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Zweckentsprechende angemessene Wohnung für doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Ist einem Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus berücksichtigungswürdigen Gründen ebenso wenig zumutbar wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, sind unvermeidbare Mehraufwendungen für das Wohnen am Beschäftigungsort als Werbungs­kosten abzugsfähig.

Als Obergrenze für abziehbare Wohnungs­kosten gelten die Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung. Die tatsächlich angefallenen Wohnungs­kosten unterliegen demnach einer Angemessenheits­prüfung. Ein Gastbeitrag von Roman Fragner.

Der ganze Artikel (PV-Info 4/2018, 11) als PDF und bei Lindeonline.

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