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Die Gewährleistung unter Unternehmern – Die Mängelrüge bei Sachmängeln und ihre Auswirkungen

(Bild: © Aleksei Morozov) (Bild: © Aleksei Morozov)

Das UGB hält in seinen §§ 377 f spezielle Regelungen für die Gewährleistung unter Unternehmern bereit. Diese bauen bzgl Definition und Inhalt der Gewährleistung auf den zivilrechtlichen Regeln auf, normieren aber davon abweichend einige Besonderheiten. Diese Modifikationen müssen Unternehmer kennen, da es sich um deren Rechte im täglichen Geschäftsverkehr handelt. Der folgende Beitrag liefert einen Überblick sowohl darüber, wann ein Fall der Gewährleistung vorliegt als auch über die Besonderheiten bei Unternehmergeschäften.

1. In welchen Fällen liegt ein Fall der Gewährleistung vor?

Gewährleistung bedeutet das Einstehenmüssen des Verkäufers für eine mangelhafte Leistung. Sie ist verschuldensunabhängig und betrifft die Haftung des Verkäufers für Mängel, die bereits bei der Übergabe bestanden haben. Die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe wird vermutet, wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervortritt.

Von einer mangelhaften Leistung spricht man dann, wenn diese nicht vertragsgemäß erfolgt. Darunter wird subsumiert, dass die gelieferte Sache nicht die bedungenen Eigenschaften oder die im Verkehr gewöhnlichen vorausgesetzten Eigenschaften aufweist, dass sie einer Beschreibung, einer Probe oder einem Muster nicht entspricht, oder dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß nicht verwendet werden kann. Die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften müssen vertraglich nicht speziell vereinbart werden, ihr Vorliegen ist also quasi „selbstverständlich“ und kann demnach vorausgesetzt werden.

Beispiele zum Fehlen der gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften: fauliges Obst, Fernsehgerät flimmert bei der Benützung, Reißverschluss einer Hose funktioniert nicht, der Rückwärtsgang des gekauften Autos funktioniert nicht, gekaufter Laptop fährt nicht hoch, Touch-Display des Smartphones reagiert nicht, etc.

Anders als beim Verzug, bei dem der Verkäufer innerhalb der Leistungsfrist nicht liefert, wird bei der Gewährleistung geliefert, die gelieferte Sache ist aber mangelhaft. Für diesen Mangel haftet der Verkäufer dem Käufer.

§ 928 ABGB regelt, dass der Verkäufer für keine Mängel Gewähr zu leisten hat, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offensichtlich waren. Offensichtlich sind jene Mängel, die „ins Auge fallen“.

Beispiele für offensichtliche Mängel: gekauftes Auto weist einen mit freiem Auge deutlich sichtbaren Kratzer auf; an der Außenwand des gekauften Hauses sind deutliche Schimmelspuren mit freiem Auge sichtbar; Display des gekauften Handys weist einen Bruch auf; etc.

Ist die Leistung mangelhaft, dann darf der Käufer ihre Annahme grundsätzlich verweigern bis dem Vertrag entsprechend vom Verkäufer geleistet wird.

Ist die Leistung mangelhaft stehen dem Käufer zunächst Verbesserung und Austausch, erst dann Preisminderung und wenn es sich um einen nicht geringfügigen Mangel handelt sogar die Wandlung des Vertrages zu.

2. Anwendungsbereich und Modifikationen im UGB

Die §§ 377 f UGB finden nur auf bestimmte Geschäfte Anwendung und regeln bezüglich der Rechtsfolgen Besonderheiten, die vom ABGB abweichen. Diese sollen im Folgenden dargestellt werden und ihr Inhalt erklärt werden. Bereits hier sei aber erwähnt, dass es sich bei den §§ 377 f UGB um dispositive Normen handelt, dh diese können durch die Vertragspartner modifiziert oder abbedungen werden.

2.1. Zweiseitig unternehmensbezogenes Geschäft

Die oben angeführten Normen des UGB finden nur dann Anwendung, wenn beide Vertragsteile bei Vertragsabschluss Unternehmer sind und das Geschäft für beide Seiten unternehmensbezogen ist.

Der Rügeobliegenheit unterliegen § 1 (Unternehmer kraft Betrieb eines Unternehmens), § 2 (Unternehmer kraft Rechtsform; etwa GmbH), § 3 (Unternehmer kraft Eintragung) UGB-Unternehmer sowie Scheinunternehmer kraft eigenen Verhaltens (zur Abgrenzung: Scheinunternehmer können sich aber nicht auf die Unterlassung der Rüge durch den Käufer berufen) ebenso wie Angehörige freier Berufe und Land- und Forstwirte.

Im Zweifel ist davon auszugehen, dass das Geschäft für den Unternehmer unternehmensbezogen ist. Es wird vermutet, dass das abgeschlossene Geschäft zum Betrieb des Unternehmens gehört, es sei denn es handelt sich etwa um ein Privatgeschäft, das auch als solches für den Vertragspartner erkennbar ist.

Beispiel zur Abgrenzung: Wenn ein Schmuckhändler als Privatmann für seine Frau eine Armbanduhr kauft, liegt ein Privatgeschäft vor. Kauft er die Armbanduhr jedoch für sein Unternehmen, um diese weiterzuverkaufen, liegt ein unternehmensbezogenes Geschäft vor.

Beispiel zur Abgrenzung: Mietet der Einzelunternehmer ein Haus, um dort zu wohnen liegt ein Privatgeschäft vor. Mietet er das Haus allerdings, um dort Büros für das Unternehmen einzurichten, dann ist das Geschäft unternehmensbezogen.

