Zweckentsprechende angemessene Wohnung für doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort
Ist einem Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus berücksichtigungswürdigen Gründen ebenso wenig zumutbar wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, sind unvermeidbare Mehraufwendungen für das Wohnen am Beschäftigungsort als Werbungskosten abzugsfähig.