Kategorie: Plus+

Linde Media + bietet ein Plus an Inhalten. Hier finden Sie ein kompaktes, multimedial aufbereitetetes, ständig aktualisiertes Update aus Steuern, Wirtschaft und Recht. Mit Linde Media + bleiben Sie topinformiert in allen Bereichen von A wie Arbeitsrecht über Datenschutz, Digitalisierung, Mobility Management, öffentliches Recht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, Strafrecht und Unternehmensrecht bis hin zu Z wie Zivilrecht.

(Bild: © z_wei)
Finanzstrafrecht + Plus+ Strafrecht +

Befugnismissbrauch im Rahmen der Untreue

Durch das StRÄG 2015 kam es zu einer Reform im Bereich der Untreue. Die Tathandlung des Befugnismissbrauches wird nun in § 153 Abs 2 StGB legaldefiniert und konkretisiert, wodurch es nicht zuletzt im Zusammenhang mit dem Libro Urteil zu einer Beseitigung bestehender Unklarheiten im Bereich der Tathandlung kommen sollte. Nach § 153 Abs 2 StGB missbraucht seine Befugnis nur strafbar, „wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen“. Der folgende Beitrag widmet sich der Erläuterung dieser Definition und soll die strafbaren Verhaltensweisen aufzeigen.

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VIDEO: Aufbau der Finanzverwaltung Zuständigkeiten – Mario Wegner

Im folgenden Beitrag soll auf den Aufbau der Finanzverwaltung und vor allem auch auf die jüngsten Änderungen durch die Finanz-Organisationsreformgesetze (1. FORG, BGBl I Nr 104/2019 vom 29.10.2019 und 2. FORG, BGBl I Nr 99/2020) eingegangen werden. Mit diesen Gesetzen kommt es zu einer Neuorganisation der Steuer- und Zollverwaltung ab 1.1.2021. Im Zuge dessen werden fünf Ämter mit bundesweiter Zuständigkeit eingerichtet.

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VIDEO: Abgabenrechtliche Festsetzungsverjährung – Mario Wegner

In diesem Beitrag möchte ich näher auf die abgabenrechtliche Festsetzungsverjährung eingehen. Die Festsetzungsverjährung wird synonym auch als Bemessungsverjährung bezeichnet. In der Bundesabgabenordnung sind grundsätzlich zwei Verjährungsregime vorgesehen. Einerseits die Festsetzungsverjährung, die das Recht eine Abgabe festzusetzen zeitlich begrenzt. Andererseits die Einhebungsverjährung, die das Recht eine fällige Abgabe einzuheben befristet. Im Folgenden soll näher auf die Festsetzungsverjährung eingegangen werden.

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VIDEO: Sonstige Maßnahmen (§§ 293-302 BAO) – Mario Wegner

Um Abgabenbescheide abändern oder aufheben zu können, sieht die BAO neben dem ordentlichen Rechtsmittel – der Bescheidbeschwerde – die sonstigen Maßnahmen vor. Grundsätzlich sind diese bis zum Eintritt der abgabenrechtlichen Verjährung möglich. Den sonstigen Maßnahmen ist gemeinsam, dass zumindest eine Teilrechtskraftdurchbrechung vollzogen wird. Auf die in der Praxis bedeutendsten sonstigen Maßnahmen soll nun eingegangen werden.