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Zurechnung von sonstigen Bezügen, die das Vorjahr betreffen

Die unbegründete Verschiebung der Auszahlung einer verein­barten freiwilligen Abfertigung durch den Arbeitgeber ist als Willkür zu qualifizieren und steht der begünstigen Besteuerung für Nachzahlungen im Sinne des § 67 Abs 8 lit c EStG entgegen. 

Eine im Jänner für das Vorjahr getätigte Nachzahlung von Arbeitslohn ist im Lohnzettel für das Vorjahr zu erfassen und die Lohnsteuer ist für das Vorjahr abzuführen ( BFG 13. 4. 2016, RV/3100371/2013).

Das Arbeits­verhältnis des beschwerdeführenden Arbeitnehmers wurde durch eine einvernehmliche Auflösung mit Ende November 2011 beendet. Anlässlich der Beendigung des Arbeits­verhältnisses wurde eine freiwillige Abfertigung in Höhe von 51.453,50 € brutto (10 Monats­entgelte) verein­bart, die am 15. 12. 2011 fällig war.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.