Mit Bescheid vom 3.8.2018 erteilte die Datenschutzbehörde (DSB) der Antragstellerin die Genehmigung, personenbezogene Daten aus Grundbuchseinträgen sowie aus Gewerbeakten, Sitzungsprotokollen und Bauakten einer Gemeinde zur Erstellung einer Ortschronik zu verarbeiten, um die Besitzgeschichte einzelner Häuser darzustellen.
Die Übermittlung der Ortschronik an die Gemeinde bzw die Veröffentlichung bei deren Jubiläumsfeierlichkeiten seien vom historischen Forschungszweck jedoch nicht mehr erfasst.
Dem (rechtskräftigen) Bescheid zu DSB-D202.208/0001-DSB/2018 zugrunde lag ein historisches Projekt der Antragstellerin – einer Magistra der Philosophie in der Studienrichtung der Volkskunde – zur Erarbeitung einer zeitgeschichtlichen Publikation, nämlich einer Ortschronik anlässlich des Ortsjubiläums einer südoststeirischen Gemeinde. Dabei sollten auch personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Grundbuchseinträgen sowie aus Gewerbeakten, Sitzungsprotokollen und Bauakten der Gemeinde verarbeitet werden. Die gewonnen Ergebnisse sollten in einem Buch verwertet werden, das dann auch im Rahmen der Jubiläumsfeierlichkeiten der Gemeinde präsentiert werden sollte. Da die betreffende Gemeinde über 402 Hausnummern verfüge, stelle – bei einem geschätzten Personenkreis von bis zu 1.000 potenziell zu Befragenden – das Einholen datenschutzrechtlicher Einwilligungen einen unverhältnismäßigen Aufwand dar.
Im Wesentlichen genehmigte die DSB auf Basis von § 7 Abs 3 DSG den Antrag auf Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten für historische Forschungszwecke: Die Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen sei tatsächlich unverhältnismäßig, es bestehe ein öffentliches Interesse an der beantragten Verarbeitung – nämlich jenes, zentrale Erkenntnisse zur Orts- und Bevölkerungsgeschichte zu gewinnen – und die fachliche Eignung der Antragstellerin zur Durchführung des Projekts sei gegeben. Allerdings beschränkte die Datenschutzbehörde unter einem die Genehmigung der Datenverarbeitung auf die Erreichung des historischen Forschungszwecks selbst, nämlich die Erarbeitung der Ortschronik. Insbesondere die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Zusammenhang mit der geplanten Übermittlung der Ortschronik an die Gemeinde bzw. der Veröffentlichung im Rahmen der Jubiläumsfeier seien hingegen nicht mehr nach § 7 DSG zu beurteilen: Ein anderer Zulässigkeitstatbestand nach der DSGVO sei insoweit erforderlich.
Mit dem vorliegenden Bescheid hat die DSB somit zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff der historischen Forschungszwecke, um Datenverarbeitung auf dieser Basis zu privilegieren, eng auszulegen ist.
Mit Bescheid vom 3.8.2018 erteilte die Datenschutzbehörde (DSB) der Antragstellerin die Genehmigung, personenbezogene Daten aus Grundbuchseinträgen sowie aus Gewerbeakten, Sitzungsprotokollen und Bauakten einer Gemeinde zur Erstellung einer Ortschronik zu verarbeiten, um die Besitzgeschichte einzelner Häuser darzustellen.
Die Übermittlung der Ortschronik an die Gemeinde bzw die Veröffentlichung bei deren Jubiläumsfeierlichkeiten seien vom historischen Forschungszweck jedoch nicht mehr erfasst.
Dem (rechtskräftigen) Bescheid zu DSB-D202.208/0001-DSB/2018 zugrunde lag ein historisches Projekt der Antragstellerin – einer Magistra der Philosophie in der Studienrichtung der Volkskunde – zur Erarbeitung einer zeitgeschichtlichen Publikation, nämlich einer Ortschronik anlässlich des Ortsjubiläums einer südoststeirischen Gemeinde. Dabei sollten auch personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Grundbuchseinträgen sowie aus Gewerbeakten, Sitzungsprotokollen und Bauakten der Gemeinde verarbeitet werden. Die gewonnen Ergebnisse sollten in einem Buch verwertet werden, das dann auch im Rahmen der Jubiläumsfeierlichkeiten der Gemeinde präsentiert werden sollte. Da die betreffende Gemeinde über 402 Hausnummern verfüge, stelle – bei einem geschätzten Personenkreis von bis zu 1.000 potenziell zu Befragenden – das Einholen datenschutzrechtlicher Einwilligungen einen unverhältnismäßigen Aufwand dar.
Im Wesentlichen genehmigte die DSB auf Basis von § 7 Abs 3 DSG den Antrag auf Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten für historische Forschungszwecke: Die Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen sei tatsächlich unverhältnismäßig, es bestehe ein öffentliches Interesse an der beantragten Verarbeitung – nämlich jenes, zentrale Erkenntnisse zur Orts- und Bevölkerungsgeschichte zu gewinnen – und die fachliche Eignung der Antragstellerin zur Durchführung des Projekts sei gegeben. Allerdings beschränkte die Datenschutzbehörde unter einem die Genehmigung der Datenverarbeitung auf die Erreichung des historischen Forschungszwecks selbst, nämlich die Erarbeitung der Ortschronik. Insbesondere die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Zusammenhang mit der geplanten Übermittlung der Ortschronik an die Gemeinde bzw. der Veröffentlichung im Rahmen der Jubiläumsfeier seien hingegen nicht mehr nach § 7 DSG zu beurteilen: Ein anderer Zulässigkeitstatbestand nach der DSGVO sei insoweit erforderlich.
Mit dem vorliegenden Bescheid hat die DSB somit zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff der historischen Forschungszwecke, um Datenverarbeitung auf dieser Basis zu privilegieren, eng auszulegen ist.