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Der VwGH ist im Erkenntnis vom 26. 1. 2017, Ro 2016/15/0022, zur Rechtsansicht gelangt, dass die Bezüge jener Personen, die nach dem Teilsatz 2 des § 4 Abs 4 ASVG von der ASVG-Versicherung ausgenommen sind (zB wegen einer GSVG-Versicherung), nicht in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer aufzunehmen sind. Das LVwG Oberösterreich hatte im nunmehr aufgehobenen Erkenntnis vom 27. 5. 2016, LVwG-450098/2/MS, die Kommunalsteuerpflicht auch für Personen festgestellt, die das Berufsbild des freien Dienstnehmers erfüllen, unabhängig davon, ob eine Sozialversicherung nach dem ASVG erfolgt. Ein Gastbeitrag von Roman Fragner.
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