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Im vorliegenden Fall setzte sich das BFG mit der Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Sinne des § 1 Abs 2 EStG einer nicht verheirateten Person bei sich ändernden Wohnsitzen im In- und Ausland auseinander. Aufgrund wechselnder Beziehungen mit anderen Personen im In- und Ausland müssen sich nicht unbedingt die Lebensinteressen verlagern, insbesondere dann nicht, wenn weiterhin regelmäßiger und intimer Kontakt zu Personen im Inland besteht. Ein Gastbeitrag von Martin Österreicher.
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