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Post-Brexit und UK-Bleiberecht: Millionen Europäer und Europäerinnen haben es bereits getan

Von den 4,9 Mio. Anträgen für ein Bleiberecht in UK wurden gem. Information des britischen Innenministeriums 4,4 Mio. positiv beschieden und rund 34.000 Anträge abgelehnt. Spitzenreiter sind polnische und rumänische Staatbürger*innen.

Das Vereinigte Königreich sieht für EU-Ausländer*innen, die sich am 31.12.2020 rechtmäßig im Staatgebiet aufgehalten haben, eine Vereinfachung im Rahmen des „EU Settlement Scheme“ (EUSS) für den Erwerb eines Aufenthaltstitels vor. Abhängig von der bisherigen Dauer des Aufenthalts erhält man einen Status „settled“ oder „pre-settled“. Letzterer muss wieder verlängert werden. Zur Antragstellung benötigt man einen Identitätsnachweis und den Nachweis eines Wohnsitzes in UK. Der Nachweis für den Wohnsitz entfällt, wenn man bereits ein „UK permanent residence document“ innehat oder eine gültige unbefristete Aufenthaltserlaubnis vorweisen kann („indefinite leave to enter or remain, ILR). Im EUSS muss der Antrag bis längstens 30. Juni 2021 gestellt werden.

Ab dem 1. Juli 2021 ist auch für EU-Bürger*innen das punktebasierte Einwanderungssystem wie für alle anderen Drittstaaten relevant.

Soweit die Situation für EU-Bürger*innen in UK – aber wie sieht die Situation in Österreich aus?

Etwas anders: Ab 1. Jänner 2021 muss der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ beantragt werden. Das gilt für britische Staatsbürger*innen, die sich bereits davor rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben. Der Titel gilt für 5 Jahre, für diejenigen aber, die im Besitz eines Daueraufenthaltsrechts sind, gilt der Titel 10 Jahre. Der Antrag dafür ist bis 31.12.2021 zu stellen. Ein persönliches Erscheinen ist aufgrund der Identitätsfeststellung nötig. Es wird dringend empfohlen, sich dafür einen Termin mit der zuständigen Behörde (Landeshauptmann, Bürgermeister, Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) zu vereinbaren.

Britische Staatsbürger*innen, die ab 1. Jänner 2021 ein Aufenthaltsrecht erwerben möchten und sich vorher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, oder die verabsäumt haben einen „Artikel 50 EUV“-Titel zu erwerben, müssen den RWR-Prozess durchlaufen.

Noch ein wichtiger Hinweis für Unternehmen zu Schluss

Beachten Sie als Arbeitgeber*in diese nötigen Schritte, damit keine Fälle von illegaler Ausländerbeschäftigung vorliegen. Denken Sie bei der Unterstützung auch an die Familienangehörigen, die den gleichen Antrag stellen müssen

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von Stefan Schuster

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.