen zur Folge haben (vgl ErläutRV StGB 1971, 30 BlgNR 13. GP 298), dh es muss zumindest eine wirkliche Gefahr bestehen, dass zum einen jemand von der unwahren Behauptung des Täters erfährt, der zum Opfer eine geschäftliche Beziehung unterhält, anbahnt oder die auf das berufliche Fortkommen des Opfers Einfluss hat und zum anderen, dass dieser jemand sich durch die unwahre Behauptung zum Nachteil des Opfers beeinflussen lässt (vgl Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil I12 [2012] § 152 Rn 2).

Unter Kredit ist das Vertrauen seitens des Gläubigers hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeit durch den Betroffenen zu verstehen.

Mit Erwerb ist die Verdienstmöglichkeit des Betroffenen, also jede wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung eines Gewinnes zu verstehen. Es wird also auf die aktuelle wirtschaftliche Position des Betroffenen abgestellt.

Das berufliche Fortkommen umfasst, sich, unabhängig von einer besseren Bezahlung, beruflich weiterzuentwickeln (vgl zum Ganzen Punkt Leukauf/Steininger, StGB³ § 152 Rn 3; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 152 Rn 6).

6. Vorsatz

Auf subjektiver Ebene wird Vorsatz zumindest im Stärkegrad von dolus eventualis hinsichtlich aller Umstände des objektiven Tatbestandes gefordert (vgl Leukauf/Steininger, StGB³ § 152 Rn 6).

7. Privatanklagedelikt

Bei § 152 StGB handelt es sich um ein Privatanklagedelikt. Das bedeutet, dass der Täter nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist. Es findet in diesem Fall kein Ermittlungsverfahren statt und das Hauptverfahren kann nur auf Grund einer Anklage durch das Opfer durchgeführt werden (vgl §§ 152 StGB iVm § 71 Abs 1 StPO).

8. Zusammenfassung und abschließende Bemerkungen

Lange Zeit war das hier darzustellende Delikt des § 152 StGB nahezu unangewendet, durch den in Deutschland geführten „Kirch-Prozess“ wird vielen Unternehmern nun eine im Strafrecht verankerte wichtige Möglichkeit aufgezeigt, ihre Rechte durchzusetzen, von der in Zukunft wieder mehr Gebraucht gemacht werden wird.

Abschließend soll aber noch angemerkt werden, dass die von der Kreditschädigung betroffenen natürlichen und juristischen Personen sehr oft den Zivilrechtsweg wählen und ihre Ansprüche im Wesentlichen nach § 1330 ABGB geltend machen (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 152 Rn 10).

Der Zivilrechtsweg ist ebenso gangbar wie jener der Eröffnung eines Strafprozesses, in dem auch die zivilrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden.

Welcher Weg gegangen wird, obliegt der Präferenz des Betroffenen.

Autor:

Univ.-Ass. Mag. Patrick Stummer, Institut für Recht der Wirtschaft, Universität Wien