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Ist einem Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus berücksichtigungswürdigen Gründen ebenso wenig zumutbar wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, sind unvermeidbare Mehraufwendungen für das Wohnen am Beschäftigungsort als Werbungskosten abzugsfähig.
Als Obergrenze für abziehbare Wohnungskosten gelten die Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung. Die tatsächlich angefallenen Wohnungskosten unterliegen demnach einer Angemessenheitsprüfung. Ein Gastbeitrag von Roman Fragner.
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