EAS 3417: Abkommensberechtigung und Quellensteuerbefreiung für japanische Pensionsfonds
Bezieht ein japanischer Pensionsfonds, der nach der allgemeinen Definition des Art 4 Abs 1 DPA Japan ansässig ist, Dividenden von österreichischen Kapitalgesellschaften, stellt sich die Frage, ob aufgrund des DBA Japan eine KESt-Entlastung zusteht, und wenn ja, in welcher Höhe.