Unbilligkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens bei einer den Gemeinnützigkeitsstatus beanspruchenden GmbH
Die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren aus den von der Abgabenbehörde herangezogenen Umständen ist unbillig, weil die Abgabenbehörde die Gemeinnützigkeit der Beschwerdeführerin in den vorangegangenen drei Außenprüfungen ausdrücklich anerkannt hat, wobei ihr der Inhalt des Gesellschaftsvertrages bekannt war und „für in Ordnung befunden“ wurde.
Nachweis der betrieblichen Notwendigkeit bei Nacht- und Sonntagsüberstunden
Das Ableisten von Nacht-, Sonn- und Feiertagsüberstunden im Sinne des § 68 Abs 1 EStG muss in jedem Einzelfall ebenso konkret nachgewiesen werden wie die betrieblich zwingende Notwendigkeit. Ein allgemeines Interesse des Dienstgebers an der Ableistung derartiger Überstunden stellt keine zwingende betriebliche Notwendigkeit im konkreten Einzelfall dar.
Klärung der persönlichen Verlustvortragsberechtigung nach errichtender Umwandlung
Die Frage, ob eine persönliche Vortragsberechtigung iSd § 10 Z 1 UmgrStG besteht, ist nicht im Einkünftefeststellungsverfahren der entstehenden Personengesellschaft des dem Umwandlungsstichtag folgenden Kalenderjahres…
Vertreterpauschalierung verfassungswidrig
Mit Erkenntnis vom 26. 2. 2018, V 45/2017 , ist der VfGH den im Antrag des BFG vom 27. 4. 2017, RN/7100001/2017, geäußerten…
VwGH zur Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung bei Mietkaufmodellen
Für die Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG ist nach Ansicht des VwGH der Hauptwohnsitz während der fünfjährigen Mindestdauer und nicht,…
Zurechnung der Einkünfte aus der Einräumung eines Wasserbezugsrechts
Das BFG hatte sich im vorliegenden Fall im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob das Entgelt für die Einräumung eines Wasserbezugsrechts an einer nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Quelle der Steuerpflicht unterliegt.
Delegation aus Italien zu Besuch am Bundesfinanzgericht
Projekt „Taxpayers’ Watchdog“ – Eine Delegation von fünf überaus interessierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des italienischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen (Ministero dell’Economia e delle Finanze) war am Bundesfinanzgericht zu Gast.
Personalia
Neue Richterinnen und Richter am Bundesfinanzgericht seit 1. 3. 2018.
Vertreterpauschalierung ist verfassungswidrig
Der VfGH ist den im Antrag des BFG geäußerten Bedenken gefolgt. Er hat in § 4 der bis 2015 geltenden Stammfassung der Pauschalierungsverordnung die Wortfolge „ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“ als gesetzwidrig aufgehoben. Damit kürzen auch für Vertreter in Zeiträumen bis 2015 steuerfreie Kostenersätze iSd § 26 EStG die jeweiligen Pauschbeträge. Ab Dezember 2015 bleibt die Vertreter begünstigende Regelung vorerst bestehen, weil die novellierte Fassung nicht Gegenstand der Anfechtung war.
Die Vertreterpauschalierung ist verfassungswidrig
Der VfGH ist den im Antrag des BFG geäußerten Bedenken gefolgt. Er hat in § 4 der bis 2015 geltenden Stammfassung der Pauschalierungsverordnung die Wortfolge „ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“ als gesetzwidrig aufgehoben. Damit kürzen auch für Vertreter in Zeiträumen bis 2015 steuerfreie Kostenersätze iSd § 26 EStG die jeweiligen Pauschbeträge. Ab Dezember 2015 bleibt die Vertreter begünstigende Regelung vorerst bestehen, weil die novellierte Fassung nicht Gegenstand der Anfechtung war.
Norbert Schrottmeyer im BFGjournal zu Gast
Mag. Norbert Schrottmeyer über Steuerhinterziehung, Selbstanzeigen und das Forum Finanzstrafrecht für Praktiker in der Orangerie Schönbrunn.
Arbeitszeitaufzeichnungen mittels Stechuhr mit manuellen Korrekturen zulässig?
Werden die Arbeitszeiten mit einem Stechuhr-Kontrollsystem aufgezeichnet, woraus sich die faktischen Arbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten ergeben, wird den Anforderungen des AZG entsprochen, die auf das mängelfreie Führen von Aufzeichnungen über faktische Arbeitszeiten abstellen. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.