Wichtig: Diese Differenzierung betrifft idR Einzelunternehmer, da Gesellschaften keine Privatgeschäfte abschließen können. Bei letztgenannten ist jedes Geschäft unternehmensbezogen.

2.2. Rügeobliegenheit des Käufers

§ 377 Abs 1 UGB stellt klar, „dass der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen“ hat.

Daraus ergibt sich, dass der Käufer jene Mängel zu rügen hat, die er bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkannte oder hätte erkennen können. Das Gesetz sieht keine Untersuchungspflicht vor, unterbleibt jedoch eine ordnungsgemäße Untersuchung und darauf basierend eine Mängelrüge binnen angemessener Frist, so entfallen sämtliche Gewährleistungsrechte.

Die auf der ordnungsgemäßen Untersuchung basierende Rüge hat binnen angemessener Frist zu erfolgen. Die angemessene Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Mangel erkannt wurde oder hätte erkannt werden müssen. Im Zweifel gilt eine Frist von 14 Tagen als angemessen, diese kann aber im Einzelfall kürzer bzw länger sein.

Beispiel: Wird Obst geliefert verkürzt sich die Frist auf teils sogar nur wenige Stunden, da dieses ansonsten verdirbt.

Beispiel: Wird eine komplexe Maschine geliefert, verlängert sich die Frist auf mehrere Monate, da die Maschine erst im Vollbetrieb getestet werden kann.

Liegt ein versteckter Mangel vor, dh war der Mangel trotz sachgemäßer Untersuchung nicht festzustellen, so beginnt die angemessene Frist erst nach der Entdeckung zu laufen.

Beispiel: Ein versteckter Mangel liegt etwa vor, wenn sich im Inneren eines Fernsehers sogenannte Lötschwachstellen befinden. Diese können bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht festgestellt werden, da eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht die Zerlegung des Fernsehers in Einzelteile umfasst. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem sich die Lötschwachstellen erstmals zeigen, zB durch das Flimmern des Bildes. Angemessen wird hier eine Frist von 14 Tagen ab Auftreten des Mangels sein.

Offene Mängel hingegen sind solche, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar sind, bei diesen beginnt die Frist bereits mit der Ablieferung zu laufen.

Beispiel: Geliefert wird eine Palette mit Erdbeeren. Die Erdbeeren befinden sich in Plastikschalen, die in aufeinandergestapelten gut einsichtigen Holzsteigen gelagert sind. Die oberste Steige ist verschimmelt. In diesem Fall beginnt die Frist, die in diesem Fall wohl maximal einen Tag betragen kann, im Zeitpunkt der Ablieferung, da der Schimmel bei ordnungsgemäßer Überprüfung leicht erkennbar gewesen wäre.

Wichtig: Bei gebrauchten Fahrzeugen ist eine Probefahrt zu absolvieren. Jene Mängel, die bei Absolvierung der Probefahrt aufgetreten und erkennbar gewesen wären, sind offene Mängel.

Waren die Mängel schon bei Vertragsschluss für den Käufer offensichtlich, so gilt auch im UGB der in § 928 ABGB geregelte Ausschluss der Gewährleistung.

Beispiel: Das gekaufte Auto weist bereits bei der Besichtigung einen Sprung nach einem Steinschlag in der Frontscheibe auf.

Beispiel: Wird eine Palette mit mehreren Kartons geliefert, so hat eine äußerliche Beschau der Kartons auf Beschädigung hin zu erfolgen und es ist stichprobenartig der Inhalt eines oder mehrere Kartons zu überprüfen.

Praxis: In der Praxis wird idR bei verschlossener Ware (bspw Getränke in Dosen; Arzneimittel) eine Probe mitgeliefert, die gekostet werden kann. Der Käufer soll dadurch nicht zu einer Entwertung der Ware aufgefordert sein, um seiner Prüfung nachzukommen.

Wichtig: Fehlt dem Käufer die Fachkenntnis, kann uU auch die Beiziehung eines Sachverständigen notwendig werden.

2.3. Form und Inhalt der Rüge

Für die Rüge gibt es keine Formpflicht, sie hat aber substantiiert zu sein. Dh dem Verkäufer soll mitgeteilt werden in welchem Ausmaß und weshalb die Ware mangelhaft ist und worin die Mängel im Einzelnen bestehen. Weist die Lieferung mehrere Mängel auf, so ist jeder einzelne Mangel zu rügen. Nicht zulässig sind sogenannte „Pauschalrügen“, wie etwa: „Hiermit wird jeder im Zusammenhang mit der Lieferung stehende Mangel gerügt“.

Beispiel für eine unzureichende Rüge: „Die Ware taugt nichts!“

Beispiel für eine ausreichende Rüge: „Die am 4. April gelieferte Ware ist mangelhaft. Die oberste Steige der gelieferten Erdbeeren ist verschimmelt, eine Einwirkung auf die anderen Steigen wurde nicht festgestellt. Es wird um unverzüglichen Austausch der beschädigten Ware gebeten.“

3. Fazit

Die Mängelrüge ist in der Praxis das Instrument zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche. Basis für die Gewährleistung ist eine ordnungsgemäße Prüfung und das Erheben der Mängelrüge binnen angemessener Frist.

4. Ausblick

Das Thema Aliud (Lieferung einer anderen Sache) wird in der kommenden Ausgabe dieser Zeitschrift behandelt.

Zum Autor:

Univ. Lektor Dr. Patrick Stummer, Institut für Recht der Wirtschaft, Universität Wien

Für diesen Beitrag wurde die folgende Literatur verwendet: Torggler, UGB Kommentar2 (2015); Straube/Ratka/Rauter, UGB Kommentar Band I4 (2017); Krejci, Unternehmensrecht5 (2013); Gruber, Unternehmensbezogene Geschäfte12 (2016).