Anführung von Poker als Glücksspiel in § 1 Abs 2 GSpG ist nicht verfassungswidrig
Mit den „Ausspielungen“ setzte die Beschwerdeführerin das Auslösemoment für die Glücksspielabgabenpflicht gemäß § 57 Abs 1 GSpG in Höhe von 16 % vom Einsatz bzw bei Turnierspielen in Höhe von 16 % vom in Aussicht gestellten Gewinn. Die definitive Anführung von Poker als Glücksspiel in § 1 Abs 2 GSpG ist nicht verfassungswidrig.