Werbeabgabepflicht für die Beilagen von Werbematerialien zu Katalogen und Paketen
„Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen“ im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 Werbeabgabegesetz ist so zu verstehen, dass eine Werbebotschaft in einem Druckwerk einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden muss. Ob dieser Personenkreis dem Werbeleister bekannt oder unbekannt ist, ist ohne Bedeutung.