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Entgelt für die Erstellung von Schein- und Fehlbuchungen

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Wenn ein selbständiger Buchhalter für die Erstellung von Schein- und Falschbuchungen einen „Risikozuschlag“ verlangt, sind die erzielten Entgelte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen und unterliegen diese als solche der Einkommensteuer.

Entscheidung: BFG 18. 4. 2018, RV/7102234/2017

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