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Maßgeblich ist bei vereinbarter gleichteiliger Betreuung regelmäßig die tatsächliche Betreuung im jeweiligen Kalenderjahr. Bei der Festsetzung des Unterhalts für die Zukunft ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen.
Die Anwendung des sogenannten „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“, das auch zu einem Entfall des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes führen kann, setzt unter anderem voraus, dass die Betreuungs- und Naturalleistungen des unterhaltspflichtigen Elternteils in etwa gleichwertig sind.
Ein Betreuungsverhältnis von 3 : 4 wird noch als annähernd gleichwertig beurteilt. Auszugehen ist von den tatsächlichen Betreuungszeiten des Vaters und nicht von den vereinbarten. Für die Beurteilung der gleichteiligen Betreuung ist grundsätzlich auf das jeweilige Kalenderjahr abzustellen und nicht auf einen längeren Durchrechnungszeitraum.
Nach den Feststellungen könnte im Jahr 2016 bei einem Betreuungsverhältnis zwischen Vater und Mutter von 43,5 % zu 56,5 % ein Wechsel zum „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“ erfolgt sein; möglicherweise gilt das auch für das Jahr 2018.
Für diese Zeiträume fehlen aber noch aussagekräftige Feststellungen, ob allfällige vom Vater seinem Sohn erbrachte bedarfsorientierte Naturalleistungen ebenfalls gleichwertig waren. Nur dann könnte es zur Anwendung des „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“ kommen.
Entscheidung: OGH 3. 4. 2019, 1 Ob 13/19x.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.