Entgelt für die Erstellung von Schein- und Fehlbuchungen
Wenn ein selbständiger Buchhalter für die Erstellung von Schein- und Falschbuchungen einen „Risikozuschlag“ verlangt, sind die erzielten Entgelte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen und unterliegen diese als solche der Einkommensteuer.