Am Freitag, den 20. November, soll die Sonderbetreuungszeit IV im Nationalrat beschlossen werden. Die gute Nachricht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Es gibt nunmehr einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit in Höhe von bis zu vier Wochen und zwar rückwirkend ab 1. November. Gelten wird dies vorab bis 9. Juli 2021, also bis zur kommenden Sommerferienzeit. Alles andere bleibt wie gehabt – oder nicht? Nicht ganz.
Wie so oft, wenn Änderungen artikuliert werden, unabhängig davon, ob sie substantiell sind oder nicht, gibt es auch hier „Klarstellungen“
Die Sonderbetreuungszeit steht dann zu, wenn aufgrund behördlicher Maßnahmen Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen geschlossen werden und sich notwendige Betreuungspflichten für Kinder bis 14 Jahren ergeben. Es muss sich, wie bisher, um eine behördliche Maßnahme handeln. Der Beschluss etwa des Direktorats alleine wird dafür nicht ausreichend sein. Das grundsätzliche Problem, dass keine gesetzliche Refundierung vorgesehen ist, wenn es sich um eine freiwillige Schließung handelt, wurde somit nicht behoben. Die tatsächliche Refundierung scheint in solchen Fällen abhängig zu sein von der jeweiligen Referentin oder dem jeweiligen Referenten.
Neu ist, dass Sonderbetreuungszeit auch dann zusteht, wenn ein Kind einen Absonderungsbescheid erhält. Unverändert bleibt der nunmehrige Anspruch bei behinderten und pflegebedürftigen Personen, sofern auch dort die Bildungseinrichtungen geschlossen werden. Bei Menschen mit Behinderung sind jedoch wie bisher auch freiwillige Maßnahmen der Bildungseinrichtung bei der Umstellung auf Distance Learning ein Grund für Sonderbetreuungszeit. Für andere behinderte oder pflegebedürftige Personen unabhängig vom Alter ist der Anspruch dann gegeben, wenn keine Assistenz aufgrund der COVID-19-Pandemie vorhanden ist.
Fazit
Es hat sich also nicht viel, aber doch etwas geändert. Die zentrale Änderung ist wohl jene von der Vereinbarung hin in Richtung Rechtsanspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin. Und das scheint auch der Grund zu sein, warum nun erhöhte Aufmerksamkeit auf diese Regelung gelegt wird. Denn solange es Betreuungsmöglichkeiten gibt, wird der Rechtsanspruch auf die Sonderbetreuungszeit – mit Ausnahme bei Menschen mit Behinderung – nicht begründet. Zweifellos ist die freiwillige Einräumung immer möglich, die begründet jedoch keinen Ersatzanspruch des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin – wenn man dem vorliegenden Entwurf folgt.
Die Personalverrechnung gestaltet sich durch die laufenden Neuerungen im Bereich des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrechts sowie durch Entscheidungen von Behörden als komplexe Materie. Gerade zum Jahreswechsel sollten Sie über die kommenden Änderungen informiert sein, um rechtzeitig und vorausschauend planen zu können.
Am Freitag, den 20. November, soll die Sonderbetreuungszeit IV im Nationalrat beschlossen werden. Die gute Nachricht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Es gibt nunmehr einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit in Höhe von bis zu vier Wochen und zwar rückwirkend ab 1. November. Gelten wird dies vorab bis 9. Juli 2021, also bis zur kommenden Sommerferienzeit. Alles andere bleibt wie gehabt – oder nicht? Nicht ganz.
Wie so oft, wenn Änderungen artikuliert werden, unabhängig davon, ob sie substantiell sind oder nicht, gibt es auch hier „Klarstellungen“
Die Sonderbetreuungszeit steht dann zu, wenn aufgrund behördlicher Maßnahmen Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen geschlossen werden und sich notwendige Betreuungspflichten für Kinder bis 14 Jahren ergeben. Es muss sich, wie bisher, um eine behördliche Maßnahme handeln. Der Beschluss etwa des Direktorats alleine wird dafür nicht ausreichend sein. Das grundsätzliche Problem, dass keine gesetzliche Refundierung vorgesehen ist, wenn es sich um eine freiwillige Schließung handelt, wurde somit nicht behoben. Die tatsächliche Refundierung scheint in solchen Fällen abhängig zu sein von der jeweiligen Referentin oder dem jeweiligen Referenten.
Neu ist, dass Sonderbetreuungszeit auch dann zusteht, wenn ein Kind einen Absonderungsbescheid erhält. Unverändert bleibt der nunmehrige Anspruch bei behinderten und pflegebedürftigen Personen, sofern auch dort die Bildungseinrichtungen geschlossen werden. Bei Menschen mit Behinderung sind jedoch wie bisher auch freiwillige Maßnahmen der Bildungseinrichtung bei der Umstellung auf Distance Learning ein Grund für Sonderbetreuungszeit. Für andere behinderte oder pflegebedürftige Personen unabhängig vom Alter ist der Anspruch dann gegeben, wenn keine Assistenz aufgrund der COVID-19-Pandemie vorhanden ist.
Fazit
Es hat sich also nicht viel, aber doch etwas geändert. Die zentrale Änderung ist wohl jene von der Vereinbarung hin in Richtung Rechtsanspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin. Und das scheint auch der Grund zu sein, warum nun erhöhte Aufmerksamkeit auf diese Regelung gelegt wird. Denn solange es Betreuungsmöglichkeiten gibt, wird der Rechtsanspruch auf die Sonderbetreuungszeit – mit Ausnahme bei Menschen mit Behinderung – nicht begründet. Zweifellos ist die freiwillige Einräumung immer möglich, die begründet jedoch keinen Ersatzanspruch des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin – wenn man dem vorliegenden Entwurf folgt.
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von Stefan Schuster