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Hat der Arbeitnehmer Arbeitslöhne erhalten, die bisher nicht der Besteuerung unterworfen wurden, kann er für die Lohnsteuer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken, um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt. Ein Beitrag von Mag. Michael Seebacher.
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