Rechnung mit Briefkastenanschrift, unter der der Leistende erreichbar ist, ausreichend für Vorsteuerabzug
Gemäß § 15 Abs 1 Nr 1 dUStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt dabei voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a dUStG ausgestellte Rechnung besitzt.