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Der Mitbeteiligte hat im Rahmen seines Unternehmens Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft, der Direktvermarktung von Fleisch- und Wurstwaren und der Durchführung von Winterdiensten (Schneepflugfahrten und Streudienste) erzielt. Er nahm die Umsatzsteuerpauschalierung gemäß § 22 UStG in Anspruch, und zwar im Jahr 2004 auch für die Umsätze aus der Direktvermarktung und den Winterdiensten.
(M. M.) – Im Jahr 2005 ist in Bezug auf die Umsätze aus der Direktvermarktung und den Winterdiensten die Besteuerung nach den allgemeinen Regeln erfolgt. Ein solcher Übergang führt zu keiner Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 UStG.