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Neue Regeln für Homeoffice und internationale Arbeitsmodelle
Am 19. November 2025 hat die OECD den überarbeiteten Kommentar zum Musterabkommen veröffentlicht. Ziel ist es, Doppelbesteuerungsabkommen an die Realität moderner Arbeitsformen anzupassen – insbesondere an die Zunahme von Homeoffice und Remote Work. Die wichtigste Frage: Wann wird ein Homeoffice im Ausland zur steuerlichen Betriebsstätte (Permanent Establishment, PE)? Die neuen Leitlinien bringen hier mehr Klarheit.
Die zwei zentralen Grundsätze
Wenn Mitarbeitende weniger als die Hälfte ihrer Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten an einem Ort außerhalb der Unternehmensinfrastruktur arbeiten (z. B. im privaten Homeoffice), liegt in der Regel keine feste Geschäftseinrichtung des Arbeitgebers vor.
Grund: Diese Orte stehen nicht in der Verfügungsmacht des Unternehmens und werden nur vorübergehend genutzt.
Selbst wenn mehr als die Hälfte der Arbeitszeit remote erbracht wird, entsteht eine Betriebsstätte nur dann, wenn ein klarer kommerzieller Zweck besteht.
Beispiele: Kund:innenkontakt, operative Tätigkeiten vor Ort oder eine funktionale Notwendigkeit.
Nicht ausreichend: reine Kostensenkung (z. B. weniger Büroflächen) oder Maßnahmen zur Mitarbeitendenbindung.
Weitere Klarstellungen
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